Betreff
Zuweisung des Landkreises an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu den Kosten der Schulen im Sekundarbereich gem. § 118 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Vorlage
V-KA/23/765
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Kreistag wird die folgende Beschlussfassung empfohlen:

 

Die Zuweisung gem. § 118 NSchG an die Städte und Gemeinden wird als Pauschale gewährt. Zugrunde gelegt werden die von den Städten und Gemeinden ermittelten Kosten des Haushaltsjahres 2022. Der Zuweisungssatz wird auf 65 % festgelegt. Der Zuweisungsbetrag je Schüler/in für 2023/2024 wird auf 1.000 € gerundet. Für die Folgejahre erfolgt eine Anpassung der Pauschale entsprechend des Verbraucherpreisindexes.

 


Sachverhalt:

 

Rechtsgrundlagen:

Gem. § 118 NSchG gewähren die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu den nicht unter § 117 fallenden Kosten der Schulen der Sekundarbereiche (sonstige Kosten) in Höhe von mindestens

50 und höchstens 80 vom Hundert.

 

§ 1 der „VO über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 NSchG (alt, neu: § 118 NSchG) fallenden Kosten und über die Berechnung der Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen“ vom 11.02.1981 legt erhöhte Mindestsätze fest. Im Landkreis Cloppenburg werden ca. 53 % der Sekundarschüler/innen in Landkreis-Schulen beschult, so dass sich der Zuweisungssatz nach § 118 NSchG auf mindestens 60 v.H. erhöht.

 

§ 1 der „VO über die Kosten der Schulen der Sekundarbereiche, zu denen die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden Zuweisungen zu gewähren haben“ vom 18.06.1975 bestimmt, zu welchen Kosten die Landkreise Zuweisungen zu gewähren haben.

 

Sachverhalt:

Der Landkreis Cloppenburg gewährt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für Schulen im Sekundarbereich I eine seit dem Jahr 2000 unveränderte Zuweisung in Höhe von insgesamt ca. 2,6 Mio. €.

 

In der Dienstbesprechung der Hauptverwaltungsbeamten am 05.09.2022 sprachen sich die Vertreter der Städte und Gemeinden nach Erörterung des Themas einvernehmlich für die Neuermittlung der Kosten auf Grundlage des

§ 118 NSchG aus. Danach könne eine Fortschreibung dieser Daten auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes vorgenommen werden.

 

Auf der Grundlage der von den Städten und Gemeinden ermittelten Kosten bewegen sich die Kosten je Schüler/in zwischen ca. 900 € und fast 2.700 €. Dabei ergeben sich durchschnittliche Gesamtkosten je Schüler/in in Höhe von 1.303,94 € und eine Zuweisung je Schüler/in in Höhe von 847,56 € bei einem Zuweisungssatz von 65 %.

 

Eine Abfrage hinsichtlich der Verfahrensweise anderer Landkreises hat ergeben, dass sowohl spitze Abrechnungen erfolgen als auch eine Pauschale je Schüler/in gezahlt wird.

 

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes sowohl für die Städte und Gemeinden als auch für den Landkreis wurde einvernehmlich festgelegt,

die Zuweisung nach § 118 NSchG als Pauschale je Schüler/in zu gewähren. Zugrunde gelegt werden soll die von den Städten und Gemeinden ermittelten Kosten des Haushaltsjahres 2022. Es wird ein Zuweisungssatz von 65 % festgelegt. Der Zuweisungsbetrag je Schüler/in wird aufgrund der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst auf 1.000 € gerundet. Bei einem Zuweisungsbetrag in Höhe von 1.000 € je Schüler/in beträgt die Gesamtzuweisung für das Schuljahr 2023/2024 6.853.000 €. Für die Folgejahre soll jährlich eine Anpassung der Pauschale entsprechend des Verbraucherpreisindexes erfolgen. Die Kosten-Fortschreibung soll bereits ab dem Schuljahr 2023/2024 gelten und abgerechnet werden.

 


Finanzierung:

 

Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushaltsjahr 2024 eingeplant.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Auswertung Abfrage Sek I (Anlage 1)