Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung
empfohlen:
Im IV. Abschnitt – Ausschüsse und Beiräte
aufgrund besonderer Rechtsvorschriften wird nach § 24 folgender § 25 eingefügt:
„§ 25
Grundstücksverkehrsausschuss
Der Grundstücksverkehrsausschuss tagt in
nichtöffentlicher Sitzung. Er kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wenn
kein Mitglied widerspricht.
Die bisherigen §§ 25 und 26 in Abschnitt V.
Übergangs- und Schlussbestimmungen werden zu §§ 26 und 27 der Geschäftsordnung.
Sachverhalt:
Während der
Corona-Pandemie konnte der Grundstücksverkehrsausschuss seine Beschlüsse gemäß
§ 182 Abs. 2 Nr. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) im Umlaufverfahren
fassen. Nachdem das Infektionsgeschehen auch Sitzungen wieder in Präsenz zuließ
wurde in Einzelfällen auf diese Regelung zurückgegriffen, wenn das
Vorkaufsrecht bis zur nächsten regulären Sitzung des Ausschusses nicht
fristgerecht ausgeübt werden konnte. Während der Geltung der o.a. Bestimmungen
im NKomVG hat sich gezeigt, dass durch die Nutzung des Umlaufverfahrens
aufwändigere außerordentliche Sitzungen des Grundstücksverkehrsausschusses
vermieden werden konnten.
Die o.g.
pandemischen Regelungen wurden vom Landtag nicht mehr verlängert und können
daher ohne einen entsprechenden neuen Beschluss zurzeit nicht mehr angewendet
werden. Die Mitglieder des Grundstücksverkehrsausschusses haben jedoch den
Wunsch geäußert, in Einzelfällen für ihre Beschlüsse auch weiterhin auf das
Umlaufverfahren zurückgreifen zu können. Nach Prüfung der Rechtlage ist die
Kreisverwaltung der Auffassung, dass diese Möglichkeit durch eine Änderung der
Geschäftsordnung des Kreistages geschaffen werden kann. Diese Auffassung wird
auch vom ML und der Nds. Landgesellschaft unterstützt.
Die Regelungen in
Abschnitt IV der Geschäftsordnung des Kreistages zu den Ausschüssen und
Beiräten aufgrund besonderer Rechtsvorschriften könnten daher durch die
Einführung eines neuen § 25 ergänzt werden:
„§ 25
Grundstücksverkehrsausschuss
Der
Grundstücksverkehrsausschuss tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Er kann
Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen, wenn kein Mitglied widerspricht.“
Die bisherigen §§ 25
und 26 werden zu §§ 26 und 27 der Geschäftsordnung.
Bei entsprechender
Beschlussfassung durch den Kreistag wird dem Protokoll eine aktualisierte
Lesefassung der Geschäftsordnung beigefügt.