Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung
empfohlen:
1.
Nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG wird von der
Aufstellung konsolidierter Gesamtabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2020
abgesehen.
2.
Nach § 179 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG wird von der
Beifügung einer Kapitalflussrechnung zum Konsolidierungsbericht für die
Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 abgesehen.
Sachverhalt:
Niedersächsische
Kommunen sind nach § 128 Abs. 4, 6 NKomVG dazu verpflichtet, für jedes
Haushaltsjahr ab 2012 zum Stichtag 31.12. einen konsolidierten Gesamtabschluss
aufzustellen. Mit einem konsolidierten Gesamtabschluss werden die
Einzelabschlüsse der rechtlich selbständigen und unselbständigen Aufgabenträger
und der Kernverwaltung in seiner Gesamtheit dargestellt („Konzernabschluss“).
Dabei brauchen Aufgabenträger nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss
einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nur
von untergeordneter Bedeutung sind (§ 128 Abs. 4 S. 3 NKomVG).
Aufgrund der
Regelung des § 179 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG kann auf die Erstellung eines
konsolidierten Gesamtabschlusses für die Jahre 2012 bis 2020 verzichtet werden.
Außerdem kann gemäß § 179 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG davon abgesehen werden, für
die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 dem Konsolidierungsbericht eine
Kapitalflussrechnung beizufügen. Es ist dazu ein entsprechender Beschluss der
Vertretung einzuholen.
Folgende Gründe
sprechen für die Verfahrensweise:
Zeitersparnis
Nach der Umstellung
des Buchhaltungssystems der Kameralistik auf die Doppik gab es aufgrund des
jeweiligen erheblichen Mehraufwandes pro Jahr erhebliche Zeitverzögerungen bei
der Aufstellung der Jahresabschlüsse, die insbesondere auch bei den
Zweckverbänden, bei denen der Landkreis Cloppenburg selbst die Rechnungslegung
übernommen hat, noch nicht vollständig aufgeholt sind. Bis die Jahresabschlüsse
dieser selbstständigen Aufgabenträger vollständig vorliegen, wird noch einige
Zeit vergehen. Eine danach folgende Nachholung der konsolidierten
Jahresabschlüsse würde wiederum sehr viel Zeit binden.
Geldersparnis:
Die Sachkunde für
die Konsolidierung von Abschlüssen ist derzeit in der Finanzabteilung nicht
vorhanden. Dies ist insbesondere auf vermehrte Personalwechsel in diesem
Bereich in den letzten Jahren zurück zu führen. Die Sachkunde müsste sich
mittels hohen Vorbereitungsaufwands erarbeitet oder die Aufstellung eines
konsolidierten Gesamtabschlusses an ein spezialisiertes
Wirtschaftsprüfungsinstitut vergeben werden. Die Erstellung der
Gesamtabschlüsse sowie deren Prüfung für längst vergangene Haushaltsjahre wäre
somit auch mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Geringe Aussagekraft älterer Gesamtabschlüsse
Ein konsolidierter
Gesamtabschluss für weit zurückliegende Haushaltsjahre hat für heutige
Entscheidungen nur noch historische Relevanz und nachträgliche
Informationsfunktion. Durch die zunächst notwendige Aufholung der
Einzelabschlüsse verringert sich diese Aussagekraft mit der Zeit noch weiter.
Der Stau bei der
Erstellung der Einzel- und Gesamtabschlüsse kann durch einen Verzicht auf die
Erstellung der Gesamtabschlüsse bis einschließlich 2020 teilweise aufgelöst
werden.