Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Dem Rechnungsprüfungsamt wird die Aufgabe der internen Meldestelle nach
dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) übertragen.
Sachverhalt:
Zum 02.07.2023 ist das
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz setzt
Deutschland die EU-Richtlinie 2019/1937 um. Darin geht es um den Schutz von
Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
(„Whistleblower-Richtlinie“).
Ziel des Gesetzes ist es, Personen zu
schützen, die im Zusammenhang mit ihrer oder im Vorfeld einer beruflichen
Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach dem
Gesetz vorgesehenen Personen im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes keine
Benachteiligungen drohen.
Grundsätzlich besteht gem. § 12 Abs. 2
HinSchG für Beschäftigungsgeber die Pflicht zur Einrichtung einer internen
Meldestelle mit mehr als 50 Beschäftigte.
Gem. § 12 Abs. 1 S. 4 HinSchG gilt für
Gemeinden und Gemeindeverbände das jeweilige Landesrecht. Dieses wurde bisher
noch nicht verkündet, sodass die Inhalte des Gesetzes abzuwarten sind. Mit dem
NLT Rundschreiben Nr. 1006/2023 vom 12.09.2023 wurde mitgeteilt, dass es einen
ersten Gesetzesentwurf gibt. Dieser soll voraussichtlich in der Dezembersitzung
des Niedersächsischen Landtags (evtl.
11.12 – 14.12.23) verabschiedet werden.
Gem. § 16 – 18 HinSchG gehören zu den
Aufgaben einer internen Meldestelle u. a.:
·
die Einrichtung einer internen Meldestelle für
Informationen
·
die Führung des Verfahrens (Dokumentation,
Kommunikation mit der hinweisgebenden Person, Prüfung der Stichhaltigkeit einer
Meldung)
·
das Ergreifen von entsprechenden Folgemaßnahmen
Nach
Betrachtung der Aufgaben und erforderlichen Kompetenzen einer solchen
Ansprechstelle wird vorgeschlagen, die interne Meldestelle nach dem HinSchG im
Rechnungsprüfungsamt und dort auf der Stelle der Ansprechperson
Korruptionsprävention zu verorten.
Die
Aufgaben der internen Meldestelle sind ähnlich zu den Tätigkeiten des
Rechnungsprüfungsamtes (Prüfungs- und Beratungsaufgaben, gesetzlich geregelte
Unabhängigkeit). Vor allem mit den Tätigkeiten der Ansprechperson
Korruptionsprävention gibt es Überschneidungen mit den vorgesehenen Aufgaben
und Intention einer internen Meldestelle nach dem HinSchG. Es geht um das
Beraten, Aufklären, Sensibilisieren und allgemein das Geben von Hilfestellungen
für Mitarbeitende. Auch bei der Ansprechperson Korruptionsprävention handelt es
sich um eine Meldestelle für Verdachtsmomente, die den Sachverhalten nachgeht
und diese anschließend bewertet. Daher wird die Zuordnung der internen
Meldestelle aus organisatorischer Sicht im Rechnungsprüfungsamt auf der Stelle
der Ansprechperson Korruptionsprävention als sinnvoll erachtet.
Gem.
§ 155 Abs. 2 NKomVG ist hinsichtlich einer Aufgabenübertragung auf das
Rechnungsprüfungsamt ein Beschluss notwendig.
Der
Kreistag wird daher gebeten, dem Rechnungsprüfungsamt die Aufgabe der internen
Meldestelle nach dem HinSchG zu übertragen.
Durch
die Übertragung der neuen gesetzlichen Aufgabe entstehen zunächst keine
zusätzlichen Personalkosten, da die Aufgabe auf einer vorhandenen Stelle mit
übernommen wird.
Der
Gesetzgeber geht in der amtlichen Begründung des HinSchG von vier Hinweisen pro
1.000 Beschäftigte pro Jahr aus. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der
Aufwand zunächst in Grenzen hält. Allerdings können ggf. noch weitere
(Sach-)Kosten für Fortbildungen etc. anfallen. Dies steht der
Wirtschaftlichkeit aber nicht entgegen, da es sich um eine gesetzliche
Verpflichtung handelt.
Eine
Ausweitung der Zuständigkeit der Meldestelle auch für die Städte und Gemeinden
ist aktuell noch nicht thematisiert, jedoch zukünftig nicht auszuschließen.
Finanzierung:
P1.111600 Rechnungsprüfungsamt