Betreff
Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Leistungen an Pflegeeltern im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege - elterngeldähnliche Leistung
Vorlage
V-JHA/22/219
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Jugendhilfeausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Neufassung der Richtlinie des Landkreises Cloppenburg über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen bei Leistungen nach § 33 SGB VIII und § 41 i.V. m. § 33 SGB VIII in der vorliegenden Fassung zum 01.01.2023.


Sachverhalt:

Wird Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt
des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 33 i. V.
m. § 39 SGB VIII). Der Lebensunterhalt umfasst die Kosten

·         für den Sachaufwand (materielle Aufwendungen) ,

·         für die Pflege und Erziehung des Kindes oder
Jugendlichen,

·         für nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
sowie die Hälfte nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung der Pflegeperson.

Die laufenden Leistungen werden in Niedersachsen jährlich durch Runderlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung festgesetzt. Dabei wird zwischen den „Materiellen Aufwendungen“ und den „Kosten der Erziehung“ unterschieden. Zudem werden Neben den laufenden Leistungen können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse, insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden (§ 39 Abs. 3 SGB VIII).

Von den Pflegeeltern wird bei der Aufnahme eines Kindes auf der Rechtsgrundlage gemäß § 33 SGB VIII in der Regel die Aussetzung der Berufstätigkeit von etwa einem Jahr erwartet. Darüber hinaus wird die Weiterführung des Berufs, gerade auch durch die von Beginn an notwendigen Arztbesuche oder Förderangebote für das Kind, deutlich erschwert.

Während Pflegeeltern Anspruch auf Elternzeit haben, verfügen sie jedoch über keinen Rechtsanspruch auf eine einkommensersetzende Leistung des Elterngeldes. In der Praxis gibt es unterschiedliche Rückmeldungen, inwieweit Probleme bei der Akquise von Pflegeeltern bestehen und durch die Gewährung von Elterngeld oder eine Elterngeld-ähnliche Zusatzleistung als Bestandteil der Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII mehr Pflegeeltern gewonnen werden könnten. Generell erscheint es jedoch nachvollziehbar, dass gerade den Zielgruppen von Paaren, Familien und Lebensgemeinschaften zwischen 30 und 45 Jahren der Wegfall eines Einkommens bei Aufnahme eines Pflegekindes zu finanziellen Einschränkungen führt.

Daher soll auch zur Verbesserung der Lebenssituation von Pflegeeltern und zur Beförderung  der Gewinnung neuer Pflegeeltern im Landkreis Cloppenburg eine elterngeldähnliche Leistung i.S.d. § 39 SGB VIII gewährt werden.

Neufassung durch Ergänzung des Punktes

2.7 Elterngeldähnliche Leistung

Pflegeeltern, die ein Dauerpflegekind bei sich aufnehmen, haben ebenso wie leibliche Eltern und Adoptiveltern einen Anspruch auf Elternzeit. Ein Anspruch auf Elterngeld steht den Pflegeeltern jedoch nicht zu.

Der Landkreis Cloppenburg zahlt maximal für die Dauer eines Jahres eine zusätzliche Unterstützungsleistung in Höhe von bis zu 800,00 € monatlich gewähren, soweit ein Pflegeelternteil aufgrund der Aufnahme des Pflegekindes seine Erwerbstätigkeit unterbricht und Elternzeit in Anspruch nimmt. Eine Gewährung kommt grundsätzlich nur in Betracht, soweit das aufgenommene Pflegekind das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Leistung wird frühestens mit Beginn der Elternzeit gewährt und endet nach Ablauf eines Jahres, soweit die Elternzeit nicht früher beendet wird.

Weitere Leistungen, etwa zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung, können nicht gewährt werden.


Finanzierung:

Durch die Zahlung einer Pauschale für die Sonderaufwendungen sind Mehrkosten von jährlich ca. 30.000 € zu erwarten.
PSP-Element P1.3632300.700 / Sachkonto 433100