Betreff
Überplanmäßige Aufwendung – Wahlen – Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbänden in Höhe von 139.637,37 EUR
Vorlage
V-KA/21/691
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Die überplanmäßige Aufwendung ist zeitlich und sachlich unabweisbar, weil nach § 50 Abs. 6 und 7 des Nds. Kommunalwahlgesetzes (NKWG) i. V. m. §§ 2 und 4 WahlKostVo ein Anspruch der Städte und Gemeinden auf Erstattung der durch die Kreiswahl veranlassten notwendigen Kosten gegenüber dem Landkreis Cloppenburg besteht.

 

Es handelt sich um einen Eilfall nach § 89 S. 2 NKomVG, da der Kreistagsbeschluss nicht rechtzeitig vor der erforderlichen Auszahlung eingeholt werden konnte.

 

Die Deckung erfolgt aus Wahlen (P1.121000, SK 348100) i. H. v. 139.637,37 EUR.

 

Gem. § 89 S. 3 NkomVG sind der Kreisausschuss und der Kreistag über diese Eilentscheidung unverzüglich zu informieren.

 


Finanzierung:

 

P1.121000 – Wahlen – Sachkonto 445200