Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung
empfohlen:
In § 6 – Fahr- und Reisekosten der Entschädigungssatzung
wird Abs. 1 wie folgt gefasst:
(1)
Bei Benutzung eines privateigenen
Kraftfahrzeuges erhalten Kreistagsabgeordnete und Mitglieder der Ausschüsse,
die nicht dem Kreistag angehören, eine Entschädigung entsprechend § 5 Abs. 3
Satz 1 der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO).
Die Änderung wird entsprechend der
beigefügten 2. Änderungssatzung veröffentlicht.
Sachverhalt:
Aufgrund der
gestiegenen Kraftstoffpreise wurde, mit Erlass des Ministeriums für Finanzen
vom 28.09.2022, die Wegstreckenentschädigung für Dienstreisen und dienstlich
veranlasste Reisen mit einem privaten Kraftfahrzeug wie folgt erhöht:
Für Dienstreisen im
Zeitraum vom 01.10.2022 bis zu 30.06.2023 – hierzu zählen auch Dienstreisen,
die am 01.10.2022 bereits angetreten waren, sowie Dienstreisen, die bis
einschließlich 30.06.2023 angetreten werden – gelten folgende Regelungen:
Abweichend von § 5
Abs. 2 der Nieders. Reisekostenverordnung (NRKVO) beträgt die
Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges oder
eines anderen privaten motorbetriebenen Beförderungsmittels 0,25 EUR je
Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 125 EUR je Dienstreise.
Abweichend von § 5
Abs. 3 Satz 1 NRKVO beträgt die Wegstreckenentschädigung 0,38 EUR je Kilometer
zurückgelegter Strecke, wenn vor Antritt der Dienstreise das erhebliche
dienstliche Interesse an der Benutzung eines privaten Kraftwagens festgestellt
wurde.
Nach § 6 Abs. 1 der
Entschädigungssatzung des Landkreises Cloppenburg vom 27.09.2019 erhalten
Kreistagsabgeordnete und Mitglieder der Ausschüsse, die nicht dem Kreistag
angehören, eine Entschädigung von 0,30 EUR je Straßenkilometer.
Es wird
vorgeschlagen, den Satz pro Kilometer entsprechend der Regelung des
Finanzministeriums anzupassen. Damit bei entsprechenden Anpassungen nicht
regelmäßig eine Änderung der Entschädigungssatzung erforderlich wird, sollte in
der Entschädigungssatzung auf die Anwendung von § 5 Abs. 3 Satz 1 NRKVO
verwiesen werden.
Hierfür wäre
folgende Änderung der Entschädigungssatzung erforderlich:
§ 6 Abs. 1 der
Entschädigungssatzung wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Fahr- und Reisekosten
(1) Bei Benutzung eines privateigenen
Kraftfahrzeuges erhalten Kreistagsabgeordnete und Mitglieder der Ausschüsse,
die nicht dem Kreistag angehören, eine Entschädigung entsprechend § 5 Abs. 3
Satz 1 der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO).“
Die Änderung wird
entsprechend der beigefügten 2. Änderungssatzung veröffentlicht.
Eine Lesefassung der
Satzung wird dem Protokoll beigefügt.
Anlagenverzeichnis:
Anlage Entwurf 2.
Änderungssatzung Entschädigungssatzung