Sachverhalt:
Die CDU-Fraktion im Kreistag des Landkreises Cloppenburg hat mit
Schreiben vom 01.11.2022 einen Prüfauftrag zur Markierung von Kreisstraßen und
Radwegen gestellt. Mit Beschluss vom 23.03.2023 hat der Kreistag beschlossen,
die Kreisverwaltung mit folgenden Prüfungen zu beauftragen:
1.
Sind entsprechend der Bauvorschriften Markierungen
aufgebracht und in einem guten Zustand bzw. können diese mit Schwerpunkt
Randmarkierungen erweitert werden?
2.
Gibt es Möglichkeiten, Radwege mit Randmarkierungen
in der Ausführung "Schmalstrich-weiß" aufzubringen?
Zum Prüfauftrag kann folgendes Ergebnis mitgeteilt werden:
Zu 1.:
Die Markierungen sind und werden entsprechend der technischen
Vorschriften aufgebracht.
Grundsätzlich ist die Fahrbahnmarkierung der Kreisstraßen im Landkreis
Cloppenburg in einem guten Zustand.
Um dieses zu gewährleisten, werden regelmäßig Streckenkontrollen der
Straßenmeistereien durchgeführt. Diese werden durch eine Nachtverkehrsschau der
Verkehrskommission ergänzt.
Hierbei werden die einzelnen Lücken in der Markierung, die durch
Unterhaltungsmaßnahmen (z. B. Schadstellen) und durch starke verkehrliche
Beanspruchung entstanden sind, aufgenommen. Eine direkte Nachmarkierung ist in
diesen Fällen nicht wirtschaftlich, da für jeden Markierungsbereich die
Baustelleneinrichtung, Baustellenräumung sowie die Verkehrssicherung Kosten
verursachen. Deshalb werden zusammenhängende Streckenabschnitte gebildet,
welche nachmarkiert bzw. neu hergestellt werden.
Um Synergieeffekte zu nutzen, wird ein Jahresauftrag für
Nachmarkierungen vergeben. Hieraus werden seitens der Straßenmeistereien die
erforderlichen Fahrbahnmarkierungen entsprechend der zur Verfügung stehenden
Mittel abgewickelt.
Im Zuge von größeren Baumaßnahmen an Kreisstraßen wird die Fahrbahnmarkierung
unmittelbar nach Fertigstellung abgerufen und zeitnah, abhängig von der
Verfügbarkeit und den Witterungsbedingungen, aufgebracht. Die
Witterungsbedingungen (entsprechende Außentemperatur, trockene Oberfläche) sind
maßgebend, weshalb Fahrbahnmarkierungen grundsätzlich nach den hierfür
ausschlaggebenden Vorschriften in der Zeit vom 01.04. – 31.10. eines Jahres
aufgebracht werden. Eine Gewährleistung auf die erbrachte Leistung wird
außerhalb dieses Zeitraumes nicht gegeben. Damit die sanierten Bereiche wieder
möglichst schnell eine Fahrbahnmarkierung erhalten, werden dennoch
Markierungsaufträge auch in dem Zeitraum von November bis Ende März abgerufen
soweit akzeptable Einbaubedingungen vorliegen.
In dem Zeitraum zwischen dem Abruf der Markierungsarbeiten und dem
Aufbringen der Markierung wird zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit die
Geschwindigkeit reduziert.
An den Kreisstraßen erfolgt die Anordnung von Randmarkierungen durch
die Straßenverkehrsbehörde gemäß der RMS – Richtlinien für die Markierung von
Straßen. Danach sollen Fahrbahnbegrenzungen innerorts nur vorgenommen werden,
wenn keine andere Begrenzung, z. B. Borde, vorliegt. Ferner können Leitlinien
innerorts aufgebracht werden, wenn die Belastung etwa 5000 Kfz/24 h
oder mehr beträgt. Diese Belastung wird bei sämtlichen Kreisstraßen nicht
erreicht. Daher wird gemäß der RMS innerhalb der Ortsdurchfahrten keine
Leitmarkierung angeordnet.
Zu 2.:
Für die Anordnung der Markierung von Radwegen ist die ERA – Empfehlung
für Radverkehrsanlagen heranzuziehen. In Kapitel 9.2.2 sind Handlungsoptionen
für die Führung auf fahrbahnbegleitenden Radwegen dargestellt. Danach können
für Radwege mit einer Breite von 2,50 m zur Vermeidung des Abkommens von der
Fahrbahn die Ränder mit durchgehendem Schmalstrich versehen werden. Diese
Handlungsoption liegt bei regionalen und überregionalen Radwegen sowie in
Bereichen erhöhter Abkommenswahrscheinlichkeit (z. B. bewegter Linienführung,
schlechter Erkennbarkeit, Gefahr von Blendwirkung) vor. Zudem kann gemäß
Kapitel 11.1.11 der ERA bei bestimmten Gefahrenstellen eine Fahrbahnmarkierung
in Frage kommen.
Eine grundsätzliche Randmarkierung bei 2,50 m breiten Radwegen ist derzeit
nicht vorgesehen, da es sich bei den straßenbegleitenden Radwegen i. d. R. um
nahräumige Verbindungen handelt. Würde grundsätzlich eine Randmarkierung
vorgesehen werden sollen, würden erhebliche Anschaffungs- und
Unterhaltungskosten (Säubern, Ränder freilegen, Kontrollieren etc.) generiert
werden. Dieser Mehraufwand wäre derzeit personell nicht von den
Straßenmeistereien zu bewerkstelligen.
Für Bereiche mit erhöhter Abkommenswahrscheinlichkeit werden bei der Planung an oder von Radwegen sämtliche Möglichkeiten, auch die der Randmarkierung, miteinbezogen und mit der Straßenverkehrsbehörde abgestimmt, um den Radweg verkehrssicher zu gestalten. Bei Bestandsradwegen wägt die Straßenverkehrsbehörde ebenfalls ab, welche Maßnahmen bei kritischen Stellen getroffen werden müssen.