Betreff
Änderung der Zuwendungsrichtlinien
Vorlage
V-KA/12/111
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Kreistag wird empfohlen, die Zuwendungsrichtlinien vom 01.07.2011 rückwirkend zum 01.07.2012 entsprechend der beigefügten Fassung zu ändern. Danach soll die Förderung von Sportvereinen zukünftig ausschließlich über die bestehenden speziellen Sportförderrichtlinien des Landkreises Cloppenburg und nicht über die allgemeinen Zuwendungsrichtlinien abgewickelt werden. Darüber hinaus erhält das Amt für Finanzen eine Abschrift des Bewilligungsbescheides.

 


Sachverhalt:

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.06.2011 Zuwendungsrichtlinien beschlossen, die am 01.07.2011 in Kraft getreten sind.

 

Nach nunmehr fast einjähriger Erfahrung mit der Anwendung dieser Richtlinien ist eine Änderung in Bezug auf die Förderung von Sportvereinen beabsichtigt.

 

Hintergrund hierfür ist die folgende Sachlage:

 

Die Umsetzung der Zuwendungsrichtlinien im Bereich der Sportförderung erweist sich in der Praxis als wenig praktikabel für die Sportvereine (Antragstellung, Ausschreibungen).

Die Sportvereine werden ehrenamtlich geführt. Ohne eine regelmäßig kostenintensive Beteiligung von Fachleuten sind die Vereine speziell bei der Vergabe von Aufträgen und der vorbereitenden Ausschreibungen nicht in der Lage, die Vorgaben der Zuwendungsrichtlinien umzusetzen. Die Arbeit der Ehrenamtlichen wird erschwert und im Ergebnis konterkariert.

Eigens für die Sportförderung existieren bereits seit Jahren bewährte Sportförderrichtlinien des Landkreises Cloppenburg. Nach diesen Sportförderrichtlinien ist eine Bezuschussung ab einem Maßnahmevolumen von 30.000,00 Euro möglich. Die Vereine müssen vor Maßnahmebeginn Planungsunterlagen und einen Finanzierungsplan sowie nach Abschluss der Maßnahme einen Verwendungsnachweis, der von der jeweiligen Kommune geprüft wird, vorlegen. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Verwendung gewährter Zuschüsse ist damit in hinreichender Form gewährleistet.

Nicht erforderlich ist im Gegensatz zu den Zuwendungsrichtlinien die Beachtung der Bestimmungen der VOB.

Damit wird den Sportvereinen ermöglicht, die Maßnahmen ehrenamtlich zu organisieren und zudem größere Bereiche der Gesamtmaßnahme durch ehrenamtliche Helfereinsätze abzuwickeln. Die freihändige Vergabe von Aufträgen ist möglich.

Weiter ist festzustellen, dass gerade, um die ehrenamtlich geführten Sportvereinen im Einzelfall unbürokratisch und schnell bei der Realisierung kleinerer Maßnahmen (Investitionsvolumen bis 30.000,00 Euro) unterstützen zu können, parallel zu den Sportförderrichtlinien in Zusammenarbeit mit dem Kreissportbund (Sportstättenausschuss) ein vereinfachtes Verfahren abgestimmt wurde.

Dieses vereinfachte Verfahren hat sich ebenfalls seit Jahren bewährt und entlastet die Verwaltung im Bereich der Sportförderung erheblich. Die Sportvereine stellen den Zuschussantrag direkt beim Kreissportbund. Der Sportstättenausschuss des Kreissportbundes prüft jeweils vor Ort die Notwendigkeit der Maßnahmen und verfolgt die Umsetzung. Die Mittelgewährung erfolgt anschließend, nachdem der Ausschuss für Kultur und Freizeit einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

Es ist daher beabsichtigt, auch zukünftig im Bereich der Sportförderung der Sportvereine nur auf die speziellen Sportförderrichtlinien zurückzugreifen und von der Anwendung der allgemeinen Zuwendungsrichtlinien abzusehen.

 

Die Zuwendungsrichtlinien werden daher unter A) Allgemeines, Absatz (1) dahingehend ergänzt, dass die Förderung der Sportvereine nach den bestehenden Sportförderrichtlinien einen Ausnahmetatbestand darstellt und diese Zuwendungen nicht den Regelungen der allgemeinen Richtlinie unterfallen.

 

Darüber hinaus wird unter I) Bewilligungsbescheid, Absatz (3) festgelegt, dass eine Abschrift des Zuwendungsbescheides dem Amt 20 – Amt für Finanzen zuzuleiten ist. Hintergrund dieser Ergänzung ist, dass der Landkreis die geleisteten Investitionszuwendungen als immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren und planmäßig abschreiben muss. Damit das Amt für Finanzen diese Vorgabe erfüllen kann, ist die Kenntnis der Inhalte des Bewilligungsbescheides zwingend erforderlich.

 

Die Änderungen sind in der beigefügten Fassung der Zuwendungsrichtlinien kenntlich gemacht.


Anlagenverzeichnis:

 

Zuwendungsrichtlinien