Sachverhalt:
Der Kreiselternrat Cloppenburg beantragt mit Schreiben vom 21.01.2025
die Einrichtung eines „Sondertopfes“ für das Budget „Fahrten und Fortbildung“
für die Gymnasien des Landkreises Cloppenburg in Höhe von 12.000,00 EUR.
Der Kreiselternrat begründet die Antragstellung damit, dass eine
Umfrage des Kreiselternrates ergeben hat, dass das vom Land Niedersachsen zur
Verfügung gestellte Budget „Fahrten und Fortbildung“ seit 2017 vom Land nicht
mehr erhöht worden sei und aufgrund der unzureichenden Budgethöhe zum
Jahresende aufgrund steigender Kosten derart aufgebraucht sei, dass
Klassenfahrten abgesagt werden müssten.
Bei dem Budget „Fahrten und Fortbildungen“ des Landes geht es um die
Kosten der Dienstreiseabrechnungen der Lehrkräfte für Klassenfahrten
(Fahrtkosten, Tagegeld, Übernachtungsgeld, Nebenkosten). Sobald das Budget
verbraucht sei, könnten Lehrkräfte keine oder nur auf eigene Kosten
Klassenfahrten durchführen.
Bei der rechtlichen Betrachtung wird der Begriff „Sondertopf“ als
„Budget für freiwillige Leistungen des Landkreises Cloppenburg“ ersetzt.
Rechtliche
Betrachtung:
In der Einleitung des Antrages geht es zunächst um ein Budget für
Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I. Mit dem ursprünglichen Antrag vom
15.01.2025 forderte der Kreiselternrat auch ein Budget für freiwillige
Leistungen des Landkreises Cloppenburg für alle Schulen im Kreisgebiet.
Die Schulträgerschaft für die Grundschulen sowie Haupt- und
Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen liegt bei den Städten und Gemeinden.
Der Landkreis Cloppenburg ist gem. § 102 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz
(NSchG) für die übrigen Schulformen, also die Förderschulen, die Gymnasien und
die Berufsbildenden Schulen der zuständige Schulträger.
Sollten also bspw. haushaltsrechtliche Belange, insbesondere für das
Einrichten weiterer Budgets im Sinne des § 113 NSchG betroffen sein, sind
ausschließlich die o. g. Schulträger zuständig. Anträge sind daher entsprechend
dort zu stellen. Daher wurde der Antrag durch den Kreiselternrat mit
Schriftsatz vom 21.01.2025 erneuert und auf die Gymnasien beschränkt, auch weil
sich ein Bedarf bei den Förderschulen nicht ergeben habe.
Weiterhin ist eine Abgrenzung bzgl. der Übernahme der Kosten nach § 112
NSchG (Personalkosten) und § 111 NSchG (Übertragung von Rechten des
Schulträgers auf die Schule) sowie § 113 NSchG (Sachkosten) vorzunehmen.
Nach § 111 Abs. 1 NSchG stellt der Landkreis Cloppenburg Mittel zur
Bewirtschaftung der kreiseigenen Schulen zur Verfügung. Gem. § 113 NSchG hat
der Schulträger die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen zu tragen hat.
Sachkosten, die vom Schulträger zu tragen sind, sind im Wesentlichen alle
Aufwendungen, die zur Schaffung, Unterhaltung und zur Nutzung der Schulgebäude
und Schulanlagen erforderlich sind und die der Deckung des Sachbedarfs der
Schulen dienen (z. B. Gebäudeinfrastruktur, Bewirtschaftungskosten, Lehr- und
Lernmittel)
Das Land Niedersachsen trägt gem. § 112 Abs. 1 NSchG die persönlichen
Kosten für die Lehrkräfte. Nach Abs. 2 gehören die Personalausgaben im Sinne
desLandeshaushaltsrechts und die Reisekosten zu den persönlichen Kosten.
Die Abrechnung der Reisekosten erfolgt über die Niedersächsische
Reisekostenverordnung (NRKVO). Sie gilt u. a. für Dienstreisen und Dienstgänge
worunter auch Reisekosten für Lehrkräfte als Begleitpersonen bei Schulfahrten
über das landeseigene Budget „Fahrten und Fortbildung“ abgerechnet werden.
Da es bei dem o. g. Antrag ausschließlich um die Übernahme der
Dienstreisekosten der Lehrkräfte handelt, ist gem. § 112 Abs. 1 und 2 NSchG
das Land Niedersachsen zuständig. Belange für die der Landkreis Cloppenburg
zuständig wäre, sind nicht ersichtlich.
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Regionalen Landesamt für Schule
und Bildung (RLSB) in Osnabrück handelt es sich bei dem Budget für Fahrten und
Fortbildungen um einen Teil eines größeren Landesbudgets, dass den Schulen zur
Verfügung gestellt wird. Die Schulen werden im Rahmen der Budgetplanungen
aufgefordert, ihre Ausgaben zu planen und zu melden.
Nach Aussage des RLSB sei es nicht so, dass Schulen Fahrten absagen
müssten, wenn zum Beispiel das Budget für Fahrten und Fortbildungen verbraucht
sei, da die Schulen auch Einsparnisse aus anderen Teilen des Schulbudgets dafür
nutzen könnten. Zudem würde das Land die Reisekostenabrechnungen immer
auszahlen, selbst wenn das Budget ausgeschöpft wäre. Dann müsste die
Budgetüberziehung im nächsten Jahr wieder ausgeglichen werden.
Eine Beteiligung des Schulträgers an den Kosten für Fahrten und
Fortbildungen wäre laut RLSB in der Form möglich, dass der Landkreis dem Land
Niedersachsen ein zusätzliches Budget zur Verfügung stellt, welches dann vom
Land vereinnahmt werden würde und den Schulen im Rahmen des üblichen
Auszahlungsverfahren unter Berücksichtigung des sog. Schulfahrtenerlassen des
Kulturministeriums (RdErl. vom 01.01.2023 – 21 – 82 021 – VORIS 22410-) zur
Verfügung gestellt werde.
Das RLSB wies telefonisch ebenfalls darauf hin, dass das Budget für
Fahrten und Fortbildung zum Haushaltsjahr 2025 erhöht wurde, um den
Kostensteigerungen der letzten Jahre zumindest teilweise entgegenwirken zu
können.
Im Rahmen eines freiwilligen, zweckgebundenen Budgets gem. § 113 NSchG übernimmt der Landkreis Cloppenburg bereits Fahrtkosten für Ausflüge zu außerschulischen Lernorten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die anfallenden Fahrtkosten der involvierten Lehrkräfte nicht herausgerechnet.
Anlagenverzeichnis:
Antrag des Kreiselternrates vom 21.01.2025