Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag werden folgende Beschlussfassungen empfohlen:

Der Kreistag beschließt die Neufassung der Schülerbeförderungssatzung in der vorgenannten Fassung. Der Landrat wird beauftragt diese entsprechend bekanntzumachen.

Der Kreistag stimmt der künftigen Verwaltungspraxis zur Ausgabe des jeweils wirtschaftlich günstigsten Tickets ausdrücklich zu.

Dem Kreistag ist eine entsprechende Evaluierung vorzulegen.


Sachverhalt:

Dem Schulausschuss wird mit dieser Vorlage die Neufassung der Schülerbeförderungssatzung vorgelegt. Die aus dem Jahre 1997 stammende Fassung wurde grundlegend überarbeitet und soll neu bekanntgemacht werden. Durch die seit der einstigen Beschlussfassung mehrfachen Änderungen und den gesetzlichen Neuerungen erscheint eine grundlegende Überarbeitung als notwendig.

Anknüpfungspunkt der Überarbeitung sind die aus dem Vorjahr durchgeführten Beratungen des Schulausschusses und des Kreistages über die Einführung eines Deutschlandtickets für die Schülerinnen und Schüler in der Schülerbeförderung. Zudem waren einige Punkte rechtlich neu zu bewerten und wesentliche rechtliche Fragen der Schülerbeförderung sollten in die Satzung aufgenommen werden, was sie bisher nicht sind.

Zudem war durch Beschluss des Kreistages vom 30.03.2017 ein erweiterter Beförderungsanspruch für Sek. II Schülerinnen und Schüler eingeführt worden. Dieser soll nun um einige Punkte ergänzt werden, um bisherige Wertungswidersprüche zu vermeiden.

Anpassungen wurden zudem insbesondere vorgenommen bei

-          der Entfernungspauschale (§ 8 Abs. 1 S. 2 b) und

-          der Möglichkeit den Eltern die Kosten der Schülerbeförderung im Vorfeld zu erstatten, damit diese überhaupt die Leistung bezahlen können (§ 10 Abs. 2 S. 3).

Zu den wesentlichen Änderungen:

Zu § 1:

Abs.1: der Schülerbeförderungssatzung wurde kürzer gefasst, da in der bisherigen Fassung lediglich der Gesetzestext zweifach widergegeben wurde.

Abs.2: Es werden die Anforderungen an das notwendige fachärztlichen Attest aufgenommen.

Abs.3: Der Beförderungsanspruch für die Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches II wird in § 1 mit aufgenommen, da dieser dort thematisch zuzuordnen ist, einschließlich der damit zusammenhängenden sonstigen Regelungen. Derzeit ist er in § 9 der aktuellen Satzung geregelt.

Er soll auf vorrübergehend behinderte Personen erweitert werden. Diese Personengruppe war bisher gem. § 9 Abs. 1 S. 2 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung ausgeschlossen. Der Ausschluss dieses Personenkreises erscheint nicht sachgerecht und wertungs-widersprüchlich.

Es handelt sich hierbei oftmals um Personen mit Knochenbrüchen, usw., die trotz einer „Krankschreibung“ des Arztes am Unterricht – teilnehmen - wollen. Der erweiterte Beförderungsanspruch im Sekundarbereich II soll das berufliche Fortkommen von Schülerinnen und Schülern fördern. Durch die bisherige Herausnahme der vorübergehend Behinderten werden diejenigen benachteiligt, die trotz nachweislicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen am Schulbetrieb aktiv teilnehmen wollen.

Zudem soll der bisherige § 9 Abs. 3 S. 2 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung ersatzlos gestrichen werden. Nach dieser Regelung dürfen die Fahrtkosten für den Besuch der kreiseigenen Schulen nicht gezahlt werden (…eine Schule außerhalb des Kreisgebietes besuchen…). Diese Regelung benachteiligt die Schulen im Landkreis Cloppenburg und fördert ein „Ausweichen“ auf Schulen außerhalb des Landkreises Cloppenburg. Schülerinnen und Schülern aus der Gemeinde Garrel ist es z.B. verwehrt Fahrtkosten für die Fachschule Heilerziehungspflege Friesoythe in Anspruch zu nehmen. Würde das Angebot nicht im Landkreis Cloppenburg angeboten, könnten diese die Kosten ggf. erstattet bekommen.

Abs.4: Leichte sprachliche Neufassung. Der Begriff der Sonderschule ist nicht mehr zeitgemäß. Diese Fassung entspricht nun auch der in § 114 Abs. 3 S. 5 NSchG vorgesehenen gesetzlichen Regelung.

Abs.5: Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Abs. 4. Dieser wurde sprachlich angepasst. Der Verweis auf § 1 Abs. 3 war in der bisherigen Satzung überflüssig und kann gestrichen werden. Zudem wurde mit dem Hinweis auf den Erlass des Landes Niedersachsen eine Konkretisierung vorgenommen. Diese entspricht auch der bisherigen Verwaltungspraxis.

Der bisherige Abs.5 gehört thematisch zu § 2 und wurde dort verortet.

Zu § 2:

Abs. 1: Die Mindestentfernung ist nicht geändert. Durch politische Leitentscheidung im Jahre 2017 wurde die Mindestentfernung auf 2 Kilometer durch den Kreistag bestätigt, einst im Zusammenhang mit dem erweitertem Beförderungsanspruch für Sek. II Schülerinnen und Schüler.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Schülerbeförderung im Landkreis Cloppenburg in den ÖPNV integriert ist. Im Rahmen des ÖPNV wird derzeit das Linienbündelungskonzept nach dem Nahverkehrsplan 2024 umgesetzt und die Verkehrsleistungen werden dabei nach den aktuell sich berechnenden Verkehrsbedarfen ausgeschrieben und auf 10 Jahre vergeben. Sollten innerhalb der kommenden Jahre durch politische Entscheidungen die Mindestentfernungen heraufgesetzt werden, hat dies oftmals keine Auswirkung mehr auf die ausgeschriebenen und dann vergebenen Verkehrsleistungen. Sollten daher aufgrund von politischen Erwägungen Änderungen beabsichtigt sein, so wären diese aktuell vorzunehmen, da diese zu späteren Zeitpunkten kaum noch finanzielle Auswirkungen haben.

Abs.2: Leichte sprachliche Anpassungen.

Abs.3: Leichte sprachliche Anpassungen.

Abs.4: Bisher in § 1 Abs. 5 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung geregelt. Thematisch gehört dieser zu § 2. Er ist sprachlich angepasst worden.

Abs.5: Wurde sprachlich angepasst. Zudem ist der Hinweis auf den Weg zur nächsten Haltestelle nicht mehr erforderlich, da dieser nun zum Schulweg zählt.

Zu § 3:

Abs.1: Die bisherige Definition des Schulweges wird um den Weg zur Haltestelle erweitert (so auch schon der Antrag der Grüne/UWG vom 04.03.2017). Die Schülerbeförderungssatzung sollte bei der Definition des – zumutbaren – Schulwegen die gesamte Strecke abdecken. Die bisherige Definition war in der aktuellen Satzung in Abs. 4 enthalten.

Abs.2: Enthält eine Definition der zulässigen Schulwegzeiten. Für den Sek. I Bereich wurde die Zeit um 15 Minuten angehoben, da nach der neuen Satzung auch die Wege zur Haltestelle zur Schulwegzeiten hinzugerechnet werden.

Es wurde zudem klarstellend aufgenommen, dass bei zeitlich befristeten Maßnahmen wie Baustellen oder Umleitungen in der Schulwegzeit nicht mit eingerechnet sind. In S. 4 wird auf die bisherigen Regelungen des bisherigen § 3 Abs. 3 Bezug genommen. In S. 5 wird auf den bisherigen § 3 Abs. 3 S. 2 Bezug genommen. Die Schulwegzeiten der Förderschulen entsprechen den aktuell erforderlichen Beförderungszeiten.

Abs.3: Die von § 114 Abs. 3 S. 2 NSchG erfassten Fallgruppen sind bereits durch den Gesetzgeber gesondert geregelt und auch in der Rechtsprechung als gesonderte Fälle anerkannt. In diesen Fällen sind die bisherigen Buchstaben d und e enthalten. Die Verweisungen konnten daher entfallen. Die Regelung wurde um den Besuch von Praktika in Betrieben ergänzt. Diese werden nun auch in § 9 der neuen Satzung ausdrücklich geregelt. Im Übrigen wurden die Zitierungen der aktuellen Gesetzeslage angepasst und entsprechen den bisherigen Festsetzungen. In diesen Fällen ist die Schulwegzeit um 30 Minuten erhöht.

Abs.4: Durch diese Konkretisierung soll die Berechnung der Schulwegzeit auch für Dritte nachvollzierbar und verbindlich sein.

Zu § 4:

Abs.1: Dieser beinhaltet nun eine Definition der Wartezeit, die bisher in der aktuellen Satzung fehlte.

Abs.2: Diese Umstände sind nicht dem Träger der Schülerbeförderung zuzurechnen und daher bei der Schulwegzeit nicht zu berücksichtigen.

Abs.3: Bisherige Regelung von § 4 Abs. 3 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung.

Abs.4: Es werden entsprechend der Zumutbarkeit Wartezeiten für die unterschiedlichen Schülerinnen und Schüler festgesetzt. Die bisherige Regelung umfasste Wartezeiten von bis zu 2 Stunden, was nicht zumutbar ist. Zudem haben die Regelungen bei § 4 Abs. 1 a und b der aktuellen Schülerbeförderungssatzung in ihrem Zusammenspiel keine Kohärenz zueinander.

Der bisherige Abs. 2 soll ersatzlos gestrichen werden, da durch diesen Passus die vorherigen Festlegungen überflüssig werden würden.

Bisher war zudem in § 4 Abs. 1 b der aktuellen Schülerbeförderungssatzung eine Wartezeit von Unterrichtsbeginn von einer Stunde auch im Primarbereich vorgesehen. Diese wird nun allgemein auf 45 Minuten gesenkt. Zudem soll diese im Primarbereich und Sekundarbereich I nicht mehr als 30 Minuten betragen.

Abs. 4: Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 4 Abs. 1 a der aktuellen Satzung.

Zu § 5:

Abs.1: Dieser Absatz definiert die möglichen Beförderungsmittel.

Abs. 2: Entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung des aktuellen § 5 Abs. 1 S. 1 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung. Der Passus wird um den Aspekt der Wirtschaftlichkeit ergänzt.

Abs.3: Bisher in § 5 Abs. 1 S. 2 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung geregelt. In § 9 Abs. 3 der aktuellen Satzung ist zudem die Bereitstellung grundsätzlich auf Schülersammel-zeitkarten beschränkt. Diese Beschränkung soll aufgehoben werden. Der Landkreis Cloppenburg soll zwischen den verschiedenen Ticketoptionen wählen können. Es wird zudem auf den nun auch im Bundesrecht verankerten Grundsatz Bezug genommen, wonach die Inklusion auch in der Schülerbeförderung umzusetzen ist. Beschränkt ist dies auf eine – zumutbare – Nutzung.

Abs.4: Diese Regelung entspricht im Wesentlichem dem bisherigen § 5 Abs. 2 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung. Er wurde der Systematik der neuen Satzung angepasst.

Abs.5: Bereits im § 5 Abs. 1 S. 3 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung enthalten. Durch diesen Passus soll ein Anspruch aus ggf. sozialgesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht ausgeschlossen werden.

Zu § 6:

Abs.1: Entspricht § 8 Abs. 2 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung und wurde um den Satz der Schulanfangs- und Schulschlusszeiten ergänzt.

Abs.2: Entspricht § 8 Abs. 1 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung.

Abs.3: Entspricht § 8 Abs. 3 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung.

Abs.4: Entspricht der bisherigen Regelung in § 4 Abs. 3 der aktuellen Schülerbeförderungs-satzung.

Zu § 7:

Abs.1: Diese Norm stellt eine Ermächtigung an die Verwaltung dar, auch freigestellte Schülerverkehre einzurichten. Bisher § 8 Abs. 3 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung und wurde dort unter Zusatzfahrten gefasst. Diese sind aktuell im Wesentlichen bei dauerhaft oder vorrübergehend Behinderten Personen üblich.

Abs.2: Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass bei Nichtinanspruchnahme keine Ersatzleistungen gezahlt werden müssen.

Abs.3: Freigestellter Schülerverkehr findet stets im öffentlichen Interesse statt und soll zu Schulbeginn und zum Schulende die Beförderung sicherstellen und nicht privaten Zwecken dienen.

Zu § 8:

Abs.1: Die bisherige Entfernungspauschale soll auf 0,85 EUR je Entfernungskilometer angehoben werden. Bisher war die aktuellere Regelung sprachlich ungenau, da 0,20 EUR pro gefahrenen Kilometer pro Hin- und Rückfahrt (also gesamt: 0,80 EUR) beschieden wurden, jedoch in der Satzung einst Entfernungskilometer angegeben wurden. Auch soll der Satz der Entschädigung bei Mitnahme weiterer Schülerinnen und Schüler angehoben werden.

Abs.2: Für diese Art der Sonderfahrten muss der Landkreis Cloppenburg oftmals Taxis bereitstellen. Hier soll ein Anreiz durch eine höhere Pauschale geschaffen werden, sich gerade bei kurzfristigen Krankheitsfällen selber zu helfen. Dies ist wirtschaftlicher, als ein kostenintensive Taxifahrt, die durch den Landkreis Cloppenburg gestellt werden würde. Hier soll z.B. auch das Engagement der Eltern honoriert werden, die selber die Fahrt organisieren und nicht auf kreiseigene Leistungen zurückgreifen.

Zu § 9:

Die Regelungen zu berufsorientierenden Maßnahmen sollen in einem eigenständigen Paragrafen geregelt werden.

Abs.1: Es wird klargestellt, dass auch für den Besuch eines Praktikums die Mindestentfernungen gelten.

Abs. 2: Es sollen Doppelförderungen ausgeschlossen werden und es gilt der Vorrang des ÖPNV.

Abs.3: Es wurde eine allgemeine Regelung aufgenommen Fahrtkosten auch dann zu entschädigen, wenn zumutbare ÖPNV-Verbindungen nicht existieren. Bisher fehlte diese Regelung.

Abs.4: Die Entschädigung wird auf einen Höchstbetrag festgelegt. Bisher waren diese Regelungen in der aktuellen Satzung nicht eindeutig geregelt. Dies soll nun geändert werden.

Zu § 10:

Die Regelung enthält im Wesentlichen die Regelungen des bisherigen § 7 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung. Es soll nun auch die Möglichkeit eingeführt werden, dass bei freiwilliger Beförderung von behinderten Personen die betroffenen Elternteile im Voraus die notwendigen Aufwendungen erstattet bekommen können, da die Anforderungen an die eigene Beförderung doch sehr kostenintensiv sein können. Sofern Eltern diese Beförderungen auf sich nehmen, soll zumindest im Rahmen des Ermessens die Möglichkeit an die Verwaltung geschaffen werden, die Kosten zeitnah zu erstatten und nicht die Eltern in hohe Vorleistung gehen zu lassen.

Zu § 11:

Diese Regelung ist neu und war bisher nicht in der Schülerbeförderungssatzung enthalten. Viele Schülerinnen und Schüler im Landkreis Cloppenburg wohnen in örtlicher Nähe zur jeweiligen Schule. Diese erhalten durch Abfrage bei den Schulen durch den Träger der Schülerbeförderung jährlich eine sog. Schülersammelzeitkarte.

Viele dieser Schülersammelzeitkarten werden jedoch gar nicht von den Berechtigten genutzt, da diese per Fahrrad zur Schule fahren. Vermehrt treten hier auch ökologische Erwägungen der Berechtigten in den Vordergrund.

Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die am Anfang eines Jahres ihre Schülersammelzeitkarte zurückgeben, sollen dafür am Ende des Schuljahres eine Fahrradprämie erhalten. Diese setzt voraus, dass für das ganze Schuljahr im Vorfeld ein Verzicht erklärt wird. Ein Verzicht lediglich in den sonnenreichen Monaten und eine Inanspruchnahme im Winter würde zu einer großen Verwaltungsbelastung führen und denjenigen nicht gerecht werden, die vorbildlich ganzjährig das Fahrrad nutzen. Zudem würde in diesen Fällen auch ganzjährig eine Busleistung durch den Landkreis Cloppenburg gezahlt werden müssen und zusätzlich eine Fahrradprämie. Es würde bei einer unterjährigen Erstattung demnach Personalmehrbedarfe aufkommen und es wäre eine wirtschaftlich negative Folge.

Die Inanspruchnahme der Prämie soll nicht dadurch gehindert sein, dass z.B. mal eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines gebrochenen Beines befördert werden musste oder aber in dem Jahr ein Schulpraktikum stattfand. Hierfür wurden Ausnahmen vorgesehen.

Die Kosten einer Schülermonatskarte betragen im günstigsten Fall 24,65 EUR im Monat. Die Zahlung dieser Prämie ist günstiger, als die Ausstellung einer Schülersammelzeitkarte für ein Jahr und ist daher – aufkommensneutral -. Es ist nicht auszuschließen, dass es auch Mitnahmeeffekte bei sog. „Elterntaxis“ gibt. Dies lässt sich verwaltungsseitig nicht kontrollieren. Bei der Einführung dieser Fahrradprämie würden jedoch diejenigen belohnt, die sich ökologisch verhalten. Er scheint gegenüber den Schülerinnen und Schülern ungerecht eine solche Honorierung nicht vorzunehmen, weil Mitnahmeeffekte befürchtet würden. Die sog. „Elterntaxis“ bestehen voraussichtlich unabhängig von dieser Fahrradprämie. Für Schülerinnen und Schüler die ihren Wohnsitz während der Zeit wechseln, soll der Anspruch nicht verfallen, sondern anteilig ausgezahlt werden können.

In Abs. 2 ist eine dreiwöchige Überlegungszeit vorgesehen. Nach dem zweiten oder dritten Jahr der Prämie wird verwaltungsseitig nur von sehr wenigen Fällen ausgegangen, die sich erst eine Schülersammelzeitkarte ausstellen lassen und dann auf eine Fahrradprämie „umschwenken“.

Zu § 12:

Diese Regelungen waren bisher nicht in der Schülerbeförderungssatzung enthalten. Durch die Schülerbeförderungssatzung sollen jedoch alle wesentlichen Aspekte in Bezug auf die Schülerbeförderung geregelt werden. In der aktuellen Schülerbeförderungssatzung fehlt diese Regelung und die Pflichten sind gesetzlich nicht geregelt. Diese sind daher in der Schülerbeförderungssatzung aufzunehmen.

Zu § 13:

Bisher wurde der Ausschluss aus der Schülerbeförderung (z.B. wegen eines Angriffes auf Mitschüler, dem Fahrpersonal oder Sachbeschädigungen) aufgrund des unbestimmten Begriffs der Zumutbarkeit in § 114 NSchG vorgenommen. Die Schülerbeförderungssatzung ist um diesen Passus zu erweitern, da alle wesentlichen Grundentscheidungen in der Schülerbeförderungssatzung geregelt werden sollen. Dies erfolgt nur bei schwerwiegenden Verstößen und in Anwendung der dazu ergangenen Rechtsprechung. Auch wird Kontakt mit der Schule aufgenommen und zuvorderst das Gespräch gesucht. Die Handhabe orientiert sich an der dazu ergangenen Rechtsprechung.

 

Zu § 14:

Bisher war diese Regelung in der Satzung nicht enthalten und wurde durch allgemeine Gebührenvorschriften in der Kostensatzung geregelt. Zukünftig soll die Regelung aufgrund des Sachzusammenhangs in der Schülerbeförderungssatzung mitgeregelt werden. Es wird eine pauschale Gebühr für die Ausstellung einer neuen Fahrkarte von 25,00 EUR verlangt. Für die Beschädigung einer Fahrkarte und deren Neuausstellung soll ebenfalls eine Gebühr von 25,00 EUR erhoben werden.

Zu § 15:

Der Anspruch aus der Schülerbeförderungssatzung soll sich zukünftig auch auf Gastschülerinnen und Gastschüler erstrecken. Dies ist bereits schon gängige Praxis, jedoch fehlte bisher eine entsprechende Regelung in der Schülerbeförderungssatzung. Da es sich um eine freiwillige Leistung des Landkreises Cloppenburg handelt, ist darüber auch durch den Kreistag zu entscheiden.

Sonstiges:

Der bisherige § 10 – Härtefallregelung – wurde einer juristischen Prüfung unterzogen. Dies ist ersatzlos zu streichen, da dieser zu unbestimmt ist. Es bleibt der Verwaltung jedoch eröffnet, in Fällen die durch die Satzung nicht geregelt sind und zu einer unbilligen Härte führen würden, auch ohne diese Ermächtigung abzuweichen.

Wie bereits zu Anfang mitgeteilt, ist der Ausgangspunkt der Überprüfung der Schülerbeförderungssatzung die einstige Beratung zur Einführung des Deutschlandtickets im Schülerverkehr (siehe hierzu die Vorlage zum Verkehrsausschuss des 11.04.2024).

Der Landkreis Cloppenburg hat aktuell den VGC-Tarif im Bereich des ÖPNV in Anwendung. Die Stufe 5 des Tarifes beträgt 63,20 EUR für eine Schülermonatskarte. Der Tarif für das Deutschlandticket pro Monat beträgt 58,00 EUR/Monat. Die Ausgabe des Deutschlandtickets ist ab der Tarifstufe 5 des VGC-Tarifes derzeit die günstigere Variante der Bereitstellung einer Fahrkarte.

Nach aktueller Ausgangslage haben ca. 1881 Schülerinnen und Schüler im Landkreis Cloppenburg die Tarifstufe 5 oder höher im VGC-Tarifsystem. Würde diesen Schülerinnen und Schülern das Deutschlandticket ausgegeben, ergäbe sich ein jährliches Sparpotenzial von ca. 315.000 EUR (gerechnet auf volle 12 Monate). Sofern der Landkreis die Ausgabe der Deutschlandtickets auf volle Monate beschränken würde und für die ansonsten begonnenen Monate Schülersammelzeitkarten ausgäbe, ergäbe sich ein Einsparpotenzial von ca. 400.000,00 EUR/jährlich.

Zudem muss der Landkreis Cloppenburg im Rahmen der Schülerbeförderung ebenfalls Bahntickets einkaufen. Auch hier wird derzeit das jeweils reguläre Ticket genutzt. Bei Bereitstellung des Deutschlandtickets ergäben sich hier jährlich ebenfalls Einsparungen von nochmals 20.000,00 EUR.

Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung wählt der Landkreis Cloppenburg für die Schülerbeförderung zukünftig immer das jeweils wirtschaftlich günstigste Ticket aus.

Gem. § 110 Abs. 2 NKomVG ist die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Aktuell hält der Landkreis Cloppenburg diese Verpflichtung bei der Bereitstellung der Fahrkarten nicht ein. Es wird angeraten, diese Praxis zu ändern und die Schülerbeförderungssatzung anzupassen. Die notwendigen Anpassungen sind oben in § 5 Abs. 3 der Neufassung der Schülerbeförderungssatzung getroffen worden.

Es ist beabsichtigt die Einsparungen an dieser Stelle für die Einführung des Anspruches auf Beförderungen auch bei vorrübergehender Behinderung im Sek. II Bereich (siehe § 1 Abs.3 der Neufassung der Schülerbeförderungssatzung) und eines ersatzweise greifenden Fahrkostenanspruches zu verwenden (Streichung des bisherigen § 9 Abs. 3 S. 2 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung).

Für die Einführung einer Fahrradprämie (siehe § 11 der Neufassung der Schülerbeförderungs-satzung) werden voraussichtlich keine weiteren Mittel benötigt, da bei Antragsstellung auf die Bereitstellung einer Fahrkarte verzichtet wird und hierdurch Aufwendungen an anderer Stelle eingespart werden.

In der bisherigen Beratung wurden verschiedene Argumente Für und Wider der Einführung des Deutschlandtickets angeführt. Hier sprechen für die Einführung das kommunalrechtliche Argument, dass die Verwaltung wirtschaftlich und sparsam handeln sollte. Zudem kommen auch lediglich Schülerinnen und Schüler in den Genuss des Deutschlandtickets, die einen längeren Schulweg haben und größeren Belastungen ausgesetzt sind.

Zudem sollen diese so eingesparten Gelder an anderer Stelle in der Schülerbeförderung eingesetzt werden und bisherige Benachteiligungen dort aufgefangen (siehe § 1 der Neufassung der Schülerbeförderungssatzung) werden.

Durch den Beschluss über die neue Schülerbeförderungssatzung wäre die Art der Ausgabe des Tickets grundsätzlich eine Aufgabe der allgemeinen Verwaltung. Da jedoch der Kreistag mit Beschluss vom 25.04.2024 in der Angelegenheit des Deutschlandtickets bereits Beschluss gefasst hat, ist im Rahmen dieser Beratung nochmals über diesen Punkt gesondert zu beschließen.

Es ist beabsichtigt die Auswirkungen der neuen Bestimmungen binnen 2 Jahren zu evaluieren. Der Schulausschuss soll bis dahin jährlich über die Entwicklungen informiert werden. Zudem sollen die Auswirkungen der Einführung des Deutschlandtickets, einer Fahrradprämie, die Kosten bei Fahrten vorrübergehender Behinderung und die Übernahmen von Fahrtkosten mitgeteilt werden, um ggf. nachzusteuern.

Es ist auch die Variante denkbar, dass der Änderung der Schülerbeförderungssatzung zugestimmt wird, jedoch die Ausgabe des Deutschlandtickets abgelehnt wird. Dies wäre dann möglich, wenn innerhalb der Beratungen politisch die Bewertung derart ausfällt, dass die Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler ein höheres Gewicht hat als es die Generierung möglicher Einsparpotenziale hätte.


Finanzierung:

P1.241000


Anlagenverzeichnis:

1. Bisherige Schülerbeförderungssatzung

2. Entwurf der neuen Schülerbeförderungssatzung

3. Übersicht Schülerbeförderungssatzung Niedersachsen