Betreff
Antrag der CDU-Fraktion im Kreistag des Landkreises Cloppenburg - Prüfauftrag "Markierungen Kreisstraßen und Radwege"
Vorlage
V-VERK/24/261
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Die CDU-Fraktion im Kreistag des Landkreises Cloppenburg hat mit Schreiben vom 01.11.2022 einen Prüfauftrag zur Markierung von Kreisstraßen und Radwegen gestellt. Mit Beschluss vom 23.03.2023 hat der Kreistag beschlossen, die Kreisverwaltung mit folgenden Prüfungen zu beauftragen:

 

1.       Sind entsprechend der Bauvorschriften Markierungen aufgebracht und in einem guten Zustand bzw. können diese mit Schwerpunkt Randmarkierungen erweitert werden?

 

2.       Gibt es Möglichkeiten, Radwege mit Randmarkierungen in der Ausführung "Schmalstrich-weiß" aufzubringen?

 

Zum Prüfauftrag kann folgendes Ergebnis mitgeteilt werden:

 

Zu 1.:

 

Die Markierungen sind und werden entsprechend der technischen Vorschriften aufgebracht.

 

Grundsätzlich ist die Fahrbahnmarkierung der Kreisstraßen im Landkreis Cloppenburg in einem guten Zustand.

 

Um dieses zu gewährleisten, werden regelmäßig Streckenkontrollen der Straßenmeistereien durchgeführt. Diese werden durch eine Nachtverkehrsschau der Verkehrskommission ergänzt.

 

Hierbei werden die einzelnen Lücken in der Markierung, die durch Unterhaltungsmaßnahmen (z. B. Schadstellen) und durch starke verkehrliche Beanspruchung entstanden sind, aufgenommen. Eine direkte Nachmarkierung ist in diesen Fällen nicht wirtschaftlich, da für jeden Markierungsbereich die Baustelleneinrichtung, Baustellenräumung sowie die Verkehrssicherung Kosten verursachen. Deshalb werden zusammenhängende Streckenabschnitte gebildet, welche nachmarkiert bzw. neu hergestellt werden.

 

Um Synergieeffekte zu nutzen, wird ein Jahresauftrag für Nachmarkierungen vergeben. Hieraus werden seitens der Straßenmeistereien die erforderlichen Fahrbahnmarkierungen entsprechend der zur Verfügung stehenden Mittel abgewickelt.

 

Im Zuge von größeren Baumaßnahmen an Kreisstraßen wird die Fahrbahnmarkierung unmittelbar nach Fertigstellung abgerufen und zeitnah, abhängig von der Verfügbarkeit und den Witterungsbedingungen, aufgebracht. Die Witterungsbedingungen (entsprechende Außentemperatur, trockene Oberfläche) sind maßgebend, weshalb Fahrbahnmarkierungen grundsätzlich nach den hierfür ausschlaggebenden Vorschriften in der Zeit vom 01.04. – 31.10. eines Jahres aufgebracht werden. Eine Gewährleistung auf die erbrachte Leistung wird außerhalb dieses Zeitraumes nicht gegeben. Damit die sanierten Bereiche wieder möglichst schnell eine Fahrbahnmarkierung erhalten, werden dennoch Markierungsaufträge auch in dem Zeitraum von November bis Ende März abgerufen soweit akzeptable Einbaubedingungen vorliegen.

 

In dem Zeitraum zwischen dem Abruf der Markierungsarbeiten und dem Aufbringen der Markierung wird zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit die Geschwindigkeit reduziert.

 

An den Kreisstraßen erfolgt die Anordnung von Randmarkierungen durch die Straßenverkehrsbehörde gemäß der RMS – Richtlinien für die Markierung von Straßen. Danach sollen Fahrbahnbegrenzungen innerorts nur vorgenommen werden, wenn keine andere Begrenzung, z. B. Borde, vorliegt. Ferner können Leitlinien innerorts aufgebracht werden, wenn die Belastung etwa 5000 Kfz/24 h oder mehr beträgt. Diese Belastung wird bei sämtlichen Kreisstraßen nicht erreicht. Daher wird gemäß der RMS innerhalb der Ortsdurchfahrten keine Leitmarkierung angeordnet.

 

Zu 2.:

 

Für die Anordnung der Markierung von Radwegen ist die ERA – Empfehlung für Radverkehrsanlagen heranzuziehen. In Kapitel 9.2.2 sind Handlungsoptionen für die Führung auf fahrbahnbegleitenden Radwegen dargestellt. Danach können für Radwege mit einer Breite von 2,50 m zur Vermeidung des Abkommens von der Fahrbahn die Ränder mit durchgehendem Schmalstrich versehen werden. Diese Handlungsoption liegt bei regionalen und überregionalen Radwegen sowie in Bereichen erhöhter Abkommenswahrscheinlichkeit (z. B. bewegter Linienführung, schlechter Erkennbarkeit, Gefahr von Blendwirkung) vor. Zudem kann gemäß Kapitel 11.1.11 der ERA bei bestimmten Gefahrenstellen eine Fahrbahnmarkierung in Frage kommen.

 

Eine grundsätzliche Randmarkierung bei 2,50 m breiten Radwegen ist derzeit nicht vorgesehen, da es sich bei den straßenbegleitenden Radwegen i. d. R. um nahräumige Verbindungen handelt. Würde grundsätzlich eine Randmarkierung vorgesehen werden sollen, würden erhebliche Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (Säubern, Ränder freilegen, Kontrollieren etc.) generiert werden. Dieser Mehraufwand wäre derzeit personell nicht von den Straßenmeistereien zu bewerkstelligen.

 

Für Bereiche mit erhöhter Abkommenswahrscheinlichkeit werden bei der Planung an oder von Radwegen sämtliche Möglichkeiten, auch die der Randmarkierung, miteinbezogen und mit der Straßenverkehrsbehörde abgestimmt, um den Radweg verkehrssicher zu gestalten. Bei Bestandsradwegen wägt die Straßenverkehrsbehörde ebenfalls ab, welche Maßnahmen bei kritischen Stellen getroffen werden müssen.