Beschlussvorschlag:
Der Kreistag stimmt dem Abschluss entsprechender
Verwaltungsvereinbarungen zu. Der Landrat wird ermächtigt diese mit
Institutionen im. o. a. Sinne zur Nutzung der Zentralen Vergabestelle (ZVS) des
Landkreises Cloppenburg abzuschließen.
Sachverhalt:
Der Landkreis Cloppenburg hat zum 16.11.2020 eine Zentrale Vergabestelle
(ZVS) eingerichtet. Die kreiseigenen Vergaben werden seither sukzessiv zentral
zusammengezogen. Es wurde durch die Einrichtung der ZVS eine
Organisationsstruktur gefunden, die ein hohes Maß an Rechts- und Praxiswissen
auf diesem Gebiet garantiert und ein rechtssicheres Arbeiten innerhalb des sehr
komplexen und von häufigen Änderungen betroffenen Vergaberechts ermöglicht.
Vergaben im Oberschwellenbereich werden grundsätzlich mittels elektronischer
Vergabe (E-Vergabe) durchgeführt. Im Unterschwellenbereich hat das Land
Niedersachsen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für verbindlich erklärt,
so dass in diesem Bereich ebenfalls die E-Vergabe verbindlich geworden ist.
Der Landkreis Cloppenburg hat kleinere Institutionen (Zweckverbände,
Stiftungen, Anstalten, Vereine mit überwiegend öffentlich rechtlichen
Auftraggebern, etc.) die dem Vergaberecht unterfallen bzw. das Vergaberecht
aufgrund der Verwendung öffentlicher Mittel anwenden, in den Fachämtern bisher
unterschiedlich unterstützt. Diese Institutionen stehen nun ebenfalls vor der
Herausforderung der Umsetzung der E-Vergabe und müssen die stetig strengeren
Anforderungen des Vergaberechts einhalten. Da die Bearbeitung der Vergaben für
diese kleineren Institutionen auch Aspekte der Datenverarbeitung enthalten,
müssen diese Unterstützungsleistungen vertraglich geregelt werden. Zudem sind
die jeweiligen Rechte und Pflichten eindeutig zuzuordnen.
Mit diesen kleinen Institutionen sollen nun Verwaltungsvereinbarungen
abgeschlossen werden, damit die Unterstützung weiter gewährt werden kann
(aktuell Zweckverband Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre = ZVETT). Zudem
sollen Verwaltungsvereinbarungen mit Institutionen abgeschlossen werden, die das
Vergaberecht anwenden bzw. anwenden müssen und bisher keine Unterstützung
erhielten (so z. B. Musikschule des Landkreises Cloppenburg e.V.). Die
abzuschließende Vereinbarung ist als Anlage 1 beigefügt. Erforderlich für die
Unterstützung ist jeweils ein besonderes Näheverhältnis zu öffentlichen
Auftraggebern im Sinne von § 99 GWB. Reine privatrechtliche Institutionen sind
nicht umfasst.
Für Institutionen bei denen der Landkreis Zuschüsse zum Betrieb zahlt
oder aber bei solchen die ehrenamtlich betrieben werden, soll auf eine
Kostenerhebung verzichtet werden. Man würde ansonsten Kosten erheben, die man
gleichzeitig bezuschusst.
Für die an öffentlichen Aufträgen interessierten Unternehmen ist zudem
eine einheitliche Vorgehensweise, insbesondere durch die Nutzung eines
einheitlichen technischen Systems, von Vorteil.
Finanzierung:
P1.111500.200
Anlagenverzeichnis:
Verwaltungsvereinbarung