Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag
wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Auf Basis des
§ 10 der Verbandsordnung des Zweckverbandes „Ökologische Station Raddetäler“
wird einer Umlage an den Zweckverband „Ökologische Station Raddetäler“ zur
Deckung des Finanzbedarfes in Höhe von 102.300 € für das Jahr 2023 zugestimmt.
Der Betrag ist in den Haushalt 2023 aufzunehmen.
Für die
Folgejahre wird bis auf weiteres eine Umlage in Höhe von 51.100 € pro Jahr
bewilligt.
Dieser
Beschluss ergeht unter dem Vorbehalt der anteiligen Gegenfinanzierung des
Landkreises Emsland.
Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 15.07.2021 hat der Kreistag des Landkreises
Cloppenburg einstimmig die Errichtung einer ökologischen Station zur
Vor-Ort-Gebietsbetreuung im Rahmen des Niedersächsischen Weges begrüßt und die
Kreisverwaltung beauftragt, zusammen mit dem Landkreis Emsland einen
Zweckverband zur Gründung und zum Betrieb einer „Ökologischen Station
Raddetäler“ zu errichten. Weiterhin wurde die Verwaltung beauftragt, die
notwendigen Schritte für die Errichtung und den Betrieb der Station
einzuleiten, insbesondere gemeinsam mit dem Landkreis Emsland die Etablierung
der „Ökologischen Station Raddetäler“ in örtlicher Nähe zum Gebiet als
Vor-Ort-Gebietsbetreuung beim Land Niedersachsen zu beantragen. Dazu gehört
auch die Beantragung
entsprechender Fördermittel zur Finanzierung der Station (incl. Personal) und
zur Finanzierung der Aufgaben der Station.
Ende 2021 wurde das „Konzept zur Unterstützung der
unteren Naturschutzbehörden in den beiden Landkreisen bei Aufgaben der Vor-Ort-
Betreuung von Schutzgebieten“ mit dem Antrag beim Land Niedersachsen
eingereicht, nachdem vorher der Zweckverband „Ökologische Station Raddetäler“,
bestehend aus den Verbandsmitgliedern Landkreis Emsland und Landkreis
Cloppenburg, gegründet worden war.
Der Zweckverband hat mit Datum vom 08. September 2022
den Zuwendungsbescheid für die naturschutzfachliche Vor-Ort-Betreuung erhalten.
Dem vorangegangen waren mehrere Gespräche mit dem Niedersächsischen
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
hinsichtlich der erforderlichen Höhe der Fördersumme.
Der Zuwendungsbescheid enthält nun eine Fördersumme von
insgesamt 356.000 Euro (71.000 Euro für 2022, 285.000 Euro für 2023) für die
Zeit vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2023. Beantragt war eine Förderung in Höhe
von 379.000 Euro pro Jahr für die beantragte Gebietskulisse mit 21
Schutzgebieten sowie weiteren Funktionsräumen vom Südkreis bis zum Küstenkanal
zur Größe von insgesamt 19.435 Hektar.
Zwar sieht die einschlägige Förderrichtlinie
„Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des
Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)“ für die
Förderung der naturschutzfachlichen Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten und
Gebieten von besonderer Bedeutung für den Naturschutz ausdrücklich eine
Vollfinanzierung vor, jedoch bezieht der NLWKN als Entscheidungsträger für die
Mittelvergabe den Finanzierungsbedarf ausschließlich auf die tatsächlich im
Sinne des Projekts zu erbringenden Aufgaben und schließt damit eine umfassende
Finanzierung der Station aus.
Zusätzlich weist der NLWKN in seinem
Zuwendungsbescheid darauf hin, dass wegen des aus landesweiter Sicht
überdurchschnittlich schlechten Erhaltungszustandes der für das
Vogelschutzgebiet wertbestimmenden Arten „ausnahmsweise“ und abweichend von
einem landesweit anzuwendenden Kostenrahmen bei der Zuwendung ein Aufschlag
berücksichtigt wurde. Ob und wie lange dieser Aufschlag im Falle einer ggfls.
weitergehenden Förderung nach Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes bei
der Höhe der jährlichen Fördersumme dann berücksichtigt werden kann, werde
maßgeblich davon abhängen, wie schnell und effizient die Entwicklung
umsetzungsorientierter Konzepte insbesondere für das Vogelschutzgebiet V 66
„Niederungen der Süd- und Mittelradde und der Marka“ greift und wirksame
Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes des Gebietes vorbereitet
oder umgesetzt werden können.
Hieraus ist zu schließen, dass in Zukunft nicht sicher
von einer weiteren Förderung in dieser Höhe ausgegangen werden kann. Die
Förderrichtlinie läuft Ende 2023 aus. Seitens der Kreisverwaltung wird davon
ausgegangen, dass die dann folgende Fördergrundlage weiterhin eine Förderung
der landespolitisch zugesagten ökologischen Stationen vorsehen wird. Deren Höhe
ist allerdings bisher nicht bekannt. Daneben muss nach Aussage der
Bewilligungsstelle mit Blick auf landeshaushaltsrechtliche Vorgaben mit einer
Kürzung der „Vollfinanzierung“ bei rein kommunal betriebenen Stationen um
mindestens 10 % gerechnet werden.
Neben engen Vorgaben für das einzustellende Personal -
es darf nur qualifiziertes Fachpersonal mit naturschutzfachlichem Studium
eingestellt werden - enthält der Förderbescheid eine Reihe weiterer
Einschränkungen und nicht förderfähiger Ausgaben, die derzeit nicht
abschließend benannt und somit auch in ihrer Höhe nicht ermittelt werden
können. „Überraschungen“ im Zuge der Prüfung der einzureichenden
Verwendungsnachweise sind nach heutigem Stand jedenfalls nicht auszuschließen.
Entsprechende Anfragen zur Präzisierung der förderfähigen Ausgaben blieben
bisher unbeantwortet.
Zum Beispiel können nach dem vorliegenden
Förderbescheid zwar Fahrtkosten abgerechnet, nicht aber Geräte und Fahrzeuge
erworben werden. Diese Beschaffungen hat die Station auf ihre Kosten zu regeln.
Förderfähig sind lediglich Arbeiten, die zu einer Verbesserung der Lebensräume
führen. Insbesondere hat die Station die erforderlichen Arbeitsmittel, Geräte
oder Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen bzw. die entsprechende Beschaffung auf
ihre Kosten zu regeln.
Abrechnungsbasis sind jeweils die faktisch geleisteten
Facharbeitsstunden, auf deren Grundlage dann zusätzlich eine Gemeinkostenpauschale
ausgezahlt wird. Dies bedeutet, dass zunächst Arbeitsstunden geleistet und
abgerechnet werden müssen, um den Verrechnungssatz und diese Pauschale zu
erhalten.
Hinzu kommt, dass in 2023 nur vier Mittelabrufe
möglich sind, Mittel jedoch erst im Nachhinein oder innerhalb von 2 Monaten vor
Auszahlung beantragt werden können.
Somit können ohne das notwendige „Startkapital“ erste
Gehälter ebenso wie Mietkosten nicht gezahlt werden. Kosten für eine
Büroausstattung incl. der erforderlichen EDV-Ausstattung (Hard- und Software)
sowie eine Grundausstattung der Station mit notwendigen Gerätschaften (u.a. ein
geländegängiges Fahrzeug) bleiben, wie oben bereits erwähnt, ohnehin in weiten
Teilen nicht erstattungsfähig.
Für eine realistische Ausstattung incl. der Haushalts-
und Kassenführung wird seitens beider Kreisverwaltungen für 2023 von einer
Finanzierungslücke von bis zu 150.000 Euro ausgegangen, für die Folgejahre von
bis zu 75.000 Euro. Dies gilt unter der Annahme, dass keine wesentliche Kürzung
des Landeszuschusses in den Folgejahren erfolgt.
Bei der Erstellung der Verbandsordnung des
Zweckverbandes „Ökologische Station Raddetäler“ wurde die Notwendigkeit
ausreichender Finanzmittel bereits gesehen. In § 10 der Verordnung wurde daher
geregelt, dass der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern eine Umlage
erhebt, um seinen Finanzbedarf zu decken, wenn seine sonstigen Einnahmen nicht
ausreichen. Diese Umlage wird nach den jeweiligen Flächenanteilen am
Verbandsgebiet auf die Mitglieder des Zweckverbandes aufgeteilt.
Von den 19.435 Hektar Gebietskulisse befinden sich
6.178 Hektar im Gebiet des Landkreises Emsland und 13.257 Hektar im Bereich des
Landkreises Cloppenburg, was einem Anteil von 31,79 % für den Landkreis Emsland
und 68,21 % für den Landkreis Cloppenburg entspricht.
Dementsprechend würde sich die vorgeschlagene Umlage
wie folgt verteilen:
Umlage
Ökologische
Station Raddetäler |
gesamt |
Landkreis
Emsland |
Landkreis
Cloppenburg |
Umlage
2023 |
150.000,00 € |
47.685,00 € |
102.315,00 € |
Umlage
2024-2026 |
75.000,00 € |
23.842,50 € |
51.157,50 € |
Hingewiesen sei an dieser Stelle auf die Verpflichtung
der sparsamen Mittelbewirtschaftung sowie auf die Inhalte des oben bereits
erwähnten § 10 der Verbandsordnung, wonach die Finanzmittel aus Umlage nur zur
Deckung des Finanzbedarfs herangezogen werden dürfen, wenn sonstige Einnahmen
nicht ausreichen. Ersparte bzw. zeitlich befristet verauslagte Mittel kommen
entweder nicht zum Abruf oder sind den Landkreisen im Zuge der Jahresrechnung
zu erstatten.