Betreff
Änderung der Satzung zur Festsetzung und zum Ausgleich von Höchstarifen im Ausbildungsverkehr im Gebiet des Landkreises Cloppenburg
Vorlage
V-KA/24/778
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

 

„Die „Satzung zur Festsetzung und zum Ausgleich von Höchsttarifen im Ausbildungsverkehr im Gebiet des Landkreises Cloppenburg“ wird entsprechend der Anlage geändert. Die geänderte Satzung soll zum 01.04.2024 in Kraft treten.“

 

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund des § 10 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. I) VO (EG) Nr. 1370/2007 hat der Kreistag des Landkreises Cloppenburg in seiner Sitzung am 20.12.2016 eine Allgemeine Vorschrift für die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die finanziellen Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen, die auf die Erfüllung der tariflichen Verpflichtung im Ausbildungsverkehr zurückzuführen sind, beschlossen. Diese allgemeine Vorschrift wurde in Form einer Satzung zur Festsetzung und zum Ausgleich von Höchsttarifen im Ausbildungsverkehr im Gebiet des Landkreises Cloppenburg erlassen.

 

Die Allgemeine Vorschrift war nötig, da das Niedersächsische Nahverkehrsgesetz (NNVG) durch das Gesetz zur Neuregelung der Ausgleichszahlungen für Auszubildende im öffentlichen Personennahverkehr und zur Ersetzung der bundesrechtlichen Ausgleichsregelungen vom 27.10.2016 (Nds. GVBI. Nr. 16/2016) geändert wurde.

Entsprechend § 7a NNVG obliegt nun den Aufgabenträgern für den ÖPNV die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. Bestandteil dieser Verpflichtung ist, dass der Aufgabenträger zu gewährleisten hat, dass Zeitfahrausweise im straßengebundenen Ausbildungsverkehr auf sämtlichen Linienverkehren um mindestens 25 vom Hundert gegenüber Zeitfahrausweisen des Nichtausbildungsverkehrs mit räumlich und zeitlich vergleichbarer Gültigkeit ermäßigt werden.

Zur Abgeltung der dadurch entstehenden Kosten gewährt das Land den Aufgabenträgern ab dem Kalenderjahr 2017 eine jährliche Finanzhilfe, die im NNVG für alle Landkreise in Niedersachsen festgelegt wurde. Da nun der Landkreis über diese Finanzmittel verfügt, war es nötig, die Satzung der Allgemeinen Vorschrift zu erlassen, um die Verteilung der Mittel entsprechend zu regeln.

Linienbündelung

Ziel des Landkreises Cloppenburg ist es, die bestehenden Linien-Genehmigungen zu harmonisieren, um zukünftig unter Beachtung des § 9 Abs. 2 PBefG eine gebündelte Genehmigungserteilung im Rahmen eines eigen- oder gemeinwirtschaftlichen Wettbewerbes zu ermöglichen oder Direktvergaben durchzuführen.

Die Linienbündelung definiert zusammenhängende Linien, deren gemeinsame Vergabe zweckmäßig ist. Damit wird die unternehmerische Gestaltungsmöglichkeit für die Laufzeit der Genehmigung gestärkt und es kann ein wirtschaftlicher Ausgleich zwischen ertragsreichen und ertragsschwachen Linien innerhalb eines Bündels stattfinden. Ein wesentliches Ziel der Linienbündelung liegt darin, eine „Rosinenpickerei“ zu verhindern, bei der eine Konzentration auf ertragsreiche Linien stattfindet, und den Betrieb auch ertragsschwacher Linien langfristig zu sichern.

Für den Landkreis Cloppenburg wurde aus diesem Grund eine Linienbündelung durch die PTV Transport Consulting GmbH, Karlsruhe, durchgeführt. Im Ergebnis soll eine Bündelungsvariante mit vier Bündeln realisiert werden, bei der auch die Interessen von klein- und mittelständischen Unternehmen berücksichtigt wurden.

 

Ausschluss der Linienbündel vom Anwendungsbereich der Allgemeinen Vorschrift

Die v. g. Allgemeine Vorschrift sieht in Nr. 11.5 bereits jetzt vor, dass der Geltungsbereich sachlich und zeitlich begrenzt ist, sofern der Nahverkehrsplan die Bildung von Linienbündeln bei gleichzeitiger Laufzeitharmonisierung vorsieht.

Die Laufzeiten der einzelnen Linienbündel sind mittlerweile bekannt. In den nächsten Monaten sind die EU-weite Vorabbekanntmachung sowie Ausschreibung des ersten Linienbündels vorgesehen. Nun bedarf es in Nr. 11.5 sowie Anlage 1 der allgemeinen Vorschrift einer Konkretisierung hinsichtlich der einzelnen Zeitpunkte der Übergänge einzelner Linien in das jeweilige Linienbündel, um die sachlich und zeitliche Begrenzung der allgemeinen Vorschrift rechtlich sicherzustellen.

Des Weiteren sind kleinere redaktionelle Änderungen der Allgemeinen Vorschrift vorgenommen worden.

 


Finanzierung:

 

P1.241000.099, SK 314100/431700

 


Anlagenverzeichnis:

 

-              2. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung zur Festsetzung und zum Ausgleich von Höchsttarifen im Ausbildungsverkehr im Gebiet des Landkreises Cloppenburg vom 14.03.2024