Beschlussvorschlag:
Der
Kreisausschuss nimmt die Mitteilung der öffentlichen Ehrenämter und die Anzeige
der Nebentätigkeiten zur Kenntnis.
Bezüglich aller öffentlichen Ehrenämter wird Herrn Landrat Johann Wimberg die Genehmigung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn erteilt, weil ein diesbezügliches öffentliches Interesse besteht. Auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts wird verzichtet, weil ein dienstliches Interesse an der Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes besteht.
Bezogen auf die von Herrn Wimberg
wahrgenommenen Nebentätigkeiten wird nach § 12 Abs. 6 NNVO ebenfalls auf die
Entrichtung eines Nutzungsentgelts widerruflich verzichtet, weil die
Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des
Dienstvorgesetzten ausgeübt bzw. ein dienstliches Interesse an der Ausübung der
Nebentätigkeit anerkannt wird.
Sachverhalt:
Die Tätigkeiten und
Aufgaben des Landrates ergeben sich in erster Linie aus der Aufgabenstellung
des Landkreises und aus den für ihn geltenden Vorschriften. Neben den
Tätigkeiten im Hauptamt kann der Landrat öffentliche Ehrenämter wahrnehmen oder
eine Nebentätigkeit ausüben.
Da sich bei den
Tätigkeiten im Hauptamt und den öffentlichen Ehrenämtern Veränderungen in den
Tätigkeiten und den Zuordnungen gegenüber den letzten Mitteilung aus 2014, 2015
und 2017 ergeben haben, erfolgt eine neue zusammenfassende Darstellung. Bei den
Nebentätigkeiten haben sich keine Änderungen ergeben.
Die Änderungen
umfassen sowohl andere bzw. neue Ämter / Funktionen als auch andere
Zuordnungen. Letzteres hat sich aus einer aktualisierten Handreichung des NLT
zur Einstufung der verschiedenen Tätigkeiten und Funktionen und aus
Mitteilungen des Nieders. Innenministeriums ergeben. Maßgeblich für die Zuordnungen
sind darüber hinaus
-
Mitgliedschaften
kraft Amtes als Landrat
-
Mitgliedschaft
des HVB geregelt in Verbandsordnung bzw. in der jeweiligen Satzung
-
Zuordnung
durch Gremienbeschluss
maßgeblich.
Die nachfolgende
Zusammenstellung ist zur besseren Übersicht wie folgt gegliedert:
I.
Tätigkeiten
im Hauptamt
II.
Öffentliche
Ehrenämter
III.
Nebentätigkeiten
I.
Tätigkeiten
im Hauptamt (nachrichtlich)
Mit der Übernahme des Amtes als Landrat ist die Vertretung in folgenden
weiteren Gremien verbunden:
·
Gemeinschaft
Das Oldenburger Land (DOL)
·
Arbeitsgemeinschaft
der Landkreise und kreisfreien Städte aus Weser-Ems
·
Verbandsversammlung
des Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverbandes
·
Mitgliederversammlung
der Versorgungskasse Oldenburg
·
Mitgliederversammlung
des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen e.V.
·
Mitgliederversammlung
des Kommunalen Schadensausgleich (KSA)
·
Mitgliederversammlung
des Niedersächsischen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung Oldenburg e.V.
·
Verbandsausschuss
und Verbandsversammlung Zweckverband ecopark
·
Verbandsgeschäftsführung
des ZV Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre
·
Verbandsversammlung
und Verbandsausschuss ZV IIK
·
Aufsichtsrat
c-port Hafenbesitz GmbH
·
Vorsitz
im Vorstand der Wachstumsregion Hansalinie
·
Mitgliederversammlung
und Vorstand Verbund OM
·
Stellv.
Vorsitz im Vorstand Stiftung Museumsdorf Cloppenburg
·
Steuerungsausschuss
des Amtes für regionale Landesentwicklung (ARL)
·
Gesellschafterversammlung
der Gesellschaft zur Förderung der Gewinnung von Energie aus Biomasse der
Agrar- und Ernährungswirtschaft (GEA)
·
Verbandsversammlung
des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes
·
Verbandsausschuss
und Verbandsversammlung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Zweckverbandes für die
Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen
·
Metropolversammlung
der Metropolregion Bremen-Oldenburg
·
Landkreisversammlung
des Nieders. Landkreistages
·
Vorsitz
im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Nieders. Landkreistages
·
Verbandsversammlung
(EDR-Rat) des Zweckverbandes Ems-Dollart-Region
·
Präsidium
des Städterings Zwolle-Emsland
·
Vorsitzender
der Paul-Dierkes-Stiftung
·
Vorstand
der Stiftung Moor- und Fehnmuseum
·
Aufsichtsrat
der Oldenburger Biokraft GmbH Kampe (OBK)
·
Aufsichtsrat
der Oldenburger Fleischmehlfabrik GmbH
·
Aufsichtsrat
der TKB-Beteiligungs-GmbH
·
Vorstand
des Instituts für Kulturanthropologie im Oldenburger Münsterland
II.
Öffentliche
Ehrenämter
Bei der Zuordnung zu den
öffentlichen Ehrenämtern ist § 2 der Nieders. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO)
zu beachten:
·
Vertreterversammlung
des Gemeindeunfallversicherungsverbandes
·
Rentenausschuss
des Vorstandes des Gemeindeunfallversicherungsverbandes
·
Verbandsausschuss
des Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverbandes
·
Vorstand
der Versorgungskasse Oldenburg
·
Mitglied
im Kuratorium der Regionalstiftung der Landessparkasse zu Oldenburg
·
Mitglied
im Kuratorium der Stiftung Kunst und Kultur der Landessparkasse zu Oldenburg
·
Vorsitz
im Verwaltungsrat der Landessparkasse zu Oldenburg
·
Verbandsgeschäftsführung
des Sparkassenzweckverbandes
·
Mitglied
im Verwaltungsrat der Nds. Tierseuchenkasse
·
Vorsitz
Stiftungsrat der Stiftung Kardinal von Galen und St. Antoniushaus
III.
Nebentätigkeiten
Folgende Nebentätigkeiten werden von Landrat Johann Wimberg – wie zuletzt 2017
mitgeteilt – wahrgenommen:
·
Mitglied
im Aufsichtsrat der EWE-AG (stellv. Vorsitz)
·
Mitglied
im Präsidium der EWE AG
·
Vorsitz
Aufsichtsrat Wohnungsbaugesellschaft für den Landkreis Cloppenburg mbH
Im
Übrigen wird zu den Nebentätigkeiten auf die Vorlage V-KA/22/724 verwiesen.
Nach dem
Niedersächsischen Beamtengesetz sind öffentliche Ehrenämter lediglich
mitzuteilen, die Neuaufnahme und Änderung von Nebentätigkeiten ist anzuzeigen.
Da die öffentlichen
Ehrenämter und Nebentätigkeiten faktisch in einem untrennbaren Zusammenhang zum
Hauptamt des Landrates stehen, bilden sie ein unverzichtbares
Lenkungsinstrument für die Entwicklung des Landkreises. Die Tätigkeiten dienen
zudem zur Informationsgewinnung für eine wirkungsvolle Ausübung des Hauptamtes.
Die Wahrnehmung liegt im Interesse des Landkreises und damit auch im
öffentlichen Interesse.
Bezüglich aller
öffentlichen Ehrenämter soll daher Herrn Landrat Johann Wimberg die Genehmigung
zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
erteilt werden, weil ein diesbezügliches öffentliches Interesse besteht. Auf
die Erhebung eines Nutzungsentgelts wird verzichtet, weil ein dienstliches
Interesse an der Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes besteht.
Bezogen auf die von
Herrn Wimberg wahrgenommenen und genehmigten Nebentätigkeiten soll nach § 12
Abs. 6 NNVO ebenfalls auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts widerruflich
verzichtet werden, weil die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder
Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder ein dienstliches
Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit hiermit anerkannt wird.