Betreff
Änderung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege - Anpassung an das Neuregelungen des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKitaG)
Vorlage
V-JHA/22/213
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

 

Der Kreistag beschließt die Änderung / Neufassung der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege gem. der Anlage zum 01.08.2022.

 

 


Sachverhalt:

Das "Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege“ (NKiTaG) wurde am 07.07.2021 vom Landtag beschlossen.

Am 13.07.2021 wurde es im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. In Kraft trat es am 01.08.2021.

Durch die Neufassung des NKitaG ergibt sich die Notwendigkeit von Anpassungen der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege. Neben einer erweiterten Auslegung zum Begriff der „Pädagogischen Fachkräfte“ in § 4 Nr. 1a der Satzung unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 NkitaG sind insbesondere mit Blick auf das Tagespflegeentgelt die Fort- und Weiterbildungsobligationen gem. § 18 Abs. 2 S. 3 NKitaG auch satzungsrechtlich relevant. Hierzu wird in § 4 Nr. 3 der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege die Erhöhung des Tagespflegeentgeltes an eine jährliche Fort- und Weiterbildung im Umfang von 24 Unterrichtseinheiten gekoppelt. Parallel zu dieser neuen Regelung sollen Kindertagespflegepersonen zur Teilnahme an Kursen zur Ersten Hilfe bei Kleinkindern alle 2 Jahre verpflichtet werden. Diese Verpflichtung leitet sich für Kindertagespflegepersonen als selbstständig Tätige aus § 26 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ab und wird auf die vorgenannten Fort- und Weiterbildungsobligation mit angerechnet.

Darüber hinaus finden einige redaktionelle und aus der aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis resultierende Neuerungen Einzug im Rahmen der Novellierung der Satzung:

·         Neu eingefügt: § 1 Unterpunkt 4 – grundsätzlicher, wöchentlich möglicher Förderumfang in Relation zur Kindeswohlförderlichkeit (Ausnahmen sind weiterhin möglich, müssen jedoch besonders begründet werden)

·         Geändert: § 1 – Nennung des neuen Trägers der Fachberatung

·         Geändert: § 3 – Streichung des 2 Satzes  und inhaltliche Übertragung nach § 2 Nr. 5 S. 3

·         Geändert / Erweitert: § 4 Nr. 3 – Vertretungsregelungen im Krankheitsfall sollen Bestandteil des Betreuungsvertrages sein. Gleichzeitig sollen die Ausfalltage eines zu betreuenden Kindes in der Kindertagespflege um maximal 2 aufeinander folgenden Wochen im Falle von behördlich angeordneter Quarantäne erweitert werden.

 

Die Änderungen im Detail sind der beigefügten Synopse zu entnehmen.

 

 


 

 


Anlagenverzeichnis:

Synopse mit Änderungsentwurf der Satzung des Landkreises Cloppenburg über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege