Betreff
Mitteilung von öffentlichen Ehrenämtern und Anzeigepflicht bei der Wahrnehmung von Nebentätigkeiten des Landrates
Vorlage
V-KA/22/731
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreisausschuss nimmt die Mitteilung der öffentlichen Ehrenämter und die Anzeige der Nebentätigkeiten zur Kenntnis.

Bezüglich aller öffentlichen Ehrenämter wird Herrn Landrat Johann Wimberg die Genehmigung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn erteilt, weil ein diesbezügliches öffentliches Interesse besteht. Auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts wird verzichtet, weil ein dienstliches Interesse an der Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes besteht.

Bezogen auf die von Herrn Wimberg wahrgenommenen Nebentätigkeiten wird nach § 12 Abs. 6 NNVO ebenfalls auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts widerruflich verzichtet, weil die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt bzw. ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt wird.


Sachverhalt:

Die Tätigkeiten und Aufgaben des Landrates ergeben sich in erster Linie aus der Aufgabenstellung des Landkreises und aus den für ihn geltenden Vorschriften. Neben den Tätigkeiten im Hauptamt kann der Landrat öffentliche Ehrenämter wahrnehmen oder eine Nebentätigkeit ausüben.

Da sich bei den Tätigkeiten im Hauptamt und den öffentlichen Ehrenämtern Veränderungen in den Tätigkeiten und den Zuordnungen gegenüber den letzten Mitteilung aus 2014, 2015 und 2017 ergeben haben, erfolgt eine neue zusammenfassende Darstellung. Bei den Nebentätigkeiten haben sich keine Änderungen ergeben.

Die Änderungen umfassen sowohl andere bzw. neue Ämter / Funktionen als auch andere Zuordnungen. Letzteres hat sich aus einer aktualisierten Handreichung des NLT zur Einstufung der verschiedenen Tätigkeiten und Funktionen und aus Mitteilungen des Nieders. Innenministeriums ergeben. Maßgeblich für die Zuordnungen sind darüber hinaus

-          Mitgliedschaften kraft Amtes als Landrat

-          Mitgliedschaft des HVB geregelt in Verbandsordnung bzw. in der jeweiligen Satzung

-          Zuordnung durch Gremienbeschluss

maßgeblich.

Die nachfolgende Zusammenstellung ist zur besseren Übersicht wie folgt gegliedert:

I.                     Tätigkeiten im Hauptamt

II.                   Öffentliche Ehrenämter

III.                 Nebentätigkeiten

I.                     Tätigkeiten im Hauptamt (nachrichtlich)

Mit der Übernahme des Amtes als Landrat ist die Vertretung in folgenden weiteren Gremien verbunden:

·         Gemeinschaft Das Oldenburger Land (DOL)

·         Arbeitsgemeinschaft der Landkreise und kreisfreien Städte aus Weser-Ems

·         Verbandsversammlung des Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverbandes

·         Mitgliederversammlung der Versorgungskasse Oldenburg

·         Mitgliederversammlung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen e.V.

·         Mitgliederversammlung des Kommunalen Schadensausgleich (KSA)

·         Mitgliederversammlung des Niedersächsischen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung Oldenburg e.V.

·         Verbandsausschuss und Verbandsversammlung Zweckverband ecopark

·         Verbandsgeschäftsführung des ZV Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre

·         Verbandsversammlung und Verbandsausschuss ZV IIK

·         Aufsichtsrat c-port Hafenbesitz GmbH

·         Vorsitz im Vorstand der Wachstumsregion Hansalinie

·         Mitgliederversammlung und Vorstand Verbund OM

·         Stellv. Vorsitz im Vorstand Stiftung Museumsdorf Cloppenburg

·         Steuerungsausschuss des Amtes für regionale Landesentwicklung (ARL)

·         Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zur Förderung der Gewinnung von Energie aus Biomasse der Agrar- und Ernährungswirtschaft (GEA)

·         Verbandsversammlung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes

·         Verbandsausschuss und Verbandsversammlung des Oldenburgisch-Ostfriesischen Zweckverbandes für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen

·         Metropolversammlung der Metropolregion Bremen-Oldenburg

·         Landkreisversammlung des Nieders. Landkreistages

·         Vorsitz im Wirtschafts- und Verkehrsausschuss des Nieders. Landkreistages

·         Verbandsversammlung (EDR-Rat) des Zweckverbandes Ems-Dollart-Region

·         Präsidium des Städterings Zwolle-Emsland

·         Vorsitzender der Paul-Dierkes-Stiftung

·         Vorstand der Stiftung Moor- und Fehnmuseum

·         Aufsichtsrat der Oldenburger Biokraft GmbH Kampe (OBK)

·         Aufsichtsrat der Oldenburger Fleischmehlfabrik GmbH

·         Aufsichtsrat der TKB-Beteiligungs-GmbH

·         Vorstand des Instituts für Kulturanthropologie im Oldenburger Münsterland

II.                   Öffentliche Ehrenämter
Bei der Zuordnung zu den öffentlichen Ehrenämtern ist § 2 der Nieders. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) zu beachten:

·         Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes

·         Rentenausschuss des Vorstandes des Gemeindeunfallversicherungsverbandes

·         Verbandsausschuss des Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverbandes

·         Vorstand der Versorgungskasse Oldenburg

·         Mitglied im Kuratorium der Regionalstiftung der Landessparkasse zu Oldenburg

·         Mitglied im Kuratorium der Stiftung Kunst und Kultur der Landessparkasse zu Oldenburg

·         Vorsitz im Verwaltungsrat der Landessparkasse zu Oldenburg

·         Verbandsgeschäftsführung des Sparkassenzweckverbandes

·         Mitglied im Verwaltungsrat der Nds. Tierseuchenkasse

·         Vorsitz Stiftungsrat der Stiftung Kardinal von Galen und St. Antoniushaus

III.                 Nebentätigkeiten

Folgende Nebentätigkeiten werden von Landrat Johann Wimberg – wie zuletzt 2017 mitgeteilt – wahrgenommen:

·         Mitglied im Aufsichtsrat der EWE-AG (stellv. Vorsitz)

·         Mitglied im Präsidium der EWE AG

·         Vorsitz Aufsichtsrat Wohnungsbaugesellschaft für den Landkreis Cloppenburg mbH

Im Übrigen wird zu den Nebentätigkeiten auf die Vorlage V-KA/22/724 verwiesen.

Nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz sind öffentliche Ehrenämter lediglich mitzuteilen, die Neuaufnahme und Änderung von Nebentätigkeiten ist anzuzeigen.

Da die öffentlichen Ehrenämter und Nebentätigkeiten faktisch in einem untrennbaren Zusammenhang zum Hauptamt des Landrates stehen, bilden sie ein unverzichtbares Lenkungsinstrument für die Entwicklung des Landkreises. Die Tätigkeiten dienen zudem zur Informationsgewinnung für eine wirkungsvolle Ausübung des Hauptamtes. Die Wahrnehmung liegt im Interesse des Landkreises und damit auch im öffentlichen Interesse.

Bezüglich aller öffentlichen Ehrenämter soll daher Herrn Landrat Johann Wimberg die Genehmigung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn erteilt werden, weil ein diesbezügliches öffentliches Interesse besteht. Auf die Erhebung eines Nutzungsentgelts wird verzichtet, weil ein dienstliches Interesse an der Ausübung des öffentlichen Ehrenamtes besteht.

Bezogen auf die von Herrn Wimberg wahrgenommenen und genehmigten Nebentätigkeiten soll nach § 12 Abs. 6 NNVO ebenfalls auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts widerruflich verzichtet werden, weil die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit hiermit anerkannt wird.