Betreff
Umlage zur Finanzierung der Vor-Ort-Betreuung des Zweckverbandes „Ökologische Station Raddetäler“
Vorlage
V-PLA/22/360
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Auf Basis des § 10 der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Ökologische Station Raddetäler“ wird einer Umlage an den Zweckverband „Ökologische Station Raddetäler“ zur Deckung des Finanzbedarfes in Höhe von 102.300 € für das Jahr 2023 zugestimmt. Der Betrag ist in den Haushalt 2023 aufzunehmen.

Für die Folgejahre wird bis auf weiteres eine Umlage in Höhe von 51.100 € pro Jahr bewilligt.

Dieser Beschluss ergeht unter dem Vorbehalt der anteiligen Gegenfinanzierung des Landkreises Emsland.

 

 


Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 15.07.2021 hat der Kreistag des Landkreises Cloppenburg einstimmig die Errichtung einer ökologischen Station zur Vor-Ort-Gebietsbetreuung im Rahmen des Niedersächsischen Weges begrüßt und die Kreisverwaltung beauftragt, zusammen mit dem Landkreis Emsland einen Zweckverband zur Gründung und zum Betrieb einer „Ökologischen Station Raddetäler“ zu errichten. Weiterhin wurde die Verwaltung beauftragt, die notwendigen Schritte für die Errichtung und den Betrieb der Station einzuleiten, insbesondere gemeinsam mit dem Landkreis Emsland die Etablierung der „Ökologischen Station Raddetäler“ in örtlicher Nähe zum Gebiet als Vor-Ort-Gebietsbetreuung beim Land Niedersachsen zu beantragen. Dazu gehört auch die Beantragung entsprechender Fördermittel zur Finanzierung der Station (incl. Personal) und zur Finanzierung der Aufgaben der Station.

Ende 2021 wurde das „Konzept zur Unterstützung der unteren Naturschutzbehörden in den beiden Landkreisen bei Aufgaben der Vor-Ort- Betreuung von Schutzgebieten“ mit dem Antrag beim Land Niedersachsen eingereicht, nachdem vorher der Zweckverband „Ökologische Station Raddetäler“, bestehend aus den Verbandsmitgliedern Landkreis Emsland und Landkreis Cloppenburg, gegründet worden war.

Der Zweckverband hat mit Datum vom 08. September 2022 den Zuwendungsbescheid für die naturschutzfachliche Vor-Ort-Betreuung erhalten. Dem vorangegangen waren mehrere Gespräche mit dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hinsichtlich der erforderlichen Höhe der Fördersumme.

Der Zuwendungsbescheid enthält nun eine Fördersumme von insgesamt 356.000 Euro (71.000 Euro für 2022, 285.000 Euro für 2023) für die Zeit vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2023. Beantragt war eine Förderung in Höhe von 379.000 Euro pro Jahr für die beantragte Gebietskulisse mit 21 Schutzgebieten sowie weiteren Funktionsräumen vom Südkreis bis zum Küstenkanal zur Größe von insgesamt 19.435 Hektar.

Zwar sieht die einschlägige Förderrichtlinie „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)“ für die Förderung der naturschutzfachlichen Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten und Gebieten von besonderer Bedeutung für den Naturschutz ausdrücklich eine Vollfinanzierung vor, jedoch bezieht der NLWKN als Entscheidungsträger für die Mittelvergabe den Finanzierungsbedarf ausschließlich auf die tatsächlich im Sinne des Projekts zu erbringenden Aufgaben und schließt damit eine umfassende Finanzierung der Station aus.

Zusätzlich weist der NLWKN in seinem Zuwendungsbescheid darauf hin, dass wegen des aus landesweiter Sicht überdurchschnittlich schlechten Erhaltungszustandes der für das Vogelschutzgebiet wertbestimmenden Arten „ausnahmsweise“ und abweichend von einem landesweit anzuwendenden Kostenrahmen bei der Zuwendung ein Aufschlag berücksichtigt wurde. Ob und wie lange dieser Aufschlag im Falle einer ggfls. weitergehenden Förderung nach Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes bei der Höhe der jährlichen Fördersumme dann berücksichtigt werden kann, werde maßgeblich davon abhängen, wie schnell und effizient die Entwicklung umsetzungsorientierter Konzepte insbesondere für das Vogelschutzgebiet V 66 „Niederungen der Süd- und Mittelradde und der Marka“ greift und wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes des Gebietes vorbereitet oder umgesetzt werden können.

Hieraus ist zu schließen, dass in Zukunft nicht sicher von einer weiteren Förderung in dieser Höhe ausgegangen werden kann. Die Förderrichtlinie läuft Ende 2023 aus. Seitens der Kreisverwaltung wird davon ausgegangen, dass die dann folgende Fördergrundlage weiterhin eine Förderung der landespolitisch zugesagten ökologischen Stationen vorsehen wird. Deren Höhe ist allerdings bisher nicht bekannt. Daneben muss nach Aussage der Bewilligungsstelle mit Blick auf landeshaushaltsrechtliche Vorgaben mit einer Kürzung der „Vollfinanzierung“ bei rein kommunal betriebenen Stationen um mindestens 10 % gerechnet werden.

Neben engen Vorgaben für das einzustellende Personal - es darf nur qualifiziertes Fachpersonal mit naturschutzfachlichem Studium eingestellt werden - enthält der Förderbescheid eine Reihe weiterer Einschränkungen und nicht förderfähiger Ausgaben, die derzeit nicht abschließend benannt und somit auch in ihrer Höhe nicht ermittelt werden können. „Überraschungen“ im Zuge der Prüfung der einzureichenden Verwendungsnachweise sind nach heutigem Stand jedenfalls nicht auszuschließen. Entsprechende Anfragen zur Präzisierung der förderfähigen Ausgaben blieben bisher unbeantwortet.

Zum Beispiel können nach dem vorliegenden Förderbescheid zwar Fahrtkosten abgerechnet, nicht aber Geräte und Fahrzeuge erworben werden. Diese Beschaffungen hat die Station auf ihre Kosten zu regeln. Förderfähig sind lediglich Arbeiten, die zu einer Verbesserung der Lebensräume führen. Insbesondere hat die Station die erforderlichen Arbeitsmittel, Geräte oder Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen bzw. die entsprechende Beschaffung auf ihre Kosten zu regeln.

Abrechnungsbasis sind jeweils die faktisch geleisteten Facharbeitsstunden, auf deren Grundlage dann zusätzlich eine Gemeinkostenpauschale ausgezahlt wird. Dies bedeutet, dass zunächst Arbeitsstunden geleistet und abgerechnet werden müssen, um den Verrechnungssatz und diese Pauschale zu erhalten.

Hinzu kommt, dass in 2023 nur vier Mittelabrufe möglich sind, Mittel jedoch erst im Nachhinein oder innerhalb von 2 Monaten vor Auszahlung beantragt werden können.

Somit können ohne das notwendige „Startkapital“ erste Gehälter ebenso wie Mietkosten nicht gezahlt werden. Kosten für eine Büroausstattung incl. der erforderlichen EDV-Ausstattung (Hard- und Software) sowie eine Grundausstattung der Station mit notwendigen Gerätschaften (u.a. ein geländegängiges Fahrzeug) bleiben, wie oben bereits erwähnt, ohnehin in weiten Teilen nicht erstattungsfähig.

Für eine realistische Ausstattung incl. der Haushalts- und Kassenführung wird seitens beider Kreisverwaltungen für 2023 von einer Finanzierungslücke von bis zu 150.000 Euro ausgegangen, für die Folgejahre von bis zu 75.000 Euro. Dies gilt unter der Annahme, dass keine wesentliche Kürzung des Landeszuschusses in den Folgejahren erfolgt.

Bei der Erstellung der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Ökologische Station Raddetäler“ wurde die Notwendigkeit ausreichender Finanzmittel bereits gesehen. In § 10 der Verordnung wurde daher geregelt, dass der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage erhebt, um seinen Finanzbedarf zu decken, wenn seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Diese Umlage wird nach den jeweiligen Flächenanteilen am Verbandsgebiet auf die Mitglieder des Zweckverbandes aufgeteilt.

Von den 19.435 Hektar Gebietskulisse befinden sich 6.178 Hektar im Gebiet des Landkreises Emsland und 13.257 Hektar im Bereich des Landkreises Cloppenburg, was einem Anteil von 31,79 % für den Landkreis Emsland und 68,21 % für den Landkreis Cloppenburg entspricht.

Dementsprechend würde sich die vorgeschlagene Umlage wie folgt verteilen:

Umlage

Ökologische Station Raddetäler

gesamt

Landkreis Emsland

Landkreis Cloppenburg

Umlage 2023

150.000,00 €

47.685,00 €

102.315,00 €

Umlage 2024-2026

75.000,00 €

23.842,50 €

51.157,50 €

Hingewiesen sei an dieser Stelle auf die Verpflichtung der sparsamen Mittelbewirtschaftung sowie auf die Inhalte des oben bereits erwähnten § 10 der Verbandsordnung, wonach die Finanzmittel aus Umlage nur zur Deckung des Finanzbedarfs herangezogen werden dürfen, wenn sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Ersparte bzw. zeitlich befristet verauslagte Mittel kommen entweder nicht zum Abruf oder sind den Landkreisen im Zuge der Jahresrechnung zu erstatten.