Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag
werden folgende Beschlussfassungen empfohlen:
Der Kreistag
beschließt die Neufassung der Schülerbeförderungssatzung in der vorgenannten
Fassung. Der Landrat wird beauftragt diese entsprechend bekanntzumachen.
Der Kreistag
stimmt der künftigen Verwaltungspraxis zur Ausgabe des jeweils wirtschaftlich
günstigsten Tickets ausdrücklich zu.
Dem Kreistag ist
eine entsprechende Evaluierung vorzulegen.
Sachverhalt:
Dem Schulausschuss wird mit dieser Vorlage die Neufassung der
Schülerbeförderungssatzung vorgelegt. Die aus dem Jahre 1997 stammende Fassung
wurde grundlegend überarbeitet und soll neu bekanntgemacht werden. Durch die
seit der einstigen Beschlussfassung mehrfachen Änderungen und den gesetzlichen
Neuerungen erscheint eine grundlegende Überarbeitung als notwendig.
Anknüpfungspunkt der Überarbeitung sind die aus dem Vorjahr
durchgeführten Beratungen des Schulausschusses und des Kreistages über die
Einführung eines Deutschlandtickets für die Schülerinnen und Schüler in der
Schülerbeförderung. Zudem waren einige Punkte rechtlich neu zu bewerten und
wesentliche rechtliche Fragen der Schülerbeförderung sollten in die Satzung
aufgenommen werden, was sie bisher nicht sind.
Zudem war durch Beschluss des Kreistages vom 30.03.2017 ein erweiterter
Beförderungsanspruch für Sek. II Schülerinnen und Schüler eingeführt worden.
Dieser soll nun um einige Punkte ergänzt werden, um bisherige Wertungswidersprüche
zu vermeiden.
Anpassungen wurden zudem insbesondere vorgenommen bei
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der Entfernungspauschale (§ 8 Abs. 1 S. 2 b) und
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der Möglichkeit den Eltern die Kosten der
Schülerbeförderung im Vorfeld zu erstatten, damit diese überhaupt die Leistung
bezahlen können (§ 10 Abs. 2 S. 3).
Zu den wesentlichen Änderungen:
Zu § 1: Abs.1: der Schülerbeförderungssatzung wurde kürzer
gefasst, da in der bisherigen Fassung lediglich der Gesetzestext zweifach
widergegeben wurde. Abs.2: Es werden die Anforderungen an das notwendige
fachärztlichen Attest aufgenommen. Abs.3: Der Beförderungsanspruch für die Schülerinnen
und Schüler des Sekundarbereiches II wird in § 1 mit aufgenommen, da dieser
dort thematisch zuzuordnen ist, einschließlich der damit zusammenhängenden
sonstigen Regelungen. Derzeit ist er in § 9 der aktuellen Satzung geregelt.
Er soll auf
vorrübergehend behinderte Personen erweitert werden. Diese Personengruppe war
bisher gem. § 9 Abs. 1 S. 2 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung
ausgeschlossen. Der Ausschluss dieses Personenkreises erscheint nicht
sachgerecht und wertungs-widersprüchlich.
Es handelt sich
hierbei oftmals um Personen mit Knochenbrüchen, usw., die trotz einer
„Krankschreibung“ des Arztes am Unterricht – teilnehmen - wollen. Der
erweiterte Beförderungsanspruch im Sekundarbereich II soll das berufliche
Fortkommen von Schülerinnen und Schülern fördern. Durch die bisherige
Herausnahme der vorübergehend Behinderten werden diejenigen benachteiligt,
die trotz nachweislicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen am Schulbetrieb
aktiv teilnehmen wollen.
Zudem soll der
bisherige § 9 Abs. 3 S. 2 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung ersatzlos
gestrichen werden. Nach dieser Regelung dürfen die Fahrtkosten für den Besuch
der kreiseigenen Schulen nicht gezahlt werden (…eine Schule außerhalb des
Kreisgebietes besuchen…). Diese Regelung benachteiligt die Schulen im
Landkreis Cloppenburg und fördert ein „Ausweichen“ auf Schulen außerhalb des
Landkreises Cloppenburg. Schülerinnen und Schülern aus der Gemeinde Garrel
ist es z.B. verwehrt Fahrtkosten für die Fachschule Heilerziehungspflege
Friesoythe in Anspruch zu nehmen. Würde das Angebot nicht im Landkreis
Cloppenburg angeboten, könnten diese die Kosten ggf. erstattet bekommen.
Abs.4: Leichte sprachliche Neufassung. Der Begriff der
Sonderschule ist nicht mehr zeitgemäß. Diese Fassung entspricht nun auch der
in § 114 Abs. 3 S. 5 NSchG vorgesehenen gesetzlichen Regelung. Abs.5: Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem
bisherigen Abs. 4. Dieser wurde sprachlich angepasst. Der Verweis auf § 1
Abs. 3 war in der bisherigen Satzung überflüssig und kann gestrichen werden.
Zudem wurde mit dem Hinweis auf den Erlass des Landes Niedersachsen eine
Konkretisierung vorgenommen. Diese entspricht auch der bisherigen
Verwaltungspraxis. Der bisherige
Abs.5 gehört thematisch zu § 2 und wurde dort verortet.
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Zu § 2: Abs. 1: Die Mindestentfernung ist nicht geändert. Durch
politische Leitentscheidung im Jahre 2017 wurde die Mindestentfernung auf 2
Kilometer durch den Kreistag bestätigt, einst im Zusammenhang mit dem
erweitertem Beförderungsanspruch für Sek. II Schülerinnen und Schüler.
Es wird darauf
hingewiesen, dass die Schülerbeförderung im Landkreis Cloppenburg in den ÖPNV
integriert ist. Im Rahmen des ÖPNV wird derzeit das Linienbündelungskonzept
nach dem Nahverkehrsplan 2024 umgesetzt und die Verkehrsleistungen werden
dabei nach den aktuell sich berechnenden Verkehrsbedarfen ausgeschrieben und
auf 10 Jahre vergeben. Sollten innerhalb der kommenden Jahre durch politische
Entscheidungen die Mindestentfernungen heraufgesetzt werden, hat dies oftmals
keine Auswirkung mehr auf die ausgeschriebenen und dann vergebenen
Verkehrsleistungen. Sollten daher aufgrund von politischen Erwägungen
Änderungen beabsichtigt sein, so wären diese aktuell vorzunehmen, da diese zu
späteren Zeitpunkten kaum noch finanzielle Auswirkungen haben.
Abs.2: Leichte sprachliche Anpassungen. Abs.3: Leichte sprachliche Anpassungen. Abs.4: Bisher in § 1 Abs. 5 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung
geregelt. Thematisch gehört dieser zu § 2. Er ist sprachlich angepasst
worden. Abs.5: Wurde sprachlich angepasst. Zudem ist der
Hinweis auf den Weg zur nächsten Haltestelle nicht mehr erforderlich, da
dieser nun zum Schulweg zählt.
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Zu § 3: Abs.1: Die bisherige Definition des Schulweges wird um
den Weg zur Haltestelle erweitert (so auch schon der Antrag der Grüne/UWG vom
04.03.2017). Die Schülerbeförderungssatzung sollte bei der Definition des –
zumutbaren – Schulwegen die gesamte Strecke abdecken. Die bisherige
Definition war in der aktuellen Satzung in Abs. 4 enthalten. Abs.2: Enthält eine Definition der zulässigen
Schulwegzeiten. Für den Sek. I Bereich wurde die Zeit um 15 Minuten
angehoben, da nach der neuen Satzung auch die Wege zur Haltestelle zur
Schulwegzeiten hinzugerechnet werden. Es wurde zudem
klarstellend aufgenommen, dass bei zeitlich befristeten Maßnahmen wie
Baustellen oder Umleitungen in der Schulwegzeit nicht mit eingerechnet sind.
In S. 4 wird auf die bisherigen Regelungen des bisherigen § 3 Abs. 3 Bezug
genommen. In S. 5 wird auf den bisherigen § 3 Abs. 3 S. 2 Bezug genommen. Die
Schulwegzeiten der Förderschulen entsprechen den aktuell erforderlichen
Beförderungszeiten. Abs.3: Die von § 114 Abs. 3 S. 2 NSchG erfassten Fallgruppen
sind bereits durch den Gesetzgeber gesondert geregelt und auch in der
Rechtsprechung als gesonderte Fälle anerkannt. In diesen Fällen sind die
bisherigen Buchstaben d und e enthalten. Die Verweisungen konnten daher
entfallen. Die Regelung wurde um den Besuch von Praktika in Betrieben
ergänzt. Diese werden nun auch in § 9 der neuen Satzung ausdrücklich
geregelt. Im Übrigen wurden die Zitierungen der aktuellen Gesetzeslage
angepasst und entsprechen den bisherigen Festsetzungen. In diesen Fällen ist die
Schulwegzeit um 30 Minuten erhöht. Abs.4: Durch diese Konkretisierung soll die Berechnung
der Schulwegzeit auch für Dritte nachvollzierbar und verbindlich sein.
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Zu § 4: Abs.1: Dieser beinhaltet nun eine Definition der
Wartezeit, die bisher in der aktuellen Satzung fehlte. Abs.2: Diese Umstände sind nicht dem Träger der
Schülerbeförderung zuzurechnen und daher bei der Schulwegzeit nicht zu
berücksichtigen. Abs.3: Bisherige Regelung von § 4 Abs. 3 der aktuellen
Schülerbeförderungssatzung. Abs.4: Es werden entsprechend der Zumutbarkeit
Wartezeiten für die unterschiedlichen Schülerinnen und Schüler festgesetzt.
Die bisherige Regelung umfasste Wartezeiten von bis zu 2 Stunden, was nicht
zumutbar ist. Zudem haben die Regelungen bei § 4 Abs. 1 a und b der aktuellen
Schülerbeförderungssatzung in ihrem Zusammenspiel keine Kohärenz zueinander. Der bisherige
Abs. 2 soll ersatzlos gestrichen werden, da durch diesen Passus die
vorherigen Festlegungen überflüssig werden würden. Bisher war zudem
in § 4 Abs. 1 b der aktuellen Schülerbeförderungssatzung eine Wartezeit von
Unterrichtsbeginn von einer Stunde auch im Primarbereich vorgesehen. Diese
wird nun allgemein auf 45 Minuten gesenkt. Zudem soll diese im Primarbereich
und Sekundarbereich I nicht mehr als 30 Minuten betragen. Abs. 4: Diese
Regelung entspricht dem bisherigen § 4 Abs. 1 a der aktuellen Satzung.
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Zu § 5: Abs.1: Dieser Absatz definiert die möglichen
Beförderungsmittel. Abs. 2: Entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung
des aktuellen § 5 Abs. 1 S. 1 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung. Der
Passus wird um den Aspekt der Wirtschaftlichkeit ergänzt. Abs.3: Bisher in § 5 Abs. 1 S. 2 der aktuellen
Schülerbeförderungssatzung geregelt. In § 9 Abs. 3 der aktuellen Satzung ist
zudem die Bereitstellung grundsätzlich auf Schülersammel-zeitkarten
beschränkt. Diese Beschränkung soll aufgehoben werden. Der Landkreis
Cloppenburg soll zwischen den verschiedenen Ticketoptionen wählen können. Es
wird zudem auf den nun auch im Bundesrecht verankerten Grundsatz Bezug
genommen, wonach die Inklusion auch in der Schülerbeförderung umzusetzen ist.
Beschränkt ist dies auf eine – zumutbare – Nutzung. Abs.4: Diese Regelung entspricht im Wesentlichem dem
bisherigen § 5 Abs. 2 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung. Er wurde der
Systematik der neuen Satzung angepasst. Abs.5: Bereits im § 5 Abs. 1 S. 3 der aktuellen
Schülerbeförderungssatzung enthalten. Durch diesen Passus soll ein Anspruch
aus ggf. sozialgesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen der Eingliederungshilfe
nicht ausgeschlossen werden.
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Zu § 6: Abs.1: Entspricht § 8 Abs. 2 der aktuellen
Schülerbeförderungssatzung und wurde um den Satz der Schulanfangs- und
Schulschlusszeiten ergänzt. Abs.2: Entspricht § 8 Abs. 1 der aktuellen
Schülerbeförderungssatzung. Abs.3: Entspricht § 8 Abs. 3 der aktuellen
Schülerbeförderungssatzung. Abs.4: Entspricht der bisherigen Regelung in § 4 Abs.
3 der aktuellen Schülerbeförderungs-satzung.
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Zu § 7: Abs.1: Diese Norm stellt eine Ermächtigung an die
Verwaltung dar, auch freigestellte Schülerverkehre einzurichten. Bisher § 8
Abs. 3 der aktuellen Schülerbeförderungssatzung und wurde dort unter
Zusatzfahrten gefasst. Diese sind aktuell im Wesentlichen bei dauerhaft oder
vorrübergehend Behinderten Personen üblich. Abs.2: Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass
bei Nichtinanspruchnahme keine Ersatzleistungen gezahlt werden müssen. Abs.3: Freigestellter Schülerverkehr findet stets im
öffentlichen Interesse statt und soll zu Schulbeginn und zum Schulende die
Beförderung sicherstellen und nicht privaten Zwecken dienen.
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Zu § 8: Abs.1: Die bisherige Entfernungspauschale soll auf 0,85
EUR je Entfernungskilometer angehoben werden. Bisher war die aktuellere
Regelung sprachlich ungenau, da 0,20 EUR pro gefahrenen Kilometer pro Hin-
und Rückfahrt (also gesamt: 0,80 EUR) beschieden wurden, jedoch in der
Satzung einst Entfernungskilometer angegeben wurden. Auch soll der Satz der
Entschädigung bei Mitnahme weiterer Schülerinnen und Schüler angehoben
werden. Abs.2: Für diese Art der Sonderfahrten muss der
Landkreis Cloppenburg oftmals Taxis bereitstellen. Hier soll ein Anreiz durch
eine höhere Pauschale geschaffen werden, sich gerade bei kurzfristigen
Krankheitsfällen selber zu helfen. Dies ist wirtschaftlicher, als ein
kostenintensive Taxifahrt, die durch den Landkreis Cloppenburg gestellt
werden würde. Hier soll z.B. auch das Engagement der Eltern honoriert werden,
die selber die Fahrt organisieren und nicht auf kreiseigene Leistungen
zurückgreifen.
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Zu § 9: Die Regelungen zu
berufsorientierenden Maßnahmen sollen in einem eigenständigen Paragrafen
geregelt werden. Abs.1: Es wird klargestellt, dass auch für den Besuch
eines Praktikums die Mindestentfernungen gelten. Abs. 2: Es sollen Doppelförderungen ausgeschlossen
werden und es gilt der Vorrang des ÖPNV. Abs.3: Es wurde eine allgemeine Regelung aufgenommen
Fahrtkosten auch dann zu entschädigen, wenn zumutbare ÖPNV-Verbindungen nicht
existieren. Bisher fehlte diese Regelung. Abs.4: Die Entschädigung wird auf einen Höchstbetrag
festgelegt. Bisher waren diese Regelungen in der aktuellen Satzung nicht
eindeutig geregelt. Dies soll nun geändert werden.
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Zu § 10: Die Regelung
enthält im Wesentlichen die Regelungen des bisherigen § 7 der aktuellen
Schülerbeförderungssatzung. Es soll nun auch die Möglichkeit eingeführt
werden, dass bei freiwilliger Beförderung von behinderten Personen die
betroffenen Elternteile im Voraus die notwendigen Aufwendungen erstattet
bekommen können, da die Anforderungen an die eigene Beförderung doch sehr
kostenintensiv sein können. Sofern Eltern diese Beförderungen auf sich
nehmen, soll zumindest im Rahmen des Ermessens die Möglichkeit an die
Verwaltung geschaffen werden, die Kosten zeitnah zu erstatten und nicht die
Eltern in hohe Vorleistung gehen zu lassen.
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Zu § 11: Diese Regelung
ist neu und war bisher nicht in der Schülerbeförderungssatzung enthalten.
Viele Schülerinnen und Schüler im Landkreis Cloppenburg wohnen in örtlicher
Nähe zur jeweiligen Schule. Diese erhalten durch Abfrage bei den Schulen
durch den Träger der Schülerbeförderung jährlich eine sog.
Schülersammelzeitkarte.
Viele dieser
Schülersammelzeitkarten werden jedoch gar nicht von den Berechtigten genutzt,
da diese per Fahrrad zur Schule fahren. Vermehrt treten hier auch ökologische
Erwägungen der Berechtigten in den Vordergrund.
Diejenigen
Schülerinnen und Schüler, die am Anfang eines Jahres ihre
Schülersammelzeitkarte zurückgeben, sollen dafür am Ende des Schuljahres eine
Fahrradprämie erhalten. Diese setzt voraus, dass für das ganze Schuljahr im
Vorfeld ein Verzicht erklärt wird. Ein Verzicht lediglich in den
sonnenreichen Monaten und eine Inanspruchnahme im Winter würde zu einer
großen Verwaltungsbelastung führen und denjenigen nicht gerecht werden, die
vorbildlich ganzjährig das Fahrrad nutzen. Zudem würde in diesen Fällen auch
ganzjährig eine Busleistung durch den Landkreis Cloppenburg gezahlt werden
müssen und zusätzlich eine Fahrradprämie. Es würde bei einer unterjährigen Erstattung
demnach Personalmehrbedarfe aufkommen und es wäre eine wirtschaftlich
negative Folge.
Die
Inanspruchnahme der Prämie soll nicht dadurch gehindert sein, dass z.B. mal
eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund eines gebrochenen Beines befördert
werden musste oder aber in dem Jahr ein Schulpraktikum stattfand. Hierfür
wurden Ausnahmen vorgesehen.
Die Kosten einer
Schülermonatskarte betragen im günstigsten Fall 24,65 EUR im Monat. Die
Zahlung dieser Prämie ist günstiger, als die Ausstellung einer Schülersammelzeitkarte
für ein Jahr und ist daher – aufkommensneutral -. Es ist nicht
auszuschließen, dass es auch Mitnahmeeffekte bei sog. „Elterntaxis“ gibt.
Dies lässt sich verwaltungsseitig nicht kontrollieren. Bei der Einführung
dieser Fahrradprämie würden jedoch diejenigen belohnt, die sich ökologisch
verhalten. Er scheint gegenüber den Schülerinnen und Schülern ungerecht eine
solche Honorierung nicht vorzunehmen, weil Mitnahmeeffekte befürchtet würden.
Die sog. „Elterntaxis“ bestehen voraussichtlich unabhängig von dieser
Fahrradprämie. Für Schülerinnen und Schüler die ihren Wohnsitz während der
Zeit wechseln, soll der Anspruch nicht verfallen, sondern anteilig ausgezahlt
werden können.
In Abs. 2 ist
eine dreiwöchige Überlegungszeit vorgesehen. Nach dem zweiten oder dritten
Jahr der Prämie wird verwaltungsseitig nur von sehr wenigen Fällen
ausgegangen, die sich erst eine Schülersammelzeitkarte ausstellen lassen und
dann auf eine Fahrradprämie „umschwenken“.
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Zu § 12: Diese Regelungen
waren bisher nicht in der Schülerbeförderungssatzung enthalten. Durch die
Schülerbeförderungssatzung sollen jedoch alle wesentlichen Aspekte in Bezug
auf die Schülerbeförderung geregelt werden. In der aktuellen
Schülerbeförderungssatzung fehlt diese Regelung und die Pflichten sind
gesetzlich nicht geregelt. Diese sind daher in der Schülerbeförderungssatzung
aufzunehmen.
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Zu § 13: Bisher wurde der
Ausschluss aus der Schülerbeförderung (z.B. wegen eines Angriffes auf
Mitschüler, dem Fahrpersonal oder Sachbeschädigungen) aufgrund des
unbestimmten Begriffs der Zumutbarkeit in § 114 NSchG vorgenommen. Die
Schülerbeförderungssatzung ist um diesen Passus zu erweitern, da alle
wesentlichen Grundentscheidungen in der Schülerbeförderungssatzung geregelt
werden sollen. Dies erfolgt nur bei schwerwiegenden Verstößen und in
Anwendung der dazu ergangenen Rechtsprechung. Auch wird Kontakt mit der
Schule aufgenommen und zuvorderst das Gespräch gesucht. Die Handhabe orientiert
sich an der dazu ergangenen Rechtsprechung. |
Zu § 14: Bisher war diese
Regelung in der Satzung nicht enthalten und wurde durch allgemeine
Gebührenvorschriften in der Kostensatzung geregelt. Zukünftig soll die
Regelung aufgrund des Sachzusammenhangs in der Schülerbeförderungssatzung
mitgeregelt werden. Es wird eine pauschale Gebühr für die Ausstellung einer
neuen Fahrkarte von 25,00 EUR verlangt. Für die Beschädigung einer Fahrkarte
und deren Neuausstellung soll ebenfalls eine Gebühr von 25,00 EUR erhoben
werden.
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Zu § 15: Der Anspruch aus
der Schülerbeförderungssatzung soll sich zukünftig auch auf Gastschülerinnen
und Gastschüler erstrecken. Dies ist bereits schon gängige Praxis, jedoch
fehlte bisher eine entsprechende Regelung in der Schülerbeförderungssatzung.
Da es sich um eine freiwillige Leistung des Landkreises Cloppenburg handelt,
ist darüber auch durch den Kreistag zu entscheiden.
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Sonstiges: Der bisherige §
10 – Härtefallregelung – wurde einer juristischen Prüfung unterzogen. Dies
ist ersatzlos zu streichen, da dieser zu unbestimmt ist. Es bleibt der
Verwaltung jedoch eröffnet, in Fällen die durch die Satzung nicht geregelt
sind und zu einer unbilligen Härte führen würden, auch ohne diese
Ermächtigung abzuweichen.
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Wie bereits zu Anfang mitgeteilt, ist der Ausgangspunkt der Überprüfung
der Schülerbeförderungssatzung die einstige Beratung zur Einführung des
Deutschlandtickets im Schülerverkehr (siehe hierzu die Vorlage zum
Verkehrsausschuss des 11.04.2024).
Der Landkreis Cloppenburg hat aktuell den VGC-Tarif im Bereich des ÖPNV
in Anwendung. Die Stufe 5 des Tarifes beträgt 63,20 EUR für eine
Schülermonatskarte. Der Tarif für das Deutschlandticket pro Monat beträgt 58,00
EUR/Monat. Die Ausgabe des Deutschlandtickets ist ab der Tarifstufe 5 des
VGC-Tarifes derzeit die günstigere Variante der Bereitstellung einer Fahrkarte.
Nach aktueller Ausgangslage haben ca. 1881 Schülerinnen und Schüler im
Landkreis Cloppenburg die Tarifstufe 5 oder höher im VGC-Tarifsystem. Würde
diesen Schülerinnen und Schülern das Deutschlandticket ausgegeben, ergäbe sich
ein jährliches Sparpotenzial von ca. 315.000 EUR (gerechnet auf volle 12
Monate). Sofern der Landkreis die Ausgabe der Deutschlandtickets auf volle
Monate beschränken würde und für die ansonsten begonnenen Monate
Schülersammelzeitkarten ausgäbe, ergäbe sich ein Einsparpotenzial von ca.
400.000,00 EUR/jährlich.
Zudem muss der Landkreis Cloppenburg im Rahmen der Schülerbeförderung
ebenfalls Bahntickets einkaufen. Auch hier wird derzeit das jeweils reguläre
Ticket genutzt. Bei Bereitstellung des Deutschlandtickets ergäben sich hier
jährlich ebenfalls Einsparungen von nochmals 20.000,00 EUR.
Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung wählt der Landkreis
Cloppenburg für die Schülerbeförderung zukünftig immer das jeweils
wirtschaftlich günstigste Ticket aus.
Gem. § 110 Abs. 2 NKomVG ist die Haushaltswirtschaft sparsam und
wirtschaftlich zu führen. Aktuell hält der Landkreis Cloppenburg diese
Verpflichtung bei der Bereitstellung der Fahrkarten nicht ein. Es wird
angeraten, diese Praxis zu ändern und die Schülerbeförderungssatzung
anzupassen. Die notwendigen Anpassungen sind oben in § 5 Abs. 3 der Neufassung
der Schülerbeförderungssatzung getroffen worden.
Es ist beabsichtigt die Einsparungen an dieser Stelle für die
Einführung des Anspruches auf Beförderungen auch bei vorrübergehender
Behinderung im Sek. II Bereich (siehe § 1 Abs.3 der Neufassung der
Schülerbeförderungssatzung) und eines ersatzweise greifenden
Fahrkostenanspruches zu verwenden (Streichung des bisherigen § 9 Abs. 3 S. 2
der aktuellen Schülerbeförderungssatzung).
Für die Einführung einer Fahrradprämie (siehe § 11 der Neufassung der
Schülerbeförderungs-satzung) werden voraussichtlich keine weiteren Mittel
benötigt, da bei Antragsstellung auf die Bereitstellung einer Fahrkarte
verzichtet wird und hierdurch Aufwendungen an anderer Stelle eingespart werden.
In der bisherigen Beratung wurden verschiedene Argumente Für und Wider
der Einführung des Deutschlandtickets angeführt. Hier sprechen für die
Einführung das kommunalrechtliche Argument, dass die Verwaltung wirtschaftlich
und sparsam handeln sollte. Zudem kommen auch lediglich Schülerinnen und
Schüler in den Genuss des Deutschlandtickets, die einen längeren Schulweg haben
und größeren Belastungen ausgesetzt sind.
Zudem sollen diese so eingesparten Gelder an anderer Stelle in der
Schülerbeförderung eingesetzt werden und bisherige Benachteiligungen dort
aufgefangen (siehe § 1 der Neufassung der Schülerbeförderungssatzung) werden.
Durch den Beschluss über die neue Schülerbeförderungssatzung wäre die
Art der Ausgabe des Tickets grundsätzlich eine Aufgabe der allgemeinen
Verwaltung. Da jedoch der Kreistag mit Beschluss vom 25.04.2024 in der
Angelegenheit des Deutschlandtickets bereits Beschluss gefasst hat, ist im
Rahmen dieser Beratung nochmals über diesen Punkt gesondert zu beschließen.
Es ist beabsichtigt die Auswirkungen der neuen Bestimmungen binnen 2
Jahren zu evaluieren. Der Schulausschuss soll bis dahin jährlich über die
Entwicklungen informiert werden. Zudem sollen die Auswirkungen der Einführung
des Deutschlandtickets, einer Fahrradprämie, die Kosten bei Fahrten
vorrübergehender Behinderung und die Übernahmen von Fahrtkosten mitgeteilt
werden, um ggf. nachzusteuern.
Es ist auch die Variante denkbar, dass der Änderung der Schülerbeförderungssatzung zugestimmt wird, jedoch die Ausgabe des Deutschlandtickets abgelehnt wird. Dies wäre dann möglich, wenn innerhalb der Beratungen politisch die Bewertung derart ausfällt, dass die Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler ein höheres Gewicht hat als es die Generierung möglicher Einsparpotenziale hätte.
Finanzierung:
P1.241000
Anlagenverzeichnis:
1. Bisherige Schülerbeförderungssatzung
2. Entwurf der neuen Schülerbeförderungssatzung
3. Übersicht Schülerbeförderungssatzung Niedersachsen