Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 117
NKomVG sind über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nur
zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss
gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet der
Landrat. Der Kreistag und der Kreisausschuss sind spätestens mit der Vorlage
des Jahresabschlusses zu informieren.
In dringenden
nicht unerheblichen Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Kreistages
nicht eingeholt werden kann, entscheidet gemäß § 89 NKomVG der Kreisausschuss.
Kann in diesen Fällen die Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt
werden und droht gleichzeitig der Eintritt erheblicher Gefahren oder Nachteile,
so entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit einem stellvertretenden Landrat.
Der Kreistag und der Kreisausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.
Gemäß § 6 der
Haushaltssatzung des Landkreises Cloppenburg für das Haushaltsjahr 2021 sind
Aufwendungen und Auszahlungen unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag
von 30.000,00 EUR nicht übersteigen.
Die über- und
außerplanmäßigen Ausgaben für 2021, welche bereits zuvor durch den Landrat und
einem seiner Stellvertreter genehmigt worden sind, werden nunmehr dem
Kreisausschuss und dem Kreistag zur Kenntnis gegeben.
Dies betrifft
insgesamt sechs Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 1.324.621,52 EUR.
Näheres ist der Anlage zu entnehmen. Die über- bzw. außerplanmäßigen
Aufwendungen und Auszahlungen wurden teilweise im Wege der
Jahresabschlussarbeiten 2021 gebildet. Die Deckung war aber schon während der
Auszahlung gewährleistet.
Anlagenverzeichnis:
PSP-Element (Produkt)
siehe Anlage