Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag
wird die folgende Beschlussfassung empfohlen:
Der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für den Förderschwerpunkt „Sprache“ für die in Trägerschaft des Landkreises Cloppenburg stehenden Förderschulen Elisabethschule Friesoythe und Albert-Schweizer-Schule Cloppenburg ab dem Schuljahr 2025/2026 in der vorliegenden Entwurfsform wird beschlossen.
Sachverhalt:
Zum Ende des Schuljahres 2027/2028 wird der Förderschwerpunkt Lernen an
der Albert-Schweitzer-Schule Cloppenburg vollständig auslaufen. Seit dem
Schuljahr 2023/2024 werden bereits keine Schülerinnen und Schüler mehr in die
5. Klasse aufgenommen, so dass sich die Schülerzahl stetig reduziert (s. auch
V-SCHUL/18/121, V-SCHUL/20/163, V-SCHUL/23/230).
Hinsichtlich des räumlichen Angebots umfasst die
Albert-Schweitzer-Schule insgesamt fünf Gebäudeteile, die von einem großzügigen
Gelände verbunden und umrahmt sind.
Im Zuge der weiteren Entwicklung der Schülerzahlen an der
Albert-Schweitzer-Schule könnte nach Aussage der Schule in der jetzigen
Konstellation im Schuljahr 2026/2027 erstmalig das gesamte Gebäude D (7
Klassenräume, 4 Gruppenräume, Sanitärräume Jungen/Mädchen) für eine neue
Nutzung zur Verfügung stehen.
Zur Erörterung und Diskussion verschiedener Nutzungsmöglichkeiten der
freiwerdenden Räumlichkeiten wurde ein temporärer Arbeitskreis
„Förderschwerpunkt Lernen im Landkreis Cloppenburg“ eingerichtet.
In der zweiten Arbeitskreissitzung stellte Frau Witte (komm.
Schulleitung der Elisabethschule Friesoythe) die Entwicklung der Schülerzahlen
vor. Die Schülerzahlen an der Elisabethschule Friesoythe sind in den letzten
Jahren in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung und Sprache deutlich
gestiegen, so dass die räumlichen Kapazitäten sehr angespannt sind.
Um allen Schülerinnen und Schülern adäquate Unterrichtsräume zur
Verfügung stellen zu können und vorhandene Schulanlagen entsprechend zu nutzen
und auszulasten, hat sich der Arbeitskreis einstimmig dafür ausgesprochen, dem
Schulausschuss zu empfehlen, Schulbezirke für den Sprachheilbereich
einzuführen, um so die Raumsituation an der Elisabethschule zu entlasten und
die Schülerinnen und Schüler des Landkreises Cloppenburg entsprechend ihrer
Bedarfe zu beschulen.
Die Gemeinsame Empfehlung wurden den Gremien und letztlich dem Kreistag
am 01.10.2024 vorgelegt. Die geplante Aufteilung der Schulbezirke wurde in den
Gremien konkret benannt. Der Kreistag hat die Verwaltung beauftragt, eine
entsprechende Schulbezirkssatzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der Satzungsentwurf zur Einführung eines Schulbezirks für den
Schwerpunkt „Sprache“ gem. § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) ist als Anlage
1 beigefügt.
Bei der Festlegung der Schulbezirke ist auf die Auslastung der
vorhandenen Schulanlagen, die Organisation der Schülerbeförderung und auf die
Länge und Sicherheit der Schulwege zu achten.
Außerdem ist bei Schulen in Trägerschaft eines Landkreises vor einer
endgültigen Festlegung von Schulbezirken durch eine Satzung dem Kreiselternrat
und den betroffenen Städten und Gemeinden mit ihren Elternräten frühzeitig
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(Nr. 3.4.9 bzw Nr. 3.5 der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis
zur Schule und zur Schulpflicht hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) – RdErl. d. MK v. 1.12.2016 – 26 –
83100).
Somit wurde dem Kreiselternrat, der Stadt Friesoythe und der Gemeinde
Bösel mit ihren Elternräten am 04.10.2024 frühzeitig Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Auch wurden das Regionalen Landesamt für Schule und
Bildung Osnabrück und die Schülerbeförderung beteiligt.
Seitens des Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück
(RLSB) wird die Schulbezirkssatzung aus schulfachlicher Sicht unterstützt. Das
RLSB schätzt die Satzung als sinnvolle und sehr praktikable Lösung ein. (Anlage
2)
Der Kreiselternrat hat ebenfalls keine Bedenken geäußert. (Anlage 3)
Auch seitens der Schülerbeförderung werden keine Bedenken geäußert.
Die in § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung über die Schülerbeförderung im
Landkreis Cloppenburg festgelegte zumutbare reine Schulwegzeit von bis zu 45
Minuten für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen wird bei allen
betroffenen Ortschaften/Gemeinden eingehalten.
Die Stadt Friesoythe hat mit Mail vom 28.10.2024 (Anlage 4) eine
Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen bezieht sich diese auf einen Eingriff
in das politische Stadtgebiet – Infragestellung der politischen Grenzen mit
Zäsur, die Komplexität des Sachverhalts sowie die zu kurze Fristsetzung mit
unzureichendem Informationsumfang und eine mögliche unzumutbare Härte für die
Schülerinnen und Schüler.
Zur Stellungnahme der Stadt Friesoythe ist vorab festzuhalten, dass der
Landkreis Cloppenburg bei schulorganisatorischen Entscheidungen die
Verpflichtung aus § 106 NSchG (Errichtung, Erweiterung, Einschränkung,
Zusammenlegung, Teilung oder Aufhebung von Schulstandorten) sowie die
Verpflichtung zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch Auslastung der
Schulstandorte (§ 110 Abs. 2 NKomVG – sparsame und wirtschaftliche
Haushaltsführung) einzuhalten hat. Folglich ist auch immer die Auslastung
vorhandener Schulgebäude bei der Festlegung von Schulbezirken zu
berücksichtigen. Darüber hinaus muss grundsätzlich festgehalten
werden, dass der Landkreis als Schulträger nicht Förderschulangebote für
bestimmte Städte und Gemeinden schafft, sondern für den Landkreis insgesamt.
Somit ist in den meisten Kommunen des Landkreises gar keine eigene Förderschule
vorhanden, womit natürlich und zwangsläufig Schulwege zurückzulegen sind. Aus
dem Vorteil, dass eine Förderschule an einem bestimmten Standort den
Schülerinnen und Schülern dort einen Vorteil beim Schulweg verschafft, kann
kein Anspruch abgeleitet werden. Es muss vielmehr darum gehen, die vorhandenen
Kapazitäten im Kreisgebiet insgesamt ausgewogen zu nutzen, bevor neue
zusätzliche Räume geschaffen werden. Auch kann hier nicht der Maßstab einer
Schulentwicklungsplanung angelegt werden, der für andere Schulformen gilt, weil
die die Nachfrage und der Bedarf sich im Bereich
von Förderschulen stetig verändern und somit gar nicht zuverlässig
kalkulierbar sind.
Die Frist zur Stellungnahme (es handelt sich nicht um eine Anhörung)
von 14 Tagen wurde auf Bitten der Stadt verlängert. Eine gezielte Nachfrage
nach weiteren Informationen erfolgte durch die Stadt Friesoythe nicht. Im
Rahmen der Gelegenheit zur Stellungnahme soll die Kommune die Möglichkeit
erhalten, eigene Belange vorzutragen (z.B. entgegenstehende eigene
schulorganisatorische Planungen, sonstige Belange der Bürgerinnen und Bürger).
Zum inhaltlichen Vortrag der Stadt Friesoythe, dass die geplante
Schulbezirkssatzung abzulehnen sei, da die Beschulung im Förderschwerpunkt
Sprache regelmäßig die Zielsetzung verfolge, wieder zu einer allgemeinbildenden
Schule zurückzukehren. Die betroffenen Kinder würden hierbei aus ihrem
bekannten Wohn- und Schulmilieu herausgerissen. Dies schätze die Stadt
Friesoythe als unzumutbare Härte mit Blick auf das Kindeswohl, die
Berücksichtigung familiärer Interessen, als auch im Kontext des Ausschlusses
aus dem sozialen Umfeld, ein.
Hierzu ist festzustellen, dass die Kinder der betroffenen Stadtteile
sowie der Gemeinde Bösel im Fall des Besuchs einer Regelschule ebenfalls nicht
eine Schule im Stadtzentrum der Stadt Friesoythe besuchen würden. Zudem
besuchen Schülerinnen und Schüler aus denselben Ortschaften bereits die
Albert-Schweitzer-Schule im noch bestehenden Förderschwerpunkt Lernen (Sek I).
Im Schuljahr 2023/2024 gingen 7 Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet der
Stadt Friesoythe und 6 Kinder aus dem Gebiet der Gemeinde Bösel zur
Albert-Schweitzer-Schule. Ebenso findet bei der Stellungnahme keine
Berücksichtigung, dass zum Beispiel auch Kinder aus Strücklingen oder Barßel
die Elisabethschule im Förderschwerpunkt Sprache besuchen müssen, deren
Entfernung zum Wohn- und Schulumfeld teils weiter entfernt ist, als die
Strecken, die Schülerinnen und Schüler bei Einführung der neuen Schulbezirke
zurücklegen müssten.
Auch haben die Erziehungsberechtigten immer das Wahlrecht, ihre Kinder
in den Grundschulen vor Ort im Rahmen der inklusiven Beschulung beschulen zu
lassen.
Die Umsetzung der inklusiven Schule in Niedersachsen basiert auf der Verpflichtung,
Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen gerecht zu
werden.
Ziel ist es demnach, eine umfassende und uneingeschränkte Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft durch Einrichtung eines
barrierefreien und gleichberechtigten und hochwertigen Unterrichts zu
ermöglichen.
Alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sind nach §4 NSchG
dazu verpflichtet, Schülerinnen und Schülern diese Möglichkeit zu bieten und
sind dementsprechend inklusive Schulen. Die Entscheidung darüber, welche Schule
ihr Kind besucht, treffen die Erziehungsberechtigten.“ (vgl. online
Bildungsportal Niedersachsen – Die inklusive Schule)
Stellungnahmen der Gemeinde Bösel sowie der Stadt-/Gemeindelternräte
lagen bis zum Erstellen der Vorlage nicht vor. Sollten weitere Stellungnahmen
eingehen, wird hierzu in der Sitzung vorgetragen.
Gesetzlich geregelt ist in § 63 Abs. 3 NSchG, dass in begründete
Ausnahmefällen der Besuch einer anderen Schule durch die Eltern beantragt
werden kann. Die Antragstellung wird stets unter Beteiligung von beiden Schulen
sowie dem Schulträger und der Schülerbeförderung bearbeitet und entschieden..
Anlagenverzeichnis:
Entwurf Schulbezirksatzung für den Förderschwerpunkt Sprache (Anlage
1)
Stellungnahme des Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück
(Anlage 2)
Stellungnahme des Kreiselternrates (Anlage 3)
Stellungnahme der Stadt Friesoythe (Anlage 4)
Stellungnahme der Gemeinde Bösel (Anlage 5 – wurde nachgereicht)