Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Der Kreistag beschließt die Neufassung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Gewährung von Entschädigungen an im Bereich des Feuer- und Katastrophenschutzes tätige Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtliche Funktionsträger entsprechend der Anlage 2.
Sachverhalt:
Der Kreistag hat am 19.12.2017 die Neufassung
der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Gewährung von Entschädigungen
an im Bereich des Feuerschutzes tätige Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtliche
Funktionsträger beschlossen. Diese wird seitens der Verwaltung in regelmäßigen
Abständen von ca. 5 Jahren überprüft.
Bisher wurden folgende monatliche
Aufwandsentschädigungen in § 2 Abs. 1 der Satzung vom 19.12.2017 festgelegt:
a) Kreisbrandmeister 650,00
EUR
b) Vertreter des
Kreisbrandmeisters 350,00
EUR
c) Kreisbereitschaftsführer 100,00
EUR
d) Kreisjugendfeuerwehrwart 100,00
EUR
e) Vertreter des
Kreisjugendfeuerwehrwartes 50,00 EUR
f) Kreissicherheitsbeauftragter 100,00
EUR
g) Kreisausbildungsleiter 150,00
EUR
h) Vertreter des
Kreisausbildungsleiters 100,00
EUR
i) Leiter und
Ausbilder ABC-Dienst 150,00
EUR
j) Leiter des
Gefahrgutzuges 150,00
EUR
k) Kreisausbilder 70,00 EUR
l) Leiter des
Fernmeldezuges 50,00 EUR
m) Kreisatemschutzbeauftragter 50,00 EUR
n) Kreisfeuerwehrarzt 50,00 EUR
o) Kreispressewart 50,00 EUR
p) Kreisfunkbeauftragter 50,00 EUR
q) Brandschutzerzieher 50,00 EUR
r) Kreisfrauensprecherin 50,00 EUR
s) Schriftführer
Kreiskommando 50,00 EUR
t)
Internetbeauftragter Kreiskommando 50,00 EUR
Für die Tätigkeit als Kreisausbilder sieht §
2 Abs. 2 einen Stundensatz in Höhe von 12,00 EUR vor.
Im Rahmen der Überprüfung wurde in Abstimmung
mit dem Kreisbrandmeister eine Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um
(gerundet) 10 % für angemessen erachtet. Hiervon ausgenommen sind die
Positionen der stellvertretenden Kreisbrandmeister (lit. b), des
Kreispressewartes (lit. o) sowie des Internetbeauftragen (lit. t), da hier die
(ehrenamtliche) Arbeit und der Zeitaufwand deutlich zugenommen haben, so dass
eine stärkere Erhöhung geboten ist. Weiterhin wird aufgrund einer Reduzierung des
Aufwandes eine Reduzierung der Aufwandsentschädigung für den
Kreissicherheitsbeauftragten (lit. f) vorgeschlagen.
Neu aufgenommen wurden die Zugführer des
Drohnenzuges, des LUF-Zuges und des Löschwasserzuges (lit. u – w), um hier eine
Gleichstellung mit den übrigen Zugführern der Kreisfeuerwehr zu erreichen.
Zusätzlich wurde in der Satzung der Bereich
des Katastrophenschutzes aufgenommen, so dass mit der Kreisfeuerwehr
vergleichbare Einheiten des Katastrophenschutzes ebenfalls berücksichtigt
werden können. Der Leiter der (ehrenamtlichen) Technischen Einsatzleitung ist
vergleichbar mit den Zugführern der Kreisfeuerwehr, so dass auch für diesen
eine Aufwandsentschädigung vorgesehen ist (lit. x).
§ 2 Abs. 1 soll daher wie folgt geändert
werden:
„Als
monatliche Aufwandsentschädigungen erhalten:
a) Kreisbrandmeister 650,00 715,00 EUR
b) Vertreter
des Kreisbrandmeisters 350,00 450,00 EUR
c) Kreisbereitschaftsführer 100,00 110,00 EUR
d) Kreisjugendfeuerwehrwart 100,00 110,00 EUR
e) Vertreter
des Kreisjugendfeuerwehrwartes 50,00 55,00 EUR
f) Kreissicherheitsbeauftragter 100,00 55,00 EUR
g) Kreisausbildungsleiter 150,00 165,00 EUR
h) Vertreter
des Kreisausbildungsleiters 100,00 110,00 EUR
i) Leiter
des ABC-Dienstes 150,00 165,00 EUR
j) Leiter
des Gefahrgutzuges 150,00 165,00 EUR
k) Kreisausbilder 70,00 77,00 EUR
l) Leiter
des Fernmeldezuges 50,00 55,00 EUR
m) Kreisatemschutzbeauftragter 50,00 55,00 EUR
n) Kreisfeuerwehrarzt 50,00 55,00 EUR
o) Kreispressewart 50,00 75,00 EUR
p) Kreisfunkbeauftragter 50,00 55,00 EUR
q) Brandschutzerzieher 50,00 55,00 EUR
r) Kreisfrauensprecherin 50,00 55,00 EUR
s) Schriftführer
50,00 55,00 EUR
t) Internetbeauftragter 50,00 75,00 EUR
u) Zugführer
des Drohnenzuges 55,00
EUR
v) Zugführer
des LUF-Zuges 55,00
EUR
w) Zugführer
des Löschwasserzuges 55,00
EUR
x) Leiter
der Technischen Einsatzleitung (TEL) 55,00 EUR“
Der Stundensatz für die Ausbildertätigkeit
soll, auch im Hinblick auf die beabsichtigte Erhöhung des Mindestlohns, in § 2
Abs. 2 auf 14,00 EUR erhöht werden. In § 2 Abs. 2 wird zudem klarstellend
geregelt, dass der Stundensatz für die Ausbildertätigkeit auch für die
Durchgänge in der Atemschutzstrecke gewährt wird und Vor- und
Nachbereitungszeiten mit der Pauschaule des Absatzes 1 abgegolten sind:
„Der Stundensatz für die
Ausbildertätigkeit während des Lehrgangs sowie für die Betreuung der Durchgänge
in der Atemschutzstrecke beträgt je nachgewiesener Stunde 14,00 EUR. Vor- und
Nachbereitungszeiten sind durch die Pauschale abgegolten.“
Des Weiteren wird folgender § 1 Abs. 6
klarstellend neu eingefügt. Dieser regelt, dass bei der Wahrnehmung von
Doppelfunktionen die jeweilig vorgesehene Entschädigung voll gewährt wird:
„Bei der Wahrnehmung von
Doppelfunktionen wird die jeweilige Entschädigung zu 100 v. H. gezahlt.“
Der neue § 2 Abs. 3 regelt, dass
ehrenamtliche Kräfte des Landkreises einen Anspruch auf 50,00 EUR je Tag für
die Teilnahme an Lehrgängen, Fortbildungsveranstaltungen etc. haben, wenn
hierfür ein Tag Erholungsurlaub oder Stundenausgleich in Anspruch genommen wird
und der Arbeitgeber keinen Verdienstausfall (z. B. aufgrund von bezahltem
Sonderurlaub) geltend macht. Dies führt nach Einschätzung der Kreisverwaltung
zu einer Kostenersparnis:
„Für die Teilnahme an Lehrgängen,
Fortbildungsveranstaltungen etc., die für die Ausübung einer Tätigkeit in der
Kreisfeuerwehr, im Katastrophenschutz oder im sonstigen Interesse des
Landkreises erforderlich sind, wird für Personen, die nicht unter Absatz 1 fallen,
eine Aufwandsentschädigung von 50,00 EUR pro Tag gewährt, sofern hierfür
Erholungsurlaub oder Stundenausgleich genommen wird und der Arbeitgeber
Verdienstausfall nicht geltend macht. Die parallele Gewährung der
Aufwandsentschädigung und von Verdienstausfall ist ausgeschlossen.“
Als Mehrkosten werden ca. 15.000 EUR pro Jahr
eingeplant. Unter Berücksichtigung des großen ehrenamtlichen Engagements der
Feuerwehrkameradinnen und -kameraden, der Größe des Landkreises und im
Vergleich zu den Nachbarlandkreisen hält die Verwaltung die Anpassung für
erforderlich und gerechtfertigt.
Die Änderungen ergeben sich aus der
Änderungsübersicht der Anlage 1. Die sich daraus ergebende Lesefassung ist als
Anlage 2 beigefügt.
Finanzierung:
P1.126000
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 - Entwurf Satzung Aufwandsentschädigung
Anlage 2 - Entwurf Satzung Aufwandsentschädigung Lesefassung