Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

 

1.       Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Mittelradde/ Marka“ in der Stadt Löningen und den Gemeinden Lindern und Molbergen, Landkreis Cloppenburg (LSG CLP 40) wird in der in Anlage 1 vorliegenden Fassung mit den in Anlage 3 enthaltenen 2 Übersichts- und 4 Detailkarten beschlossen.

 

2.       Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Südradde“ in der Stadt Löningen und den Gemeinden Lastrup, Lindern und Molbergen, Landkreis Cloppenburg (LSG CLP 50), wird in der in Anlage 1 vorliegenden Fassung mit den in Anlage 3 enthaltenen 3 Übersichts- und 5 Detailkarten beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung vom 25.09.2018 beschloss der Kreistag des Landkreises Cloppenburg einstimmig, die Kreisverwaltung zu beauftragen, das Verfahren zur Ausweisung des im Landkreis Cloppenburg gelegenen Teils des EU – Vogelschutzgebietes V66 „Niederungen der Süd- und Mittelradde und der Marka“ als Landschaftsschutzgebiet (LSG) einzuleiten (Vorlage: V-PLA/18/224 - Einleitung eines Verfahrens zur Sicherung des EU- Vogelschutzgebietes V 66 "Niederungen der Süd- und Mittelradde und der Marka" im Landkreis Cloppenburg als Landschaftsschutzgebiet).

 

Mit der Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete „Mittelradde / Marka“  und „Südradde“ wird das vom MU am 28.07.2009 (Nds. MBL S. 783) und 11.11.2009 (Nds. MBL S. 961) bekannt gemachte Gebiet „Niederungen der Süd- und Mittelradde und der Marka“ , das zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt wurde, national gesichert. Zweck der Unterschutzstellung ist die langfristige Erhaltung und Entwicklung dieser Niederungen als Lebensstätte der wertbestimmenden Vogel- bzw. Brutvogelarten, insbesondere der Wiesenweihe und der Wiesenlimikolen wie Kiebitz, Uferschnepfe und Großer Brachvogel. Im Vordergrund steht die Sicherung und Entwicklung der Niederungen als Lebensstätte von seltenen Arten sowie als Bestandteil und Pufferbereich des Gewässersystems von Süd- und Mittelradde und Marka in ökologisch ausreichender Qualität als Grundlage eines dauerhaft stabilen und überlebensfähigen Fließgewässer-Ökosystems. Neben dem auetypischen Bestand insbesondere der genannten Wiesenlimikolen sind eine weiträumige, unzerschnittene Landschaft aus weitgehend gehölzfreien, in der Regel gut wasserversorgten (feuchten) Grünland- oder Moorbiotopen sowie Röhrichten und Staudenfluren auch als Lebensraum für die Wiesenweihe, ein weitgehend intaktes Bodengefüge sowie ein vielfältiges Mosaik von sonstigen auetypischen Arealen, insbesondere zeitweise überstauten Bereichen, von Bedeutung.

 

Die Entwürfe der Verordnungen über die Landschaftsschutzgebiete „Mittelradde / Marka“ (LSG CLP 40) und „Südradde“ (LSG CLP 50),

die dem Ausschuss für Planung und Umwelt in seiner Sitzung vom 14.03.2019 vorgestellt wurden, haben in der Zeit vom 29.03.2019 bis zum 29.04.2019 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt. Daneben wurden sämtlichen Eigentümern die öffentlich ausgelegten Verordnungsentwürfe zur Kenntnisnahme übersandt.

 

In dem Verfahren zur Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete wurden sowohl von den TÖB wie auch von Eigentümern, Bewirtschaftern und sonstigen Nutzern Anregungen und Bedenken vorgebracht. Sämtliche Belange wurden im Verfahren geprüft und sachgerecht abgewogen. Sofern die Einwendungen stichhaltig und begründet waren, führten sie zu einer Änderung der Verordnungsentwürfe.

 

Landschaftsschutzgebiet „Mittelradde / Marka“

Hinsichtlich des Geltungsbereichs der Verordnung hat sich eine Änderung dahingehend ergeben, das sich die Abgrenzung des LSG „Mittelradde / Marka“ geändert hat und das Schutzgebiet um 43 ha verkleinert wird.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist deutlich geworden, dass die vorgesehene Einbeziehung von Flächen, für die keine Meldung als EU – Vogelschutzgebiet erfolgte, nicht beibehalten werden kann.

Betroffen von der Änderung der Grenzziehung ist zum einen ein 36 ha großes Teilgebiet „Kronenveen“ in Wachtum (Lagebezeichnung Mühlenbrink) im Süden des LSG. Es handelt sich um ein Areal von überwiegend Ackerflächen mit Ausnahme einer kleineren Grünlandfläche. Dieser Flächenpool liegt außerhalb des gemeldeten Vogelschutzgebietes V 66. Das Areal wurde zunächst in das geplante LSG aufgenommen, da es als Pufferzone vorgesehen war für die im angrenzenden Vogelschutzgebiet festgestellte Gelegevorkommen bzw. Wiesenvogelpopulation und zudem eine klarere Grenzziehung erreicht werden sollte. Die vorgebrachten Einwendungen führten in ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Ausdehnung bzw. Grenzziehung des LSG „Mittelradde / Marka“ mit dem Hintergrund der Erweiterung des Vogelschutzgebietes durch einen Pufferbereich nicht beibehalten werden kann. In Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz wurde die Grenzziehung daher geändert, indem die Abgrenzung in diesem Bereich an die Meldegrenze angepasst wurde. Das 36 ha große Areal wurde aus dem LSG „Mittelradde / Marka“ herausgenommen und das Schutzgebiet entsprechend verkleinert.

Zum anderen war die Grenze an einigen Stellen im LSG ebenfalls zur klareren Grenzziehung an die Flurstücksgrenzen verlegt worden, was eine geringfügige Erweiterung des Schutzgebietes über die Meldegrenze des Vogelschutzgebietes hinaus zur Folge hatte. Hier wurde wie bei dem vorgenannten Areal Kronenveen der Grenzverlauf des LSG auf die Meldegrenze des Vogelschutzgebietes zurück verlegt.

Schließlich wurde an drei weiteren Stellen Grundstücke aus dem Schutzgebiet herausgenommen, die im ausgelegten Entwurf noch Gegenstand der Ausweisung waren. Die Gründe hierfür sind in einem Fall die nicht vertretbare Überplanung eines Wohngebäudegrundstückes. In den beiden anderen Fällen sind die Entscheidungen begründet mit Widersprüchen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 111 „Steuerung von Stallanlagen“ der Stadt Löningen und zu einer Planstraße der Stadt Löningen.

Sämtlichen Änderungen der Grenzziehung des Schutzgebietes hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zugestimmt.

 

Landschaftsschutzgebiet „Südradde“

Hinsichtlich des Geltungsbereichs der Verordnung hat sich eine Änderung dahingehend ergeben, dass sich die Abgrenzung des LSG „Südradde“ geändert hat und das Schutzgebiet um 14 ha verkleinert wird.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist deutlich geworden, dass die vorgesehene Einbeziehung von Flächen, für die keine Meldung als EU – Vogelschutzgebiet erfolgte, nicht beibehalten werden kann.

Wie im LSG „Mittelradde / Marka“ war auch im LSG „Südradde“ die Grenze zur klareren Grenzziehung an einigen Stellen im LSG an die Flurstücksgrenzen verlegt worden, was die geringfügige Erweiterung des Schutzgebietes über die Meldegrenze des Vogelschutzgebietes hinaus zur Folge hatte. In diesen Fällen wurde auch für dieses Schutzgebiet der Grenzverlauf des LSG auf die Meldegrenze des Vogelschutzgebietes zurück verlegt.

Diesen Änderungen der Grenzziehung des Schutzgebietes hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz ebenfalls zugestimmt.

 

Landschaftsschutzgebiete „Mittelradde / Marka“ und „Südradde“

Als wesentliche Inhalte der Verordnungen LSG „Mittelradde / Marka“ und „Südradde“ sind die Regelungen zum Erhalt des Grünlandes als Brut- und Nahrungshabitat der Wiesenlimikolen zu nennen. Insbesondere besteht ein grundsätzliches Verbot zum Grünlandumbruch und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Um zu gewährleisten, dass die notwendige Bewirtschaftung des Grünlandes trotz der Verbote in § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziffern 1 bis 4 und 6 als Kulturlandschaft erfolgen kann, wurden in § 4 entsprechende Freistellungen aufgenommen. Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und insbesondere die Erneuerung von Grünland im August/September ohne bodenwendende Saatbettbereitung einschließlich Über- und Nachsaaten im Rahmen der Grünlandpflege, auch im Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren, ist freigestellt. Daneben wurden diverse Freistellungen der Grünlandbewirtschaftung unter Zustimmungsvorbehalt der Naturschutzbehörde und Beteiligung der Landwirtschaftskammer als Fachbehörde in die Verordnung aufgenommen. Hierzu zählen insbesondere die Erneuerung der Grasnarbe eines überalterten Grünlandbestandes unter Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und das Fräsen dieser Flächen sowie der partielle Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Unkräutern, die einer nachhaltigen Grünlandbewirtschaftung entgegenstehen. Auch die Erneuerung bestehender Drainagen wird bei Zustimmung durch die Naturschutzbehörde von den Verboten des § 3 freigestellt.

Zur Offenhaltung der freien Landschaft und damit zum Zweck der Ansiedlung und Erhaltung der Wiesenvogelbestände ist die Landschaft von baulichen Anlagen und Anpflanzungen freizuhalten, was in den Verordnungen mittels entsprechender Verbote geregelt wird. Ausnahmen z. B. für die Errichtung verfahrensfreier Weideställe für Weidevieh aus Gründen des Tierschutzes finden in den Freistellungen des § 4 Berücksichtigung. Um die Eigentümer und Pächter nicht unverhältnismäßig stark zu belasten, erfolgte für andere Handlungen wie beispielsweise für die Durchführung von forstlichen Arbeiten, das Betreten außerhalb der Wege und die Fischerei eine Beschränkung der Verbote ausschließlich auf die Brut- und Setzzeit, da dieser Zeitraum für den Schutz der Wiesenlimikolen von herausragender Wichtigkeit ist.

Sämtliche Regelungen der Verordnung wurden hinsichtlich ihrer Notwendigkeit zum Schutz der Vogelwelt und ihrer verträglichen Umsetzung überprüft. Die Fachbehörden und Interessenverbände der Land- und Fischereiwirtschaft sowie die Wasser- und Bodenverbände wurden in die Entscheidungsfindung einbezogen, die Regelungen mit ihnen abgestimmt und in den ausgewogenen Verordnungen LSG „Mittelradde / Marka“ und LSG „Südradde“ festgehalten. Derzeit bestehende Genehmigungen und Erlaubnisse bleiben von der Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete unberührt.

Die Verordnungen LSG „Mittelradde / Marka“ und LSG „Südradde“ stimmen im Wesentlichen überein. Für das LSG „Südradde“ waren aber zusätzlich die notwendigen Freistellungen für den in diesem Schutzgebiet vorhandenen Modellflugplatz in die Verordnung aufzunehmen (§ 4 Abs. 2 Ziff. 14 und 15).

 

Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung von den privaten Einwendungsführern und den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind den beiden Verordnungsentwürfen jeweils als Anlage 4 (Teil 1 und 2) zu entnehmen. Den vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwägung erarbeiteten Ergebnisse gegenüber gestellt.

 

Dieser Vorlage als Anlage beigefügt sind

1.    die Verordnung über das LSG „Mittelradde / Marka“ (LSG CLP 40) (Anlage 1) nebst Begründung (Anlage 2) sowie die Karten zur Verordnung über das LSG „Mittelradde / Marka“ (Anlage 3) und eine tabellarische Übersicht über die eingegangenen und abgewogenen Anregungen und Bedenken zur Ausweisung des LSG „Mittelradde / Marka“ (Anlage 4) sowie

2.    die Verordnung über das LSG „Südradde“ (LSG CLP 50) (Anlage 1) nebst Begründung (Anlage 2) sowie die Karten zur Verordnung über das LSG „Südradde“ (Anlage 3) und eine tabellarische Übersicht über die eingegangenen und abgewogenen Anregungen und Bedenken zur Ausweisung des LSG „Südradde“.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Landschaftsschutzgebiet „Mittelradde / Marka“

Anlage 1: LSG Mittelradde / Marka (LSG CLP 40) Verordnung 

Anlage 2: LSG Mittelradde / Marka (LSG CLP 40) Begründung

Anlage 3: LSG Mittelradde / Marka (LSG CLP 40) Karten

-          Übersichtskarte 1/2

-          Übersichtskarte 2/2

-          Detailkarte A/B

-          Detailkarte B/C

-          Detailkarte C/D

-          Detailkarte D/E

Anlage 4: LSG Mittelradde / Marka (LSG CLP 40) - tabellarische Übersicht über die eingegangenen und abgewogenen Anregungen und Bedenken zur Ausweisung

Landschaftsschutzgebiet „Südradde“

Anlage 1: LSG Südradde (LSG CLP 50) Verordnung 

Anlage 2: LSG Südradde (LSG CLP 50) Begründung

Anlage 3: LSG Südradde (LSG CLP 50) Karten

-          Übersichtskarte 1/3

-          Übersichtskarte 2/3

-          Übersichtskarte 3/3

-          Detailkarte A/B

-          Detailkarte B/C

-          Detailkarte C/D

-          Detailkarte D/E

-          Detailkarte E/F

Anlage 4: LSG Südradde (LSG CLP 50)- tabellarische Übersicht über die eingegangenen und abgewogenen Anregungen und Bedenken zur Ausweisung