Betreff
Organisatorische Zuordnung der Tätigkeit einer internen Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)
Vorlage
V-KA/23/763
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Dem Rechnungsprüfungsamt wird die Aufgabe der internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) übertragen.

 


Sachverhalt:

Zum 02.07.2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz setzt Deutschland die EU-Richtlinie 2019/1937 um. Darin geht es um den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Whistleblower-Richtlinie“).

 

Ziel des Gesetzes ist es, Personen zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem Gesetz vorgesehenen Personen im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes keine Benachteiligungen drohen.

 

Grundsätzlich besteht gem. § 12 Abs. 2 HinSchG für Beschäftigungsgeber die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle mit mehr als 50 Beschäftigte.

 

Gem. § 12 Abs. 1 S. 4 HinSchG gilt für Gemeinden und Gemeindeverbände das jeweilige Landesrecht. Dieses wurde bisher noch nicht verkündet, sodass die Inhalte des Gesetzes abzuwarten sind. Mit dem NLT Rundschreiben Nr. 1006/2023 vom 12.09.2023 wurde mitgeteilt, dass es einen ersten Gesetzesentwurf gibt. Dieser soll voraussichtlich in der Dezembersitzung des Niedersächsischen Landtags (evtl. 11.12 – 14.12.23) verabschiedet werden.

 

Gem. § 16 – 18 HinSchG gehören zu den Aufgaben einer internen Meldestelle u. a.:

·         die Einrichtung einer internen Meldestelle für Informationen

·              die Führung des Verfahrens (Dokumentation, Kommunikation mit der hinweisgebenden Person, Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung)

·         das Ergreifen von entsprechenden Folgemaßnahmen

Nach Betrachtung der Aufgaben und erforderlichen Kompetenzen einer solchen Ansprechstelle wird vorgeschlagen, die interne Meldestelle nach dem HinSchG im Rechnungsprüfungsamt und dort auf der Stelle der Ansprechperson Korruptionsprävention zu verorten.

Die Aufgaben der internen Meldestelle sind ähnlich zu den Tätigkeiten des Rechnungsprüfungsamtes (Prüfungs- und Beratungsaufgaben, gesetzlich geregelte Unabhängigkeit). Vor allem mit den Tätigkeiten der Ansprechperson Korruptionsprävention gibt es Überschneidungen mit den vorgesehenen Aufgaben und Intention einer internen Meldestelle nach dem HinSchG. Es geht um das Beraten, Aufklären, Sensibilisieren und allgemein das Geben von Hilfestellungen für Mitarbeitende. Auch bei der Ansprechperson Korruptionsprävention handelt es sich um eine Meldestelle für Verdachtsmomente, die den Sachverhalten nachgeht und diese anschließend bewertet. Daher wird die Zuordnung der internen Meldestelle aus organisatorischer Sicht im Rechnungsprüfungsamt auf der Stelle der Ansprechperson Korruptionsprävention als sinnvoll erachtet.

 

Gem. § 155 Abs. 2 NKomVG ist hinsichtlich einer Aufgabenübertragung auf das Rechnungsprüfungsamt ein Beschluss notwendig.

 

Der Kreistag wird daher gebeten, dem Rechnungsprüfungsamt die Aufgabe der internen Meldestelle nach dem HinSchG zu übertragen.

 

Durch die Übertragung der neuen gesetzlichen Aufgabe entstehen zunächst keine zusätzlichen Personalkosten, da die Aufgabe auf einer vorhandenen Stelle mit übernommen wird.

 

Der Gesetzgeber geht in der amtlichen Begründung des HinSchG von vier Hinweisen pro 1.000 Beschäftigte pro Jahr aus. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Aufwand zunächst in Grenzen hält. Allerdings können ggf. noch weitere (Sach-)Kosten für Fortbildungen etc. anfallen. Dies steht der Wirtschaftlichkeit aber nicht entgegen, da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt.

 

Eine Ausweitung der Zuständigkeit der Meldestelle auch für die Städte und Gemeinden ist aktuell noch nicht thematisiert, jedoch zukünftig nicht auszuschließen.

 


Finanzierung:

P1.111600 Rechnungsprüfungsamt