Beschlussvorschlag:
Dem
Jugendhilfeausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt die Neufassung der Richtlinie des Landkreises
Cloppenburg über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen bei
Leistungen nach § 33 SGB VIII und § 41 i.V. m. § 33 SGB VIII in der
vorliegenden Fassung zum 01.01.2023.
Sachverhalt:
Wird Hilfe zur Erziehung in
Vollzeitpflege gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt
des
Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 33
i. V.
m.
§ 39 SGB VIII). Der Lebensunterhalt umfasst die Kosten
·
für
den Sachaufwand (materielle Aufwendungen) ,
·
für
die Pflege und Erziehung des Kindes oder
Jugendlichen,
·
für
nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
sowie die Hälfte nachgewiesener
Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung der Pflegeperson.
Die
laufenden Leistungen werden in Niedersachsen jährlich durch Runderlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit
und Gleichstellung festgesetzt. Dabei wird zwischen
den „Materiellen Aufwendungen“ und den „Kosten der Erziehung“ unterschieden. Zudem werden Neben den laufenden
Leistungen können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse, insbesondere zur Erstausstattung einer
Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des
Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden (§ 39 Abs. 3 SGB VIII).
Von den
Pflegeeltern wird bei der Aufnahme eines Kindes auf der Rechtsgrundlage gemäß §
33 SGB VIII in der Regel die Aussetzung der Berufstätigkeit von etwa einem Jahr
erwartet. Darüber hinaus wird die Weiterführung des Berufs, gerade auch durch
die von Beginn an notwendigen Arztbesuche oder Förderangebote für das Kind,
deutlich erschwert.
Während
Pflegeeltern Anspruch auf Elternzeit haben, verfügen sie jedoch über keinen
Rechtsanspruch auf eine einkommensersetzende Leistung des Elterngeldes. In der
Praxis gibt es unterschiedliche Rückmeldungen, inwieweit Probleme bei der
Akquise von Pflegeeltern bestehen und durch die Gewährung von Elterngeld oder
eine Elterngeld-ähnliche Zusatzleistung als Bestandteil der Leistungen zum
Unterhalt nach § 39 SGB VIII mehr Pflegeeltern gewonnen werden könnten.
Generell erscheint es jedoch nachvollziehbar, dass gerade den Zielgruppen von
Paaren, Familien und Lebensgemeinschaften zwischen 30 und 45 Jahren der Wegfall
eines Einkommens bei Aufnahme eines Pflegekindes zu finanziellen
Einschränkungen führt.
Daher soll auch zur
Verbesserung der Lebenssituation von Pflegeeltern und zur Beförderung der Gewinnung neuer Pflegeeltern im Landkreis
Cloppenburg eine elterngeldähnliche Leistung i.S.d. § 39 SGB VIII gewährt
werden.
Neufassung durch
Ergänzung des Punktes
2.7 Elterngeldähnliche
Leistung
Pflegeeltern, die ein Dauerpflegekind
bei sich aufnehmen, haben ebenso wie leibliche Eltern und Adoptiveltern einen
Anspruch auf Elternzeit. Ein Anspruch auf Elterngeld steht den Pflegeeltern
jedoch nicht zu.
Der Landkreis Cloppenburg zahlt
maximal für die Dauer eines Jahres eine zusätzliche Unterstützungsleistung in
Höhe von bis zu 800,00 € monatlich gewähren, soweit ein Pflegeelternteil
aufgrund der Aufnahme des Pflegekindes seine Erwerbstätigkeit unterbricht und
Elternzeit in Anspruch nimmt. Eine Gewährung kommt grundsätzlich nur in
Betracht, soweit das aufgenommene Pflegekind das vierte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
Die Leistung wird frühestens mit
Beginn der Elternzeit gewährt und endet nach Ablauf eines Jahres, soweit die
Elternzeit nicht früher beendet wird.
Weitere Leistungen, etwa zur Kranken-
und Arbeitslosenversicherung, können nicht gewährt werden.
Finanzierung:
Durch die Zahlung einer Pauschale für die Sonderaufwendungen
sind Mehrkosten von jährlich ca. 30.000 € zu erwarten.
PSP-Element P1.3632300.700 / Sachkonto 433100