Betreff
Sponsoringregelung
Vorlage
V-KA/10/017
Art
Sitzungsvorlage

Der im Mai 2009 eingeführte § 83 Abs. 4 NGO erlaubt es den Kommunen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen anzunehmen. Dies gilt für alle Aufgabenbereiche der Kommunen. Über die Annahme entscheidet laut Gesetz grundsätzlich der Rat bzw. der Kreistag. Das Innenministerium hat im Dezember 2009 das Verfahren bis zu bestimmten Wertgrenzen durch Verordnung - § 25a der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung  (GemHKVO) – erleichtert. Die Vorschriften sind als Anlage 1 beigefügt. Zu weiteren Anwendungsfragen wurde vom Ministerium im Februar 2010 ein Informationspapier erstellt.

 

Hintergrund der Regelungen sind die strafrechtlichen Vorschriften, wonach sich nach § 331 StGB ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter strafbar macht, wenn er für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Von dieser Regelung werden auch Bürgermeister, Landräte und Verwaltungsangehörige erfasst, wenn sie den Vorteil nicht für sich, sondern für ihre Kommune annehmen. Mitglieder des Rates oder des Kreistages können sich insbesondere strafbar machen, soweit sie Mitglieder des Verwaltungs- oder Kreisausschusses sind.

 

Bei dem Vorteil muss es sich nicht um die Gegenleistung für eine konkrete Diensthandlung – z.B. die Erteilung einer Genehmigung – handeln, sondern es reicht aus, wenn der Vorteil allgemein für die Dienstausübung (mit dem Ziel, das Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers zu erkaufen, ohne dabei eine bestimmte Angelegenheit im Blick zu haben) gefordert oder gewährt wird.

 

Diese strengen strafrechtlichen Vorgaben hat der Bundesgerichtshof (BHG) nur unter folgenden Voraussetzungen eingeschränkt:

-         Die Einwerbung der Mittel muss zu den Aufgaben des Amtsträgers gehören.

-         Der Amtsträger muss das dafür vorgesehene Verfahren einhalten.

 

Der Landesgesetzgeber hat diesen Vorgaben durch die Regelungen in § 83 Abs. 4 NGO und § 25a GemHKVO Rechnung getragen. Zielsetzung ist zum einen ein Schutz der Amtsträger und zum anderen ein Transparenz schaffendes Verfahren für die Annahme und Vermittlung von freiwilligen Zuwendungen.

 

Nach den Ausführungen des Innenministeriums muss nicht für jede einzelne Spende eine Entscheidung des Kreistages herbeigeführt werden. Entgegengenommene Spenden können in einer Liste erfasst und diese dem Kreistag zur Entscheidung über die Annahme vorgelegt werden. In jedem Fall muss die Entscheidung jedoch vor Verbrauch der Spende erfolgt sein.

Für Sachzuwendungen, die den Wert von 100 Euro übersteigen und oftmals erst unmittelbar vor einem Ereignis, für das sie bestimmt sind, gewährt werden, ist grundsätzlich eine Eilentscheidung herbeizuführen. Kommt eine solche nicht in Betracht, ist unverzüglich die nachträgliche Entscheidung des Kreisausschusses bzw. Kreistages einzuholen. Damit erfolgt die Genehmigung durch das zuständige Gremium.

Die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen wird generell – soweit der Kreistag zuständig ist – in öffentlicher Sitzung getroffen. § 45 NGO bleibt unberührt.

 

Als Anlage 2 sind formulierte Sponsoringregelungen für den Landkreis Cloppenburg beigefügt.

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 - Rechtsgrundlagen

Anlage 2 - Sponsoringregelungen für den Landkreis Cloppenburg