Dem Kreistag wird
folgende Beschlussfassung empfohlen:
1.
Die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mittelradde/ Marka“ in der Stadt
Löningen und den Gemeinden Lindern und Molbergen, Landkreis Cloppenburg (LSG
CLP 40) wird in der in Anlage 1 vorliegenden Fassung mit den in Anlage 3
enthaltenen 2 Übersichts- und 4 Detailkarten beschlossen.
2.
Die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Südradde“ in der Stadt Löningen
und den Gemeinden Lastrup, Lindern und Molbergen, Landkreis Cloppenburg (LSG
CLP 50), wird in der in Anlage 1 vorliegenden Fassung mit den in Anlage 3
enthaltenen 3 Übersichts- und 5 Detailkarten beschlossen.
Sachverhalt:
In
seiner Sitzung vom 25.09.2018 beschloss der Kreistag des Landkreises
Cloppenburg einstimmig, die Kreisverwaltung zu beauftragen, das Verfahren zur
Ausweisung des im Landkreis Cloppenburg gelegenen Teils des EU –
Vogelschutzgebietes V66 „Niederungen der Süd- und Mittelradde und der Marka“
als Landschaftsschutzgebiet (LSG) einzuleiten (Vorlage: V-PLA/18/224 -
Einleitung eines Verfahrens zur Sicherung des EU- Vogelschutzgebietes V 66
"Niederungen der Süd- und Mittelradde und der Marka" im Landkreis
Cloppenburg als Landschaftsschutzgebiet).
Mit
der Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete „Mittelradde / Marka“ und „Südradde“ wird das vom MU am
28.07.2009 (Nds. MBL S. 783) und 11.11.2009 (Nds. MBL S. 961) bekannt
gemachte Gebiet „Niederungen der Süd- und Mittelradde und der Marka“ , das
zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt wurde, national gesichert. Zweck
der Unterschutzstellung ist die langfristige Erhaltung und Entwicklung dieser
Niederungen als Lebensstätte der wertbestimmenden Vogel- bzw. Brutvogelarten,
insbesondere der Wiesenweihe und der Wiesenlimikolen wie Kiebitz,
Uferschnepfe und Großer Brachvogel. Im Vordergrund steht die Sicherung und
Entwicklung der Niederungen als Lebensstätte von seltenen Arten sowie als
Bestandteil und Pufferbereich des Gewässersystems von Süd- und Mittelradde
und Marka in ökologisch ausreichender Qualität als Grundlage eines dauerhaft
stabilen und überlebensfähigen Fließgewässer-Ökosystems. Neben dem
auetypischen Bestand insbesondere der genannten Wiesenlimikolen sind eine
weiträumige, unzerschnittene Landschaft aus weitgehend gehölzfreien, in der
Regel gut wasserversorgten (feuchten) Grünland- oder Moorbiotopen sowie
Röhrichten und Staudenfluren auch als Lebensraum für die Wiesenweihe, ein
weitgehend intaktes Bodengefüge sowie ein vielfältiges Mosaik von sonstigen
auetypischen Arealen, insbesondere zeitweise überstauten Bereichen, von
Bedeutung.
Die
Entwürfe der Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete „Mittelradde /
Marka“ (LSG CLP 40) und „Südradde“ (LSG CLP 50), die
dem Ausschuss für Planung und Umwelt in seiner Sitzung vom 14.03.2019
vorgestellt wurden, haben in der Zeit vom 29.03.2019 bis zum 29.04.2019
öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange
(TÖB) beteiligt. Daneben wurden sämtlichen Eigentümern die öffentlich
ausgelegten Verordnungsentwürfe zur Kenntnisnahme übersandt.
In
dem Verfahren zur Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete wurden sowohl von
den TÖB wie auch von Eigentümern, Bewirtschaftern und sonstigen Nutzern
Anregungen und Bedenken vorgebracht. Sämtliche Belange wurden im Verfahren
geprüft und sachgerecht abgewogen. Sofern die Einwendungen stichhaltig und
begründet waren, führten sie zu einer Änderung der Verordnungsentwürfe.
Landschaftsschutzgebiet
„Mittelradde / Marka“ Hinsichtlich
des Geltungsbereichs der Verordnung hat sich eine Änderung dahingehend
ergeben, das sich die Abgrenzung des LSG „Mittelradde / Marka“ geändert hat
und das Schutzgebiet um 43 ha verkleinert wird. Im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist deutlich geworden, dass die
vorgesehene Einbeziehung von Flächen, für die keine Meldung als EU –
Vogelschutzgebiet erfolgte, nicht beibehalten werden kann. Betroffen
von der Änderung der Grenzziehung ist zum einen ein 36 ha großes Teilgebiet
„Kronenveen“ in Wachtum (Lagebezeichnung Mühlenbrink) im Süden des LSG. Es
handelt sich um ein Areal von überwiegend Ackerflächen mit Ausnahme einer
kleineren Grünlandfläche. Dieser Flächenpool liegt außerhalb des gemeldeten
Vogelschutzgebietes V 66. Das Areal wurde zunächst in das geplante LSG
aufgenommen, da es als Pufferzone vorgesehen war für die im angrenzenden
Vogelschutzgebiet festgestellte Gelegevorkommen bzw. Wiesenvogelpopulation
und zudem eine klarere Grenzziehung erreicht werden sollte. Die vorgebrachten
Einwendungen führten in ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Ausdehnung
bzw. Grenzziehung des LSG „Mittelradde / Marka“ mit dem Hintergrund der
Erweiterung des Vogelschutzgebietes durch einen Pufferbereich nicht
beibehalten werden kann. In Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium
für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz wurde die Grenzziehung daher
geändert, indem die Abgrenzung in diesem Bereich an die Meldegrenze angepasst
wurde. Das 36 ha große Areal wurde aus dem LSG „Mittelradde / Marka“ herausgenommen
und das Schutzgebiet entsprechend verkleinert. Zum
anderen war die Grenze an einigen Stellen im LSG ebenfalls zur klareren
Grenzziehung an die Flurstücksgrenzen verlegt worden, was eine geringfügige
Erweiterung des Schutzgebietes über die Meldegrenze des Vogelschutzgebietes
hinaus zur Folge hatte. Hier wurde wie bei dem vorgenannten Areal Kronenveen
der Grenzverlauf des LSG auf die Meldegrenze des Vogelschutzgebietes zurück
verlegt. Schließlich
wurde an drei weiteren Stellen Grundstücke aus dem Schutzgebiet
herausgenommen, die im ausgelegten Entwurf noch Gegenstand der Ausweisung
waren. Die Gründe hierfür sind in einem Fall die nicht vertretbare
Überplanung eines Wohngebäudegrundstückes. In den beiden anderen Fällen sind
die Entscheidungen begründet mit Widersprüchen zum Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 111 „Steuerung von Stallanlagen“ der Stadt Löningen und
zu einer Planstraße der Stadt Löningen. Sämtlichen
Änderungen der Grenzziehung des Schutzgebietes hat das Niedersächsische
Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zugestimmt.
Landschaftsschutzgebiet
„Südradde“ Hinsichtlich
des Geltungsbereichs der Verordnung hat sich eine Änderung dahingehend
ergeben, dass sich die Abgrenzung des LSG „Südradde“ geändert hat und das
Schutzgebiet um 14 ha verkleinert wird. Im
Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist deutlich geworden, dass die
vorgesehene Einbeziehung von Flächen, für die keine Meldung als EU –
Vogelschutzgebiet erfolgte, nicht beibehalten werden kann. Wie
im LSG „Mittelradde / Marka“ war auch im LSG „Südradde“ die Grenze zur
klareren Grenzziehung an einigen Stellen im LSG an die Flurstücksgrenzen
verlegt worden, was die geringfügige Erweiterung des Schutzgebietes über die
Meldegrenze des Vogelschutzgebietes hinaus zur Folge hatte. In diesen Fällen
wurde auch für dieses Schutzgebiet der Grenzverlauf des LSG auf die
Meldegrenze des Vogelschutzgebietes zurück verlegt. Diesen
Änderungen der Grenzziehung des Schutzgebietes hat das Niedersächsische
Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz ebenfalls zugestimmt.
Landschaftsschutzgebiete
„Mittelradde / Marka“ und „Südradde“ Als
wesentliche Inhalte der Verordnungen LSG „Mittelradde / Marka“ und „Südradde“
sind die Regelungen zum Erhalt des Grünlandes als Brut- und Nahrungshabitat
der Wiesenlimikolen zu nennen. Insbesondere besteht ein grundsätzliches
Verbot zum Grünlandumbruch und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Um zu
gewährleisten, dass die notwendige Bewirtschaftung des Grünlandes trotz der
Verbote in § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziffern 1 bis 4 und 6 als Kulturlandschaft
erfolgen kann, wurden in § 4 entsprechende Freistellungen aufgenommen. Die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und insbesondere die
Erneuerung von Grünland im August/September ohne bodenwendende Saatbettbereitung
einschließlich Über- und Nachsaaten im Rahmen der Grünlandpflege, auch im
Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren, ist freigestellt. Daneben wurden
diverse Freistellungen der Grünlandbewirtschaftung unter Zustimmungsvorbehalt
der Naturschutzbehörde und Beteiligung der Landwirtschaftskammer als
Fachbehörde in die Verordnung aufgenommen. Hierzu zählen insbesondere die
Erneuerung der Grasnarbe eines überalterten Grünlandbestandes unter
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und das Fräsen dieser Flächen sowie der
partielle Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Unkräutern,
die einer nachhaltigen Grünlandbewirtschaftung entgegenstehen. Auch die
Erneuerung bestehender Drainagen wird bei Zustimmung durch die
Naturschutzbehörde von den Verboten des § 3 freigestellt. Zur
Offenhaltung der freien Landschaft und damit zum Zweck der Ansiedlung und
Erhaltung der Wiesenvogelbestände ist die Landschaft von baulichen Anlagen
und Anpflanzungen freizuhalten, was in den Verordnungen mittels
entsprechender Verbote geregelt wird. Ausnahmen z. B. für die Errichtung
verfahrensfreier Weideställe für Weidevieh aus Gründen des Tierschutzes
finden in den Freistellungen des § 4 Berücksichtigung. Um die Eigentümer und
Pächter nicht unverhältnismäßig stark zu belasten, erfolgte für andere
Handlungen wie beispielsweise für die Durchführung von forstlichen Arbeiten,
das Betreten außerhalb der Wege und die Fischerei eine Beschränkung der
Verbote ausschließlich auf die Brut- und Setzzeit, da dieser Zeitraum für den
Schutz der Wiesenlimikolen von herausragender Wichtigkeit ist. Sämtliche
Regelungen der Verordnung wurden hinsichtlich ihrer Notwendigkeit zum Schutz
der Vogelwelt und ihrer verträglichen Umsetzung überprüft. Die Fachbehörden
und Interessenverbände der Land- und Fischereiwirtschaft sowie die Wasser-
und Bodenverbände wurden in die Entscheidungsfindung einbezogen, die
Regelungen mit ihnen abgestimmt und in den ausgewogenen Verordnungen LSG
„Mittelradde / Marka“ und LSG „Südradde“ festgehalten. Derzeit bestehende
Genehmigungen und Erlaubnisse bleiben von der Ausweisung der
Landschaftsschutzgebiete unberührt. Die
Verordnungen LSG „Mittelradde / Marka“ und LSG „Südradde“ stimmen im
Wesentlichen überein. Für das LSG „Südradde“ waren aber zusätzlich die
notwendigen Freistellungen für den in diesem Schutzgebiet vorhandenen
Modellflugplatz in die Verordnung aufzunehmen (§ 4 Abs. 2 Ziff. 14 und 15).
Die
im Rahmen der öffentlichen Auslegung von den privaten Einwendungsführern und
den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind
den beiden Verordnungsentwürfen jeweils als Anlage 4 (Teil 1 und 2) zu
entnehmen. Den vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind die im Rahmen der
ordnungsgemäßen Abwägung erarbeiteten Ergebnisse gegenüber gestellt.
Dieser
Vorlage als Anlage beigefügt sind 1.
die Verordnung über das LSG „Mittelradde / Marka“ (LSG CLP
40) (Anlage 1) nebst Begründung (Anlage 2) sowie die Karten zur Verordnung
über das LSG „Mittelradde / Marka“ (Anlage 3) und eine tabellarische
Übersicht über die eingegangenen und abgewogenen Anregungen und Bedenken zur
Ausweisung des LSG „Mittelradde / Marka“ (Anlage 4) sowie 2.
die Verordnung über das LSG „Südradde“ (LSG CLP 50)
(Anlage 1) nebst Begründung (Anlage 2) sowie die Karten zur Verordnung über
das LSG „Südradde“ (Anlage 3) und eine tabellarische Übersicht über die
eingegangenen und abgewogenen Anregungen und Bedenken zur Ausweisung des LSG
„Südradde“. |
Anlagenverzeichnis:
Landschaftsschutzgebiet
„Mittelradde / Marka“
Anlage 1: LSG Mittelradde / Marka (LSG CLP 40)
Verordnung
Anlage 2: LSG Mittelradde / Marka (LSG CLP 40) Begründung
Anlage 3: LSG Mittelradde / Marka (LSG CLP 40) Karten
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Übersichtskarte 1/2
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Übersichtskarte 2/2
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Detailkarte A/B
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Detailkarte B/C
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Detailkarte C/D
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Detailkarte D/E
Anlage 4: LSG Mittelradde / Marka (LSG CLP 40) - tabellarische Übersicht über die
eingegangenen und abgewogenen Anregungen und Bedenken zur Ausweisung
Landschaftsschutzgebiet
„Südradde“
Anlage 1: LSG Südradde (LSG CLP 50) Verordnung
Anlage 2: LSG Südradde (LSG CLP 50) Begründung
Anlage 3: LSG Südradde (LSG CLP 50) Karten
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Übersichtskarte 1/3
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Übersichtskarte 2/3
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Übersichtskarte 3/3
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Detailkarte A/B
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Detailkarte B/C
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Detailkarte C/D
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Detailkarte D/E
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Detailkarte E/F
Anlage 4: LSG Südradde (LSG CLP 50)- tabellarische Übersicht über die
eingegangenen und abgewogenen Anregungen und Bedenken zur Ausweisung