Betreff
Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Festlegung von Schulbezirken für den Förderschwerpunkt „Sprache“ für die in Trägerschaft des Landkreises Cloppenburg stehenden Förderschulen Elisabethschule Friesoythe und Albert-Schweizer-Schule Cloppenburg ab dem Schuljahr 2025/2026
Vorlage
V-SCHUL/24/247
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird die folgende Beschlussfassung empfohlen:

Der Satzung über die Festlegung von Schulbezirken für den Förderschwerpunkt „Sprache“ für die in Trägerschaft des Landkreises Cloppenburg stehenden Förderschulen Elisabethschule Friesoythe und Albert-Schweizer-Schule Cloppenburg ab dem Schuljahr 2025/2026 in der vorliegenden Entwurfsform wird beschlossen.


Sachverhalt:

Zum Ende des Schuljahres 2027/2028 wird der Förderschwerpunkt Lernen an der Albert-Schweitzer-Schule Cloppenburg vollständig auslaufen. Seit dem Schuljahr 2023/2024 werden bereits keine Schülerinnen und Schüler mehr in die 5. Klasse aufgenommen, so dass sich die Schülerzahl stetig reduziert (s. auch V-SCHUL/18/121, V-SCHUL/20/163, V-SCHUL/23/230).

Hinsichtlich des räumlichen Angebots umfasst die Albert-Schweitzer-Schule insgesamt fünf Gebäudeteile, die von einem großzügigen Gelände verbunden und umrahmt sind.

Im Zuge der weiteren Entwicklung der Schülerzahlen an der Albert-Schweitzer-Schule könnte nach Aussage der Schule in der jetzigen Konstellation im Schuljahr 2026/2027 erstmalig das gesamte Gebäude D (7 Klassenräume, 4 Gruppenräume, Sanitärräume Jungen/Mädchen) für eine neue Nutzung zur Verfügung stehen.

Zur Erörterung und Diskussion verschiedener Nutzungsmöglichkeiten der freiwerdenden Räumlichkeiten wurde ein temporärer Arbeitskreis „Förderschwerpunkt Lernen im Landkreis Cloppenburg“ eingerichtet.

In der zweiten Arbeitskreissitzung stellte Frau Witte (komm. Schulleitung der Elisabethschule Friesoythe) die Entwicklung der Schülerzahlen vor. Die Schülerzahlen an der Elisabethschule Friesoythe sind in den letzten Jahren in den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung und Sprache deutlich gestiegen, so dass die räumlichen Kapazitäten sehr angespannt sind.

Um allen Schülerinnen und Schülern adäquate Unterrichtsräume zur Verfügung stellen zu können und vorhandene Schulanlagen entsprechend zu nutzen und auszulasten, hat sich der Arbeitskreis einstimmig dafür ausgesprochen, dem Schulausschuss zu empfehlen, Schulbezirke für den Sprachheilbereich einzuführen, um so die Raumsituation an der Elisabethschule zu entlasten und die Schülerinnen und Schüler des Landkreises Cloppenburg entsprechend ihrer Bedarfe zu beschulen.

Die Gemeinsame Empfehlung wurden den Gremien und letztlich dem Kreistag am 01.10.2024 vorgelegt. Die geplante Aufteilung der Schulbezirke wurde in den Gremien konkret benannt. Der Kreistag hat die Verwaltung beauftragt, eine entsprechende Schulbezirkssatzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Satzungsentwurf zur Einführung eines Schulbezirks für den Schwerpunkt „Sprache“ gem. § 63 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) ist als Anlage 1 beigefügt.

Bei der Festlegung der Schulbezirke ist auf die Auslastung der vorhandenen Schulanlagen, die Organisation der Schülerbeförderung und auf die Länge und Sicherheit der Schulwege zu achten.


Außerdem ist bei Schulen in Trägerschaft eines Landkreises vor einer endgültigen Festlegung von Schulbezirken durch eine Satzung dem Kreiselternrat und den betroffenen Städten und Gemeinden mit ihren Elternräten frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.  (Nr. 3.4.9 bzw Nr. 3.5 der Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht hier: §§ 58 bis 59a, §§ 63 bis 67 und § 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) – RdErl. d. MK v. 1.12.2016 – 26 – 83100). 

Somit wurde dem Kreiselternrat, der Stadt Friesoythe und der Gemeinde Bösel mit ihren Elternräten am 04.10.2024 frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch wurden das Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück und die Schülerbeförderung beteiligt.

Seitens des Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück (RLSB) wird die Schulbezirkssatzung aus schulfachlicher Sicht unterstützt. Das RLSB schätzt die Satzung als sinnvolle und sehr praktikable Lösung ein. (Anlage 2)

Der Kreiselternrat hat ebenfalls keine Bedenken geäußert. (Anlage 3)

Auch seitens der Schülerbeförderung werden keine Bedenken geäußert.

Die in § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Cloppenburg festgelegte zumutbare reine Schulwegzeit von bis zu 45 Minuten für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen wird bei allen betroffenen Ortschaften/Gemeinden eingehalten.

Die Stadt Friesoythe hat mit Mail vom 28.10.2024 (Anlage 4) eine Stellungnahme abgegeben. Im Wesentlichen bezieht sich diese auf einen Eingriff in das politische Stadtgebiet – Infragestellung der politischen Grenzen mit Zäsur, die Komplexität des Sachverhalts sowie die zu kurze Fristsetzung mit unzureichendem Informationsumfang und eine mögliche unzumutbare Härte für die Schülerinnen und Schüler.

Zur Stellungnahme der Stadt Friesoythe ist vorab festzuhalten, dass der Landkreis Cloppenburg bei schulorganisatorischen Entscheidungen die Verpflichtung aus § 106 NSchG (Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Zusammenlegung, Teilung oder Aufhebung von Schulstandorten) sowie die Verpflichtung zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch Auslastung der Schulstandorte (§ 110 Abs. 2 NKomVG – sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung) einzuhalten hat. Folglich ist auch immer die Auslastung vorhandener Schulgebäude bei der Festlegung von Schulbezirken zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss grundsätzlich festgehalten werden, dass der Landkreis als Schulträger nicht Förderschulangebote für bestimmte Städte und Gemeinden schafft, sondern für den Landkreis insgesamt. Somit ist in den meisten Kommunen des Landkreises gar keine eigene Förderschule vorhanden, womit natürlich und zwangsläufig Schulwege zurückzulegen sind. Aus dem Vorteil, dass eine Förderschule an einem bestimmten Standort den Schülerinnen und Schülern dort einen Vorteil beim Schulweg verschafft, kann kein Anspruch abgeleitet werden. Es muss vielmehr darum gehen, die vorhandenen Kapazitäten im Kreisgebiet insgesamt ausgewogen zu nutzen, bevor neue zusätzliche Räume geschaffen werden. Auch kann hier nicht der Maßstab einer Schulentwicklungsplanung angelegt werden, der für andere Schulformen gilt, weil die die Nachfrage und der Bedarf sich im Bereich 

von Förderschulen stetig verändern und somit gar nicht zuverlässig kalkulierbar sind. 

Die Frist zur Stellungnahme (es handelt sich nicht um eine Anhörung) von 14 Tagen wurde auf Bitten der Stadt verlängert. Eine gezielte Nachfrage nach weiteren Informationen erfolgte durch die Stadt Friesoythe nicht. Im Rahmen der Gelegenheit zur Stellungnahme soll die Kommune die Möglichkeit erhalten, eigene Belange vorzutragen (z.B. entgegenstehende eigene schulorganisatorische Planungen, sonstige Belange der Bürgerinnen und Bürger).

Zum inhaltlichen Vortrag der Stadt Friesoythe, dass die geplante Schulbezirkssatzung abzulehnen sei, da die Beschulung im Förderschwerpunkt Sprache regelmäßig die Zielsetzung verfolge, wieder zu einer allgemeinbildenden Schule zurückzukehren. Die betroffenen Kinder würden hierbei aus ihrem bekannten Wohn- und Schulmilieu herausgerissen. Dies schätze die Stadt Friesoythe als unzumutbare Härte mit Blick auf das Kindeswohl, die Berücksichtigung familiärer Interessen, als auch im Kontext des Ausschlusses aus dem sozialen Umfeld, ein.

Hierzu ist festzustellen, dass die Kinder der betroffenen Stadtteile sowie der Gemeinde Bösel im Fall des Besuchs einer Regelschule ebenfalls nicht eine Schule im Stadtzentrum der Stadt Friesoythe besuchen würden. Zudem besuchen Schülerinnen und Schüler aus denselben Ortschaften bereits die Albert-Schweitzer-Schule im noch bestehenden Förderschwerpunkt Lernen (Sek I). Im Schuljahr 2023/2024 gingen 7 Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet der Stadt Friesoythe und 6 Kinder aus dem Gebiet der Gemeinde Bösel zur Albert-Schweitzer-Schule. Ebenso findet bei der Stellungnahme keine Berücksichtigung, dass zum Beispiel auch Kinder aus Strücklingen oder Barßel die Elisabethschule im Förderschwerpunkt Sprache besuchen müssen, deren Entfernung zum Wohn- und Schulumfeld teils weiter entfernt ist, als die Strecken, die Schülerinnen und Schüler bei Einführung der neuen Schulbezirke zurücklegen müssten.

Auch haben die Erziehungsberechtigten immer das Wahlrecht, ihre Kinder in den Grundschulen vor Ort im Rahmen der inklusiven Beschulung beschulen zu lassen.

Die Umsetzung der inklusiven Schule in Niedersachsen basiert auf der Verpflichtung, Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen gerecht zu werden.

Ziel ist es demnach, eine umfassende und uneingeschränkte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft durch Einrichtung eines barrierefreien und gleichberechtigten und hochwertigen Unterrichts zu ermöglichen.

Alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sind nach §4 NSchG dazu verpflichtet, Schülerinnen und Schülern diese Möglichkeit zu bieten und sind dementsprechend inklusive Schulen. Die Entscheidung darüber, welche Schule ihr Kind besucht, treffen die Erziehungsberechtigten.“ (vgl. online Bildungsportal Niedersachsen – Die inklusive Schule)

Stellungnahmen der Gemeinde Bösel sowie der Stadt-/Gemeindelternräte lagen bis zum Erstellen der Vorlage nicht vor. Sollten weitere Stellungnahmen eingehen, wird hierzu in der Sitzung vorgetragen.

Gesetzlich geregelt ist in § 63 Abs. 3 NSchG, dass in begründete Ausnahmefällen der Besuch einer anderen Schule durch die Eltern beantragt werden kann. Die Antragstellung wird stets unter Beteiligung von beiden Schulen sowie dem Schulträger und der Schülerbeförderung bearbeitet und entschieden..


 


Anlagenverzeichnis:

Entwurf Schulbezirksatzung für den Förderschwerpunkt Sprache (Anlage 1)

Stellungnahme des Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück (Anlage 2)

Stellungnahme des Kreiselternrates (Anlage 3)

Stellungnahme der Stadt Friesoythe (Anlage 4)

Stellungnahme der Gemeinde Bösel (Anlage 5 – wurde nachgereicht)