Betreff
Überplanmäßige Aufwendung – Wahlen – Erstattungen an Gemeinden und Gemeindeverbänden in Höhe von 139.637,37 EUR
Vorlage
V-KA/21/691
Art
Sitzungsvorlage
Sachverhalt:
Die überplanmäßige
Aufwendung ist zeitlich und sachlich unabweisbar, weil nach § 50 Abs. 6 und 7
des Nds. Kommunalwahlgesetzes (NKWG) i. V. m. §§ 2 und 4 WahlKostVo ein
Anspruch der Städte und Gemeinden auf Erstattung der durch die Kreiswahl
veranlassten notwendigen Kosten gegenüber dem Landkreis Cloppenburg besteht.
Es handelt sich um
einen Eilfall nach § 89 S. 2 NKomVG, da der Kreistagsbeschluss nicht
rechtzeitig vor der erforderlichen Auszahlung eingeholt werden konnte.
Die Deckung
erfolgt aus Wahlen (P1.121000, SK 348100) i. H. v. 139.637,37 EUR.
Gem. § 89 S. 3
NkomVG sind der Kreisausschuss und der Kreistag über diese Eilentscheidung
unverzüglich zu informieren.
Finanzierung:
P1.121000 – Wahlen – Sachkonto 445200