Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Der Landkreis Cloppenburg schließt eine Zweckvereinbarung mit den
angehörigen Städten und Gemeinden über die Nutzung der internen Meldestelle des
Landkreises nach dem HinSchG i. V. m. dem NHinMeldG entsprechend der
beigefügten Anlage.
Gleichzeitig wird das RPA beauftragt, in der dort bereits
eingerichteten Meldestelle die entsprechenden Aufgaben für die Städte und
Gemeinden wahrzunehmen.
Sachverhalt:
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 19.12.2023 unter TOP 14 – Vorlage
V-KA/23/763 – die Übertragung der Aufgabe der internen Meldestelle nach dem
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auf das Amt 14 – Rechnungsprüfungsamt (RPA)
übertragen.
Bereits in der damaligen Vorlage ist darauf hingewiesen worden, dass
eine Ausweitung der Zuständigkeit auf die angehörigen Städte und Gemeinden
nicht auszuschließen ist.
Im Laufe des Jahres 2024 sind die Städte und Gemeinden an den Landkreis
mit der Bitte herangetreten, die Aufgabe der internen Meldestelle zentral beim
Landkreis auch für alle Städte und Gemeinden wahrzunehmen. Hierzu soll eine
entsprechende Zweckvereinbarung geschlossen werden. Interesse habe dabei alle
Städte und Gemeinden bekundet, auch wenn für die kleineren Gemeinden mit
weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50
Beschäftigten keine Verpflichtung zur Einrichtung einer Meldestelle besteht.
Mit den Städten und Gemeinden ist der Text einer Zweckvereinbarung abgestimmt
worden. Diese ist als Anlage beigefügt.
Aufgrund der bisherigen
Erfahrungen wird davon ausgegangen, dass zunächst kein zusätzliches Personal im
RPA für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich wird. Ebenfalls erfolgt zumindest
anfänglich keine gesonderte Abrechnung, da nur mit geringen Fallzahlen
gerechnet wird. Eine Evaluation des Aufwands erfolgt mit dem nächsten
Jahresabschluss nach Inkrafttreten der Vereinbarung.
Da es sich um eine freiwillige Aufgabe handelt, die der Landkreis für
die Städte und Gemeinden übernimmt, ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 19 NKomVG der
Kreistag für die Entscheidung zuständig.
Die Städte und Gemeinden führen ebenfalls die erforderliche
Beschlussfassung durch ihre Räte herbei.
Anlagenverzeichnis:
Anlage – Entwurf
Zweckvereinbarung