Betreff
Änderung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Entschädigung der Kreistagsabgeordneten und der nicht dem Kreistag angehörigen Ausschussmitglieder (Entschädigungssatzung)
Vorlage
V-KA/22/722
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

In § 6 – Fahr- und Reisekosten der Entschädigungssatzung wird Abs. 1 wie folgt gefasst:

(1)    Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges erhalten Kreistagsabgeordnete und Mitglieder der Ausschüsse, die nicht dem Kreistag angehören, eine Entschädigung entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO).

Die Änderung wird entsprechend der beigefügten 2. Änderungssatzung veröffentlicht.


Sachverhalt:

Aufgrund der gestiegenen Kraftstoffpreise wurde, mit Erlass des Ministeriums für Finanzen vom 28.09.2022, die Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen und dienstlich veranlasste Reisen mit einem privaten Kraftfahrzeug wie folgt erhöht:

Für Dienstreisen im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zu 30.06.2023 – hierzu zählen auch Dienstreisen, die am 01.10.2022 bereits angetreten waren, sowie Dienstreisen, die bis einschließlich 30.06.2023 angetreten werden – gelten folgende Regelungen:

Abweichend von § 5 Abs. 2 der Nieders. Reisekostenverordnung (NRKVO) beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder eines anderen privaten motorbetriebenen Beförderungsmittels 0,25 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 125 EUR je Dienstreise.

Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 NRKVO beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,38 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke, wenn vor Antritt der Dienstreise das erhebliche dienstliche Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens festgestellt wurde.

Nach § 6 Abs. 1 der Entschädigungssatzung des Landkreises Cloppenburg vom 27.09.2019 erhalten Kreistagsabgeordnete und Mitglieder der Ausschüsse, die nicht dem Kreistag angehören, eine Entschädigung von 0,30 EUR je Straßenkilometer.

Es wird vorgeschlagen, den Satz pro Kilometer entsprechend der Regelung des Finanzministeriums anzupassen. Damit bei entsprechenden Anpassungen nicht regelmäßig eine Änderung der Entschädigungssatzung erforderlich wird, sollte in der Entschädigungssatzung auf die Anwendung von § 5 Abs. 3 Satz 1 NRKVO verwiesen werden.

Hierfür wäre folgende Änderung der Entschädigungssatzung erforderlich:

§ 6 Abs. 1 der Entschädigungssatzung wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Fahr- und Reisekosten

(1)    Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges erhalten Kreistagsabgeordnete und Mitglieder der Ausschüsse, die nicht dem Kreistag angehören, eine Entschädigung entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO).“

Die Änderung wird entsprechend der beigefügten 2. Änderungssatzung veröffentlicht.

Eine Lesefassung der Satzung wird dem Protokoll beigefügt.


Anlagenverzeichnis:

Anlage Entwurf 2. Änderungssatzung Entschädigungssatzung