Beschlussvorschlag:
Dem
Kreisausschuss wird empfohlen, die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Cloppenburg
(Abfallgebührensatzung) vom 26.04.2005, zuletzt geändert durch die 4.
Änderungssatzung vom 14.11.2013 laut Anlage 4 zu beschließen.
Sachverhalt:
Der
Landkreis Cloppenburg erhebt Gebühren für die Abfallentsorgung auf Basis der
„Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis
Cloppenburg (Abfallgebührensatzung) in der Fassung vom 26.04.2005, zuletzt
geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 14.11.2013“.
In
den vergangenen Jahren hat der Landkreis Cloppenburg die Abfallgebühren dreimal
in Folge senken können:
·
Zum 01.01.2009 wurden die Gebühren
für die Restabfallbehälter (Reduzierung um 12 %) und für die Komposttonnen
(Reduzierung um 14 % bis zu 19 % je nach Behälter) ermäßigt.
·
Zum 01.01.2013 wurden die Gebühren
für alle Komposttonnen um 16,7 % ermäßigt.
·
Zum 01.01.2014 wurden die Gebühren
für die Restabfallbehälter (Reduzierung um 6,5 %) ermäßigt.
Seit
dem 01.01.2013 gelten die Gebühren
für die Komposttonne und seit dem 01.01.2014
die Gebühren für die Restabfallbehälter in unveränderter Höhe. In den
Jahresgebühren ist je Restabfallbehälter eine Grundgebühr in Höhe von 50,40 EUR
enthalten:
60-Liter Restabfallbehälter mit
4-wöchentlicher Abfuhr 75,60 EUR
60-Liter Restabfallbehälter mit
14-täglicher Abfuhr 100,80
EUR
80-Liter Restabfallbehälter
mit 14-täglicher Abfuhr 117,60
EUR
120-Liter
Restabfallbehälter mit 14-täglicher Abfuhr 151,20
EUR
240-Liter
Restabfallbehälter mit 14-täglicher Abfuhr 252,00
EUR
Restmüllgroßbehälter mit
1.100 Liter Füllraum
a) bei wöchentlich einmaliger Abfuhr 1.810,40 EUR
b) bei 14-täglicher Abfuhr 930,40
EUR
c) bei 3-wöchentlicher Abfuhr 637,07
EUR
d) einmalige zusätzliche Leerung eines vorhandenen
Behälters 41,00 EUR
80-Liter
Komposttonnen mit
14-täglicher Abfuhr 45,00
EUR
120-Liter
Komposttonnen mit
14-täglicher Abfuhr 67,50
EUR
240-Liter
Komposttonnen mit
14-täglicher Abfuhr 135,00
EUR
In
den vergangenen Jahren konnte der Gebührenausgleichsrücklage aufgrund der
günstigen Erlös- und Ausgabesituation (Altpapiererlöse usw.) ein Betrag von
mehr als 2,5 Mill. Euro zugeführt werden, der in den kommenden Jahren
sukzessive verbraucht werden sollte.
Nach
dem Ergebnis der jetzt durchgeführten Gebührenbedarfsberechnung ist es möglich,
eine Gebührensenkung in Höhe von ca. 0,4 Mill. EUR/a vorzunehmen.
Statt
der jetzigen Einnahmen in Höhe von rund 9,5 Mill. EUR würden dann nur noch rund
9,1 Mill. EUR über die Benutzungsgebühren der Abfallbehälter eingenommen
werden.
Folgende
Kosten müssen bei den einzelnen Kostenstellen über Gebühren finanziert werden:
Kostenstelle
1:
Restabfallbehälter
bis 240 Liter Füllraum 6.700.000
€
Kostenstelle
2:
Restabfallgroßbehälter
mit 1.100 Liter Füllraum 520.000 €
Kostenstelle
3:
Komposttonnen
bis 240 Liter Füllraum 1.890.000
€
Bei
der Kalkulation der zukünftig geltenden Gebühren wurden die bislang geltenden
Vorgaben (Verhältnis Grundgebühr zur Leistungsgebühr usw.) auch hier angewandt.
-
Da über 80 % der Kosten in der
Abfallentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Abfallmenge anfallen (sog.
fixe Kosten) werden Grundgebühren erhoben. Die festzusetzende Grundgebühr kann
nur zur teilweisen Deckung der Vorhaltekosten dienen und ist in angemessener
Höhe zu bestimmen. Die Gebührenbelastung aus der Grundgebühr darf nicht mehr
als 50 % der gesamten Gebührenbelastung ausmachen, wobei diese Aussage für den
Durchschnitts- bzw. Regelfall gilt und nicht bei allen denkbaren Gruppen von
Gebührenpflichtigen zutreffen muss (gilt hier nicht bei dem 60
l-Restabfallbehälter mit 4-wöchentlicher Abfuhr). Die verbleibenden Kosten
werden linear entsprechend der Größe des Restabfallbehälters verteilt.
-
Bei Kostenstelle 2 werden
Grundgebühren in der gleichen Größe wie bei Kostenstelle 1 erhoben und die
restlichen Kosten linear entsprechend dem Abfuhrrhythmus verteilt.
-
Bei Kostenstelle 3 werden die
Kosten linear entsprechend der Größe der Komposttonne verteilt.
-
Es werden die Behälterzahlen von
August 2018 zugrunde gelegt.
Ab
dem 01.01.2019 werden folgende Gebührensätze (Jahresgebühr/Behälter)
vorgeschlagen. In den Jahresgebühren ist je Restabfallbehälter eine Grundgebühr
in Höhe von 48,00 EUR (vorher 50,40 EUR) enthalten:
60-Liter Restabfallbehälter
mit 4-wöchentlicher Abfuhr
72,00 EUR
60-Liter Restabfallbehälter
mit 14-täglicher Abfuhr 96,00 EUR
80-Liter Restabfallbehälter
mit 14-täglicher Abfuhr 112,00
EUR
120-Liter
Restabfallbehälter mit 14-täglicher Abfuhr 144,00
EUR
240-Liter
Restabfallbehälter mit 14-täglicher Abfuhr 240,00
EUR
Restmüllgroßbehälter mit
1.100 Liter Füllraum
a) bei wöchentlich einmaliger Abfuhr 1.808,00
EUR
b) bei 14-täglicher Abfuhr 928,00
EUR
c) bei 3-wöchentlicher Abfuhr 634,67
EUR
d) einmalige zusätzliche Leerung eines vorhandenen Behälters 41,00 EUR
80-Liter
Komposttonnen mit
14-täglicher Abfuhr 43,20 EUR
120-Liter
Komposttonnen mit
14-täglicher Abfuhr 64,80 EUR
240-Liter
Komposttonnen mit
14-täglicher Abfuhr 129,60 EUR
Neben
der Senkung der Behältergebühren ist bei einigen Abfallfraktionen eine
Anpassung der Selbstanlieferungsgebühren erforderlich. Baum- und Strauchschnitt
und sonstige Park- und Gartenabfälle werden auf den Entsorgungsanlagen
(Entsorgungszentren in Stapelfeld und Sedelsberg und 11 Wertstoffsammelstellen
in den Städten/Gemeinden) immer nach Volumen abgerechnet. Bei allen anderen
gebührenpflichtigen Abfällen gibt es eine „Gebühr für Kleinanlieferungen“, d.h.
bei Mengen bis zu einem Kubikmeter wird pauschal abgerechnet. Erst bei Mengen
von mehr als einem Kubikmeter erfolgt die Abrechnung nach Gewicht. Die Gebühren
für die Kleinanlieferungen sollten nicht verändert werden.
Der
§ 2 Abs. 6 Nr. 1 der zurzeit gültigen Abfallgebührensatzung lautet wie folgt:
„Im
Falle der Selbstanlieferung von Abfällen werden die gebührenpflichtigen Mengen
von den Inkassobediensteten festgestellt. Die Selbstanlieferungsgebühren sind
vor Abgabe der Abfälle beim Inkassobediensteten in bar zu entrichten. In
Ausnahmefällen kann eine Rechnung erstellt werden (§ 7 Abs. 5).
1.
Die Gebühren betragen:
Bezeichnung Gebühr €/t
a) Hausmüll 130,00
€
b) Sperrmüll 135,00
€
c) hausmüllähnliche
Gewerbeabfälle 200,00
€
d) produktionsspezifische
Abfälle 200,00
€
e) Altholz
- Kategorie A I - III 35,00 €
- Kategorie A IV 50,00 €
f)
Baustellenabfälle 200,00
€
g) Bodenaushub,
verunreinigt 35,00 €
h) Bodenaushub 8,00 €
i)
Asbestzementabfälle, gebundener Asbest 90,00 €
j)
Garten- und Parkabfälle, verunreinigt 140,00
€
k) Baumstubben 65,00 €
l)
sonst. kompostierbare Abfälle (Bioabfall) 40,00 €
m) Straßenkehricht 100,00
€
n) sonstige
Abfälle 200,00
€“
Um
zu verhindern, dass gewerbliche Abfallerzeuger kostengünstig zu Lasten der
privaten Haushalte entsorgen ist es erforderlich einige Gebühren/t anzuheben um
hier wieder kostendeckend zu sein. So ist z.B. der Entsorgungspreis für Altholz
in den letzten Jahren sprunghaft auf ein vielfaches des ursprünglichen Preises
angestiegen. Bei anderen Abfällen wie bei unsauberem Boden, Bodenaushub,
sonstigen kompostierbaren Abfällen(Bioabfall) soll die Anhebung der Gebühr die
Aufbereitung oder die anderweitige Verwertung wieder attraktiv machen
(Lenkungsgebühr). Bei Asbest sind die angelieferten Mengen seit Jahren
ansteigend. Mehr als 1.000 t wurden im Jahre 2017 angeliefert, während es im
Jahre 2015 es erst knapp 400 t waren. Die Deponie ist für den Einbau dieser
Abfälle zwar zugelassen, doch die Einlagerung ist nicht unproblematisch. Es
besteht kein Interesse, Asbest aus ganz Niedersachsen zu entsorgen. Durch eine
Anhebung der Gebühr soll ein weiteres Ansteigen der Mengen verhindert werden.
Es wird vorgeschlagen, dass § 2 Abs. 6 Nr. 1 Abfallgebührensatzung wie folgt
lautet (Änderungen sind durch Fettdruck
kenntlich gemacht):
2.
Die Gebühren betragen:
Bezeichnung Gebühr EUR/t
a) Hausmüll 130,00
EUR
b) Sperrmüll 135,00
EUR
c) hausmüllähnliche
Gewerbeabfälle 200,00
EUR
d) produktionsspezifische
Abfälle 200,00
EUR
e) Altholz
- Kategorie A I - III 80,00 EUR
- Kategorie A IV 195,00 EUR
f)
Baustellenabfälle 200,00
EUR
g) Bodenaushub,
verunreinigt
50,00 EUR
h) Bodenaushub
20,00 EUR
i)
Asbestzementabfälle, gebundener Asbest 200,00 EUR
j)
sonstige
deponierfähige Abfälle 200,00 EUR
k) Baumstubben 65,00 EUR
l)
sonst. kompostierbare Abfälle (Bioabfall)
60,00 EUR
m) Straßenkehricht 100,00
EUR
n) sonstige
Abfälle 200,00
EUR
Finanzierung:
PSP-Element
(Produkt)
P1.537100
Anlagenverzeichnis:
Als
Anlage sind folgende Darstellungen beigefügt:
-
Anlage 1 -
Produkt Abfallwirtschaft (P1.537100); Aufwendungen und Erträge der Jahre 2014
bis 2017 und Kalkulation 2018 bis 2021 (in EUR)
-
Anlage 2 -
Kalkulation der Abfallbehältergebühren ab dem 01.01.2019 einschließlich
Gebührenvorschlag (in EUR)
-
Anlage 3
– Jahresgebühren ab 2019 nach Gebührenkalkulation (in EUR); Kombination von
Restabfallbehälter und Komposttonne
Ein Durchschnittshaushalt
mit z.B. 4 –5 Personen mit einer 80 l-Restmülltonne und einer 80 l-Komposttonne
würde nach dieser Berechnung insgesamt 7,30 EUR/jährlich sparen, davon 5,60 EUR
bei der Restmülltonne (jetzt 117,60 EUR/ zukünftig 112,00 EUR) und 1,80 EUR bei
der Komposttonne (jetzt 45,00 EUR/ zukünftig 43,20 EUR). Dies entspricht in
diesem Beispielsfall einer Gebührensenkung von etwa 4,5 %.
-
Anlage 4 - 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Cloppenburg
(Abfallgebührensatzung)