Betreff
Konsolidierter Gesamtabschluss - Verzicht auf die Ausstellung konsolidierter Gesamtabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2020 und die Beifügung einer Kapitalflussrechnung zum Konsolidierungsbericht für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021
Vorlage
V-KA/22/736
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

 

1.       Nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG wird von der Aufstellung konsolidierter Gesamtabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2020 abgesehen.

 

2.       Nach § 179 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG wird von der Beifügung einer Kapitalflussrechnung zum Konsolidierungsbericht für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 abgesehen.

 

 

 


Sachverhalt:

Niedersächsische Kommunen sind nach § 128 Abs. 4, 6 NKomVG dazu verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr ab 2012 zum Stichtag 31.12. einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen. Mit einem konsolidierten Gesamtabschluss werden die Einzelabschlüsse der rechtlich selbständigen und unselbständigen Aufgabenträger und der Kernverwaltung in seiner Gesamtheit dargestellt („Konzernabschluss“). Dabei brauchen Aufgabenträger nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nur von untergeordneter Bedeutung sind (§ 128 Abs. 4 S. 3 NKomVG).

 

Aufgrund der Regelung des § 179 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG kann auf die Erstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses für die Jahre 2012 bis 2020 verzichtet werden. Außerdem kann gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG davon abgesehen werden, für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen. Es ist dazu ein entsprechender Beschluss der Vertretung einzuholen.

 

Folgende Gründe sprechen für die Verfahrensweise:

 

Zeitersparnis

Nach der Umstellung des Buchhaltungssystems der Kameralistik auf die Doppik gab es aufgrund des jeweiligen erheblichen Mehraufwandes pro Jahr erhebliche Zeitverzögerungen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse, die insbesondere auch bei den Zweckverbänden, bei denen der Landkreis Cloppenburg selbst die Rechnungslegung übernommen hat, noch nicht vollständig aufgeholt sind. Bis die Jahresabschlüsse dieser selbstständigen Aufgabenträger vollständig vorliegen, wird noch einige Zeit vergehen. Eine danach folgende Nachholung der konsolidierten Jahresabschlüsse würde wiederum sehr viel Zeit binden.

 

Geldersparnis:

Die Sachkunde für die Konsolidierung von Abschlüssen ist derzeit in der Finanzabteilung nicht vorhanden. Dies ist insbesondere auf vermehrte Personalwechsel in diesem Bereich in den letzten Jahren zurück zu führen. Die Sachkunde müsste sich mittels hohen Vorbereitungsaufwands erarbeitet oder die Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses an ein spezialisiertes Wirtschaftsprüfungsinstitut vergeben werden. Die Erstellung der Gesamtabschlüsse sowie deren Prüfung für längst vergangene Haushaltsjahre wäre somit auch mit zusätzlichen Kosten verbunden.

 

Geringe Aussagekraft älterer Gesamtabschlüsse

Ein konsolidierter Gesamtabschluss für weit zurückliegende Haushaltsjahre hat für heutige Entscheidungen nur noch historische Relevanz und nachträgliche Informationsfunktion. Durch die zunächst notwendige Aufholung der Einzelabschlüsse verringert sich diese Aussagekraft mit der Zeit noch weiter.

 

Der Stau bei der Erstellung der Einzel- und Gesamtabschlüsse kann durch einen Verzicht auf die Erstellung der Gesamtabschlüsse bis einschließlich 2020 teilweise aufgelöst werden.