Betreff
Antrag des Kreiselternrates auf Einrichtung eines Sondertopfes für das Budget Fahrten und Fortbildung
Vorlage
V-SCHUL/25/251
Art
Sitzungsvorlage


Sachverhalt:

Der Kreiselternrat Cloppenburg beantragt mit Schreiben vom 21.01.2025 die Einrichtung eines „Sondertopfes“ für das Budget „Fahrten und Fortbildung“ für die Gymnasien des Landkreises Cloppenburg in Höhe von 12.000,00 EUR.

Der Kreiselternrat begründet die Antragstellung damit, dass eine Umfrage des Kreiselternrates ergeben hat, dass das vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestellte Budget „Fahrten und Fortbildung“ seit 2017 vom Land nicht mehr erhöht worden sei und aufgrund der unzureichenden Budgethöhe zum Jahresende aufgrund steigender Kosten derart aufgebraucht sei, dass Klassenfahrten abgesagt werden müssten.

Bei dem Budget „Fahrten und Fortbildungen“ des Landes geht es um die Kosten der Dienstreiseabrechnungen der Lehrkräfte für Klassenfahrten (Fahrtkosten, Tagegeld, Übernachtungsgeld, Nebenkosten). Sobald das Budget verbraucht sei, könnten Lehrkräfte keine oder nur auf eigene Kosten Klassenfahrten durchführen.

Bei der rechtlichen Betrachtung wird der Begriff „Sondertopf“ als „Budget für freiwillige Leistungen des Landkreises Cloppenburg“ ersetzt.

 

Rechtliche Betrachtung:

In der Einleitung des Antrages geht es zunächst um ein Budget für Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I. Mit dem ursprünglichen Antrag vom 15.01.2025 forderte der Kreiselternrat auch ein Budget für freiwillige Leistungen des Landkreises Cloppenburg für alle Schulen im Kreisgebiet.

Die Schulträgerschaft für die Grundschulen sowie Haupt- und Realschulen, Oberschulen und Gesamtschulen liegt bei den Städten und Gemeinden. Der Landkreis Cloppenburg ist gem. § 102 Abs. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) für die übrigen Schulformen, also die Förderschulen, die Gymnasien und die Berufsbildenden Schulen der zuständige Schulträger.

Sollten also bspw. haushaltsrechtliche Belange, insbesondere für das Einrichten weiterer Budgets im Sinne des § 113 NSchG betroffen sein, sind ausschließlich die o. g. Schulträger zuständig. Anträge sind daher entsprechend dort zu stellen. Daher wurde der Antrag durch den Kreiselternrat mit Schriftsatz vom 21.01.2025 erneuert und auf die Gymnasien beschränkt, auch weil sich ein Bedarf bei den Förderschulen nicht ergeben habe.

Weiterhin ist eine Abgrenzung bzgl. der Übernahme der Kosten nach § 112 NSchG (Personalkosten) und § 111 NSchG (Übertragung von Rechten des Schulträgers auf die Schule) sowie § 113 NSchG (Sachkosten) vorzunehmen.

Nach § 111 Abs. 1 NSchG stellt der Landkreis Cloppenburg Mittel zur Bewirtschaftung der kreiseigenen Schulen zur Verfügung. Gem. § 113 NSchG hat der Schulträger die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen zu tragen hat. Sachkosten, die vom Schulträger zu tragen sind, sind im Wesentlichen alle Aufwendungen, die zur Schaffung, Unterhaltung und zur Nutzung der Schulgebäude und Schulanlagen erforderlich sind und die der Deckung des Sachbedarfs der Schulen dienen (z. B. Gebäudeinfrastruktur, Bewirtschaftungskosten, Lehr- und Lernmittel)

Das Land Niedersachsen trägt gem. § 112 Abs. 1 NSchG die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte. Nach Abs. 2 gehören die Personalausgaben im Sinne desLandeshaushaltsrechts und die Reisekosten zu den persönlichen Kosten.

Die Abrechnung der Reisekosten erfolgt über die Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO). Sie gilt u. a. für Dienstreisen und Dienstgänge worunter auch Reisekosten für Lehrkräfte als Begleitpersonen bei Schulfahrten über das landeseigene Budget „Fahrten und Fortbildung“ abgerechnet werden.

Da es bei dem o. g. Antrag ausschließlich um die Übernahme der Dienstreisekosten der Lehrkräfte handelt, ist gem. § 112 Abs. 1 und 2 NSchG das Land Niedersachsen zuständig. Belange für die der Landkreis Cloppenburg zuständig wäre, sind nicht ersichtlich.

Nach telefonischer Rücksprache mit dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) in Osnabrück handelt es sich bei dem Budget für Fahrten und Fortbildungen um einen Teil eines größeren Landesbudgets, dass den Schulen zur Verfügung gestellt wird. Die Schulen werden im Rahmen der Budgetplanungen aufgefordert, ihre Ausgaben zu planen und zu melden.

Nach Aussage des RLSB sei es nicht so, dass Schulen Fahrten absagen müssten, wenn zum Beispiel das Budget für Fahrten und Fortbildungen verbraucht sei, da die Schulen auch Einsparnisse aus anderen Teilen des Schulbudgets dafür nutzen könnten. Zudem würde das Land die Reisekostenabrechnungen immer auszahlen, selbst wenn das Budget ausgeschöpft wäre. Dann müsste die Budgetüberziehung im nächsten Jahr wieder ausgeglichen werden.

Eine Beteiligung des Schulträgers an den Kosten für Fahrten und Fortbildungen wäre laut RLSB in der Form möglich, dass der Landkreis dem Land Niedersachsen ein zusätzliches Budget zur Verfügung stellt, welches dann vom Land vereinnahmt werden würde und den Schulen im Rahmen des üblichen Auszahlungsverfahren unter Berücksichtigung des sog. Schulfahrtenerlassen des Kulturministeriums (RdErl. vom 01.01.2023 – 21 – 82 021 – VORIS 22410-) zur Verfügung gestellt werde.

Das RLSB wies telefonisch ebenfalls darauf hin, dass das Budget für Fahrten und Fortbildung zum Haushaltsjahr 2025 erhöht wurde, um den Kostensteigerungen der letzten Jahre zumindest teilweise entgegenwirken zu können.

Im Rahmen eines freiwilligen, zweckgebundenen Budgets gem. § 113 NSchG übernimmt der Landkreis Cloppenburg bereits Fahrtkosten für Ausflüge zu außerschulischen Lernorten. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden die anfallenden Fahrtkosten der involvierten Lehrkräfte nicht herausgerechnet.



Anlagenverzeichnis:

Antrag des Kreiselternrates vom 21.01.2025