Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung
empfohlen:
Der Kreistag beschließt die Änderung /
Neufassung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von
Kindern in Kindertagespflege gem. der Anlage zum 01.08.2022.
Sachverhalt:
Das "Niedersächsische Gesetz über
Kindertagesstätten und Kindertagespflege“ (NKiTaG) wurde am 07.07.2021 vom
Landtag beschlossen.
Am 13.07.2021 wurde es im Niedersächsischen
Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. In Kraft trat es am 01.08.2021.
Durch die Neufassung des NKitaG ergibt sich die
Notwendigkeit von Anpassungen der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die
Förderung von Kindern in der Kindertagespflege. Neben einer erweiterten
Auslegung zum Begriff der „Pädagogischen Fachkräfte“ in § 4 Nr. 1a der Satzung
unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 NkitaG sind insbesondere mit Blick auf das
Tagespflegeentgelt die Fort- und Weiterbildungsobligationen gem. § 18 Abs. 2 S.
3 NKitaG auch satzungsrechtlich relevant. Hierzu wird in § 4 Nr. 3 der Satzung
des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in der
Kindertagespflege die Erhöhung des Tagespflegeentgeltes an eine jährliche Fort-
und Weiterbildung im Umfang von 24 Unterrichtseinheiten gekoppelt. Parallel zu
dieser neuen Regelung sollen Kindertagespflegepersonen zur Teilnahme an Kursen
zur Ersten Hilfe bei Kleinkindern alle 2 Jahre verpflichtet werden. Diese
Verpflichtung leitet sich für Kindertagespflegepersonen als selbstständig
Tätige aus § 26 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ab und
wird auf die vorgenannten Fort- und Weiterbildungsobligation mit angerechnet.
Darüber hinaus finden einige redaktionelle und
aus der aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis resultierende Neuerungen
Einzug im Rahmen der Novellierung der Satzung:
·
Neu eingefügt: § 1 Unterpunkt 4 – grundsätzlicher, wöchentlich
möglicher Förderumfang in Relation zur Kindeswohlförderlichkeit (Ausnahmen sind
weiterhin möglich, müssen jedoch besonders begründet werden)
·
Geändert: § 1 – Nennung des neuen Trägers der Fachberatung
·
Geändert: § 3 – Streichung des 2 Satzes und inhaltliche Übertragung nach § 2 Nr. 5 S.
3
·
Geändert / Erweitert: § 4 Nr. 3 – Vertretungsregelungen im
Krankheitsfall sollen Bestandteil des Betreuungsvertrages sein. Gleichzeitig
sollen die Ausfalltage eines zu betreuenden Kindes in der Kindertagespflege um
maximal 2 aufeinander folgenden Wochen im Falle von behördlich angeordneter
Quarantäne erweitert werden.
Die Änderungen im Detail sind der beigefügten
Synopse zu entnehmen.
Anlagenverzeichnis:
Synopse mit
Änderungsentwurf der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von
Kindern in Kindertagespflege