Betreff
Hinweisgeberschutzgesetz: Abschluss einer Zweckvereinbarung
Vorlage
V-KA/24/810
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Der Landkreis Cloppenburg schließt eine Zweckvereinbarung mit den angehörigen Städten und Gemeinden über die Nutzung der internen Meldestelle des Landkreises nach dem HinSchG i. V. m. dem NHinMeldG entsprechend der beigefügten Anlage.

Gleichzeitig wird das RPA beauftragt, in der dort bereits eingerichteten Meldestelle die entsprechenden Aufgaben für die Städte und Gemeinden wahrzunehmen.


Sachverhalt:

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 19.12.2023 unter TOP 14 – Vorlage V-KA/23/763 – die Übertragung der Aufgabe der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auf das Amt 14 – Rechnungsprüfungsamt (RPA) übertragen.

Bereits in der damaligen Vorlage ist darauf hingewiesen worden, dass eine Ausweitung der Zuständigkeit auf die angehörigen Städte und Gemeinden nicht auszuschließen ist.

Im Laufe des Jahres 2024 sind die Städte und Gemeinden an den Landkreis mit der Bitte herangetreten, die Aufgabe der internen Meldestelle zentral beim Landkreis auch für alle Städte und Gemeinden wahrzunehmen. Hierzu soll eine entsprechende Zweckvereinbarung geschlossen werden. Interesse habe dabei alle Städte und Gemeinden bekundet, auch wenn für die kleineren Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten keine Verpflichtung zur Einrichtung einer Meldestelle besteht.

Mit den Städten und Gemeinden ist der Text einer Zweckvereinbarung abgestimmt worden. Diese ist als Anlage beigefügt.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen wird davon ausgegangen, dass zunächst kein zusätzliches Personal im RPA für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich wird. Ebenfalls erfolgt zumindest anfänglich keine gesonderte Abrechnung, da nur mit geringen Fallzahlen gerechnet wird. Eine Evaluation des Aufwands erfolgt mit dem nächsten Jahresabschluss nach Inkrafttreten der Vereinbarung.

Da es sich um eine freiwillige Aufgabe handelt, die der Landkreis für die Städte und Gemeinden übernimmt, ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 19 NKomVG der Kreistag für die Entscheidung zuständig.

Die Städte und Gemeinden führen ebenfalls die erforderliche Beschlussfassung durch ihre Räte herbei.


Anlagenverzeichnis:

Anlage – Entwurf Zweckvereinbarung