Betreff
Berufung der Vertreterinnen und Vertreter des Landkreises in verschiedene Gremien
Vorlage
V-KT/21/091
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Der Landkreis Cloppenburg ist Mitglied in verschiedenen Einrichtungen und Organisationen. Seine Mitgliedschaftsrechte nehmen für ihn Vertreter/innen war, die in die Organe (z.B. Mitgliederversammlung, Vorstand, Kuratorium) entsandt werden.

 

Die Berufung der Vertreter/innen erfolgt vorrangig nach den speziellen Regelungen (Verbandsordnungen, Satzungen oder speziellen gesetzlichen Bestimmungen), die für diese Organisationen gelten. Soweit hier keine besonderen Regelungen getroffen wurden, sind ergänzend die Bestimmungen des Nds. Kommunalerfassungsgesetz (NKomVG) heranzuziehen.

 

Das allgemeine Verteilungsverfahren lässt sich meist wie folgt beschreiben:

 

1.       Es wird die Zahl der Mitglieder ermittelt, die für das jeweilige Organ zu berufen oder vorzuschlagen sind.

2.       Durch die organisatorischen Regelungen der Einrichtung können bestimmte Vertreter/innen des Landkreises, wie z.B. der Landrat als Hauptverwaltungsbeamter, direkt berufen sein.

3.       Ist nach Abzug der unter Nr. 2 festgelegten Mitglieder ein weiteres Mitglied zu bestimmen, wird im Regelfall durch Mehrheitsbeschluss des Kreistages über Vorschläge entschieden. Praktisch bedeutet dies allerdings, dass die CDU-Fraktion die Besetzung vornehmen kann. Dies wurde bei den einzelnen Organisationen und Einrichtungen entsprechend berücksichtigt.

4.       Sind nach Abzug der unter Nr. 2 festgelegten Mitglieder 2 oder mehr zusätzliche Mitglieder zu bestimmen, ist in der Regel das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG in Verbindung mit Abs. 2 (wie bei der Bildung der Ausschüsse des Kreistages) anzuwenden, d.h. die Mitgliederzahl mit der die Fraktionen und Gruppen im Kreistag vertreten sind wird durch 1,2,3 usw. geteilt und die Benennungsrechte für die zu besetzenden Stellen nach den so berechneten Höchstzahlen auf die Fraktionen und Gruppe verteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. Beim Verteilungsverfahren muss jedoch gewährleistet sein, dass einer Fraktion oder Gruppe, die mehr als Hälfte der Abgeordneten stellt (das trifft im Kreistag auf die CDU Fraktion zu), auch mehr als die Hälfte der zu berufenden Mitglieder zustehen. Ist das nicht der Fall, so wird ihr vorab ein Sitz zugeteilt.

5.       Wurde der Landrat als Vertreter des Landkreises in ein Organ berufen (vgl. oben Nr. 2) so ist bei seiner Stellvertretung § 9 der Hauptsatzung zu berücksichtigen. Dort heißt es: „Vertritt die Landrätin/der Landrat den Landkreis kraft seines Amtes in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen und Personenvereinigungen, so obliegt die Stellvertretung ohne eine besondere Regelung, die andere Ersatzpersonen bestimmt, der allgemeinen Vertreterin/dem allgemeinen Vertreter. Der Kreistag kann jederzeit eine hiervon abweichende Vertretungsregelung beschließen.“ Ohne besonderen Kreistagsbeschluss nimmt somit Erster Kreisrat Frische die Vertretung des Landrats war.

 

Es muss allerdings nochmals betont werden, dass die speziellen Regelungen der Organisationen abweichende Regelungen für die Benennung der Vertreter enthalten können und das zuvor erläuterte Verfahren nur teilweise oder gar nicht zur Anwendung kommt.

 

Im Folgenden werden die einzelnen Einrichtungen und Organisationen kurz beschrieben. Dann wird erläutert, welche Vertreter/innen der Kreistag zu berufen oder vorzuschlagen hat, welche Besonderheiten beim Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind und welcher Fraktion oder Gruppe das Recht zur Berufung zusteht.

 

Um das Besetzungsverfahren in der konstituierenden Kreistagssitzung beschleunigen zu können, wurden die Organisationen und Einrichtungen in folgende Gruppen eingeteilt:

 

I. Organisationen und Einrichtungen bei denen keine Vorschlagsrechte der Fraktionen und Gruppen bestehen

 

II. Organisationen und Einrichtungen bei denen der Mehrheitsfraktion das Vorschlagsrecht zusteht

 

III. Organisationen und Einrichtungen bei denen die Vertreter für zumindest ein Organ von zwei oder mehr Fraktionen oder Gruppen zu benennen sind.

 

 

Übersicht:

I. Keine Vorschlagsrechte der Fraktionen und Gruppen

 

1)        Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO)

 

II. Vorschlagsrecht der Mehrheitsfraktion

 

2)        Stiftung Moor- und Fehnmuseum Elisabethfehn

3)        Zweckverband Ems-Dollart Region

4)        Musikschule des Landkreises Cloppenburg e.V.

5)        Zweckverband Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre

6)        c-port Hafenbesitz GmbH

7)        Wohnungsbaugesellschaft für den Landkreis Cloppenburg mbH

8)        Gemeinsame Einrichtung gemäß § 44 b SGB II (Jobcenter)

9)         Caritas-Verein Altenoythe e.V.

10)     Heimatbund für das Oldenburger Münsterland

11)     Stiftung Museumsdorf Cloppenburg

12)     Oldenburgische Landschaft

13)     Bezirksverband Oldenburg

14)     Landessparkasse zu Oldenburg

15)     Oldenburgische Landesbrandkasse

16)     Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband

17)     Großleitstelle Oldenburger Land

18)     Oldenburgisch-Ostfriesischer Zweckverband für die Beseitigung von Tierkörpern etc.

19)     Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverband

20)     Metropolregion Bremen-Oldenburg

21)     Niedersächsischer Landkreistag

22)     Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.

23)     Institut für Kulturanthropologie des Oldenburger Münsterlandes

24)     Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE)

 

III. Vorschlagsrecht der Mehrheitsfraktion und mind. einer weiteren Fraktion oder Gruppe

 

25)     Zweckverband ecopark

26)     Zweckverband Interkommunaler Industriepark Küstenkanal (c-port)

27)     Verbund Oldenburger Münsterland

28)     Sparkassenzweckverband Oldenburg

 

 

I. Keine Vorschlagsrechte der Fraktionen und Gruppen

 

 

1) Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO), Verbandsversammlung und Verbandsausschuss

 

In diesem Zweckverband haben sich Kommunen und weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen und dem Verband die Aufgabe der Entwicklung, Programmierung, Bereitstellung und Pflege von EDV-Verfahren sowie weiterer Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnik übertragen.

 

Der Landkreis entsendet Vertreter/innen in die Verbandsversammlung und in den Verbandsausschuss.

 

Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung besteht nach § 6 der Zweckverbandssatzung aus den Hauptverwaltungsbeamtinnen bzw. Hauptverwaltungsbeamten der angeschlossenen Gebietskörperschaften. Nach der Verbandssatzung und nach § 11 Abs. 2 Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit kann der Landrat eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten vorschlagen, die bzw. der den Landkreis in der Verbandsversammlung vertritt.

 

Deshalb schlägt Landrat Wimberg vor, dass nicht er selbst, sondern wie bisher Erster Kreisrat Frische den Landkreis in der Verbandsversammlung vertritt. Falls er verhindert ist, sollte Kreisverwaltungsdirektorin Honscha auch wie bisher als Ersatzperson benannt werden.

 

Verbandsausschuss

 

Nach § 8 der Zweckverbandssatzung besteht der Verbandsauschuss aus den Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise bzw. jeweils einer von ihnen bestimmten Mitarbeiterin oder einem von ihnen bestimmten Mitarbeiter der Kreisverwaltung.

 

Auch für dieses Gremium schlägt Landrat Wimberg vor, dass wie bisher Erster Kreisrat Frische und bei seiner Verhinderung Kreisverwaltungsdirektorin Honscha den Landkreis im Verbandsausschuss vertreten.

 

 

II. Vorschlagsrechte der Mehrheitsfraktion

 

 

2) Stiftung Moor- und Fehnmuseum Elisabethfehn – Vorstand und Kuratorium

 

Der Landkreis ist im Jahr 2009 der Stiftung beigetreten. Die Stiftung erforscht die Moore, insbesondere ihre Entstehung und Kultivierung. Sie unterhält und betreibt hierzu auch das Moor- und Fehnmuseum in Elisabethfehn.

 

 

Der Landkreis entsendet Vertreter in den Vorstand und das Kuratorium der Stiftung, die nach der Satzung ihre Tätigkeit nach der Kommunalwahl zum 01.01.2022 aufnehmen.

 

Vorstand

 

Nach § 7 der Stiftungssatzung wird der Landkreis im Vorstand durch Herrn Landrat Wimberg vertreten.

 

Kuratorium

 

Gemäß § 10 der Stiftungssatzung entsendet der Landkreis ein Mitglied in das Kuratorium

 

Das Vorschlagsrecht steht der CDU-Fraktion zu.

 

 

3) Zweckverband Ems-Dollart Region, Verbandsversammlung

 

Der Zweckverband wurde 1977 zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gegründet. Mitglieder sind zurzeit niederländische und deutsche Körperschaften im Grenzbereich.

 

Verbandsversammlung

 

Nach § 6 der der Verbandsordnung des Zweckverbandes Ems-Dollart Region kann der Landkreis Cloppenburg als Verbandsmitglied 2 Vertreter/innen in die Verbandsversammlung entsenden. Die Verbandsordnung bestimmt weiterhin, dass die deutschen Kommunen durch ihre/n Hauptverwaltungsbeamtin bzw. Hauptverwaltungsbeamten vertreten werden. Somit beruft die Satzung Landrat Wimberg in die Verbandsversammlung. Der Kreistrag hat zudem gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit eine/n Beschäftigte/n als Vertreter/in des Landrats zu benennen. Landrat Wimberg schlägt vor, ohne besonderen Beschluss wie bisher Ersten Kreisrat Frische gemäß § 9 der Hauptsatzung mit seiner Vertretung zu betrauen.

 

Die/der weitere Vertreter/in des Landkreises ist ebenso wie ihre/sein Stellvertreter/in laut Verbandsordnung vom Kreistag zu bestimmen.

 

Somit stehen der CDU-Fraktion diese Vorschlagsrechte nach dem Höchstzahlverfahren zu.

 

 

4) Musikschule des Landkreises Cloppenburg e.V., Mitgliederversammlung

 

Der Verein fördert die musikalische Jugend- und Laienausbildung und  ist Träger der Kreismusikschule. Vereinsmitglieder sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie der Landkreis selbst. Nach § 6 der Vereinssatzung wird der Landkreis zunächst vom Landrat sowie einem weiteren Kreistagsmitglied, in der Mitgliederversammlung der Kreismusikschule vertreten. Der Kreistag kann auch andere Personen benennen, sie müssen allerdings berufen werden, wenn eines dieser Mitglieder in den Vorstand berufen wird. In den Vorstand ist in der vergangenen Wahlperiode Erster Kreisrat Frische berufen worden.

 

Mitgliederversammlung

 

Nach der Satzung ist Landrat Wimberg grds. ein Vertreter des Landkreises. Landrat Wimberg schlägt vor, dass der Kreistag nicht ihn, sondern wie bisher Ersten Kreisrat Frische in die Mitgliederversammlung entsendet.

 

Die/der vom Kreistag zu entsendende Vertreter/in und ihre/seine Ersatzperson können von der CDU-Fraktion für die Mitgliederversammlung benannt werden.

 

Für den Fall, dass Erster Kreisrat Frische von der Mitgliederversammlung erneut in den Vorstand gewählt wird, sollte der Kreistag vorsorglich eine/n zweite/n Vertreter/in und eine weitere Ersatzpersonen für die Mitgliederversammlung festlegen. Nach dem Höchstzahlverfahren d´Hondt stehen der CDU-Fraktion die Benennungsrechte auch für beide Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen zu

 

 

5) Zweckverband Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre, Verbandsversammlung

 

Der Zweckverband verfolgt das Ziel, die Tier- und Pflanzenwelt des Erholungsgebietes Thülsfelder Talsperre zu schützen und die die Entwicklung und Vermarktung von touristischen Konzepten eine naturnahe Erholung in diesem Gebiet zu ermöglichen.

 

Verbandsversammlung

 

Nach § 5 der Verbandsordnung hat der Landkreis 2 Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen in die Verbandsversammlung zu entsenden. Ein Mitglied ist der Hauptverwaltungsbeamte, es sei denn, er wurde zum ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer gewählt.

 

Da Landrat Wimberg zum ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer gewählt wurde, hat der Kreistag 2 Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen zu benennen.

 

 

Nach dem anzuwendenden Höchstzahlverfahren d´Hondt stehen der CDU-Fraktion die Benennungsrechte für beide Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen zu.

 

 

6) c-port Hafenbesitz GmbH, Aufsichtsrat

 

Der Zweckverband Interkommunaler Industriepark Küstenkanal hat die Hafenbesitz GmbH gegründet. Ihre Aufgabe ist der Bau und Ausbau von Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs (Container) im Hafengebiet und deren entgeltliche Überlassung.

 

Aufsichtsrat

 

Der Gesellschaftsvertrag sieht nach § 7 vor, dass der Landkreis Cloppenburg zwei Vertreter/innen in den Aufsichtsrat entsenden kann. Ein Aufsichtsratsmitglied ist der Landrat, der sich durch einen Kreisbediensteten vertreten lassen kann. Das andere Aufsichtsratsmitglied ist vom Kreistag zu bestimmen. Für dieses Mitglied ist keine Ersatzperson zu berufen.

 

Das zweite Aufsichtsratsmitglied kann von der CDU-Fraktion benannt werden.

 

 

7) Wohnungsbaugesellschaft für den Landkreis Cloppenburg mbH, Gesellschafterversammlung

 

Die Wohnungsbaugesellschaft verfolgt als gemeinnützigen Zweck eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung breiter Schichten der Bevölkerung.

 

Der Landkreis Cloppenburg ist am Stammkapital der Wohnungsbaugesellschaft mit

51,96 % beteiligt und verfügt somit über die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung. Weitere Beteiligungen halten die Städte und Gemeinden des Landkreises, die Landessparkasse zu Oldenburg und die Nord/LB Norddeutsche Landesbank Hannover.

 

Gesellschafterversammlung

 

Der Landkreis hat 1 Mitglied und 1 Stellvertreter/in in die Gesellschafterversammlung zu wählen. Das Stimmgewicht dieses Mitglieds richtet sich nach dem Beteiligungsverhältnis des Landkreises.

 

Mitglied und Vertreter/in können von der CDU-Fraktion benannt werden.

 

 

8) Gemeinsame Einrichtung gemäß § 44 b SGB II (Jobcenter)

 

Der Landkreis Cloppenburg hat mit der Agentur für Arbeit in Vechta seit dem 01.01.2011 eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 44 b SGB II, das sog. Jobcenter im Landkreis Cloppenburg, eingerichtet. Beide Träger betreuen dort die Arbeitslosengeld-II-Bezieher im Landkreis in enger Abstimmung.

 

Trägerversammlung

 

In der Trägerversammlung des Jobcenters wird der Landkreis nach § 2 der abgeschlossenen Vereinbarung durch drei Mitglieder vertreten. Als Mitglieder bestimmt die Vereinbarung zunächst den Ersten Kreisrat und die Leitung des Sozialamtes. Diese Mitglieder werden durch die Leitung des Amtes für Zentrale Aufgaben und Finanzen bzw. durch die stellvertretende Sozialamtsleitung vertreten.

 

Das dritte Mitglied der Trägerversammlung und das Ersatzmitglied  sind vom Kreistag zu benennen.

 

Die CDU-Fraktion kann dieses Mitglied sowie seine Ersatzperson bestimmen.

 

 

9) Caritas-Verein Altenoythe e.V. - Verwaltungsrat

 

Zweck des Vereins ist die Bereitstellung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe behinderter Menschen aller Altersstufen und ihrer Angehörigen, der Jugend- und Altenhilfe, dem öffentlichen Gesundheitsweisen sowie dem Wohlfahrtswesen im weitesten Sinne dienen. Hierzu betreibt der Verein z.B. Wohnheime und Wohngruppen, Werkstätten sowie Kindergärten.

 

Verwaltungsrat

 

Dem Verwaltungsrat sollen gemäß § 8 Abs.2 b) ein Mitglied des Kreistages des Landkreises Cloppenburg und gemäß § 8 Abs. 2 i) eine leitende Beamtin oder ein leitender Beamter des Landkreises angehören. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden lt. § 4 Abs. 2  der Vereinssatzung mit dieser Funktion auch gleichzeitig stimmberechtigtes Mitglied des Vereins und nehmen an der Mitgliederversammlung teil.

 

 

Als leitender Beamter sollte, wie bisher, der Fachdezernent und allgemeine Vertreter des Landrats, Erster Kreisrat Frische, in den Verwaltungsrat entsandt werden.

 

Die CDU-Fraktion kann das Mitglied nach § 8 Abs. 2 b) der Vereinssatzung bestimmen.

 

 

10) Heimatbund für das Oldenburger Münsterland, Vorstand

 

Der Heimatbund verfolgt das Ziel, das Verständnis für das Oldenburger Münsterland zu verbreiten, seine Eigenarten zu erforschen, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Er vertritt die heimatlichen Kulturbelange und will die Liebe zur Heimat wecken und fördern.

 

Vorstand

 

Der Landkreis Cloppenburg ist nach § 9 der Satzung des Heimatbundes für das Oldenburger Münsterland mit 1 Sitz als Beisitzer/in im Vorstand vertreten. Es sollte eine Ersatzperson benannt werden.

 

Beisitzer/in und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion benannt werden.

 

 

11) Stiftung Museumsdorf Cloppenburg, Stiftungsrat und Kuratorium

 

Die Stiftung hat die Aufgabe, das Museumsdorf Cloppenburg zu verwalten, zu unterhalten und auszubauen. Mitglieder der Stiftung Museumsdorf Cloppenburg sind das Land Niedersachsen, der Bezirksverband Oldenburg, die Oldenburgische Landschaft, die Stadt Cloppenburg, sowie die Landkreise Vechta und Cloppenburg. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Vorstand und das Kuratorium.

 

 

Vorstand

 

Der Landrat vertritt den Landkreis gemäß § 9 der Stiftungssatzung im Vorstand und kann somit nicht mehr in den Stiftungsrat entsandt werden. Sein Vertreter ist lt. Satzung Erster Kreisrat Frische.

 

Stiftungsrat

 

Der Kreistag entsendet gemäß § 6 i.V.m. § 8 der Stiftungssatzung ein Mitglied und eine Ersatzperson in den Stiftungsrat.

 

Die Bestimmung kann von der CDU-Fraktion vorgenommen werden.

 

Kuratorium

 

Gemäß § 10 a der Satzung beruft der Stiftungsrat das Kuratorium. Hierbei soll ein/e Vertreter/in aus dem Landkreis Cloppenburg kommen. Dem Stiftungsrat sollte ein Vorschlag unterbreitet werden.

 

Das Vorschlagsrecht kann von der CDU-Fraktion wahrgenommen werden.

 

 

12) Oldenburgische Landschaft, Landschaftsversammlung und Vorstand

 

Die Oldenburgische Landschaft hat den gesetzlichen Auftrag, Kultur, Wissenschaft und Naturschutz im Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg zu fördern und weiterzuentwickeln.

 

Ihr gehören die Landkreise und die kreisfreien Städte als gesetzliche Mitglieder an. Weiterhin werden freiwillige Mitglieder, wie z.B. kreisangehörige Städte und Gemeinden, aufgenommen. Organe der Oldenburgischen Landschaft sind die Landschaftsversammlung und der Vorstand.

 

Der Landkreis Cloppenburg kann als gesetzliches Mitglied 2 Vertreter/innen in die Landschaftsversammlung entsenden. Die Landschaftsversammlung wählt den Vorstand, der sich aus dem Vorsitzenden und 12 Beisitzerinnen/Beisitzern zusammensetzt. Der Landkreis Cloppenburg kann der Landschaftsversammlung eine/n Beisitzer/in und die Ersatzperson für die Berufung in den Vorstand vorschlagen.

 

Landschaftsversammlung

 

Für die Festlegung der Benennungsrechte ist das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt anzuwenden.

 

Somit kann die CDU-Fraktion beide Vertreter/innen für die Landschaftsversammlung benennen.

 

Vorstand

 

Der/Die Beisitzer/in kann von der CDU-Fraktion vorgeschlagen werden.

 

 

13) Bezirksverband Oldenburg, Verbandsversammlung und Verbandsausschuss

 

Der Bezirksverband Oldenburg ist als Kommunalverband des ehemaligen Landes Oldenburg entstanden. Neben verschiedenen Stiftungen verwaltet er die Versorgungskasse Oldenburg, welche insbesondere die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die Beamtinnen und Beamten ihrer Mitglieder erbringt. Weiterhin verwaltet er auch den Zweckverband für die Tierkörperbeseitigung (sh. Nr. 18 dieser Vorlage).

 

 

 

 

 

Verbandsversammlung

 

Der Landkreis Cloppenburg kann nach § 6 der Verbandsordnung zwei Vertreter/innen in die Verbandsversammlung des Bezirksverbandes Oldenburg entsenden. Nach der Verbandsordnung ist ein Mitglied der jeweilige Landrat.

 

Die Satzung verweist auf § 11 Abs. 1 Satz 2 Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit. Hiernach kann der Landrat eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten vorschlagen, die bzw. der den Landkreis in der Verbandsversammlung vertritt. Deshalb schlägt Landrat Wimberg vor, dass nicht er selbst, sondern wie bisher Erster Kreisrat Frische den Landkreis in der Verbandsversammlung vertritt. Falls er verhindert ist, sollte die/der zuständige Dezernent/in II als Ersatzperson, die der Verwaltung angehören muss, benannt werden.

 

Die CDU-Fraktion kann die/den zweite/n Vertreter/in sowie diese Ersatzperson bestimmen.

 

Verbandsausschuss

 

Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind gemäß § 8 der Verbandsordnung die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder.

 

Die Satzung verweist auf § 11 Abs. 1 Satz 2 des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, so dass Landrat Wimberg eine/n andere/n Beschäftigte/n vorschlagen kann. Deshalb schlägt Landrat Wimberg vor, dass Erster Kreisrat Frische wie bisher in den Verbandsausschuss entsandt wird. Da seine Vertretung ebenfalls der Verwaltung angehören muss, sollte wie bisher die/der zuständige Dezernent/in II diese Funktion wahrnehmen.

 

 

14) Landessparkasse zu Oldenburg, Verwaltungsrat

 

Die Landessparkasse hat die Aufgabe auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstandes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen.

 

Verwaltungsrat

 

Der Verwaltungsrat der Landessparkasse besteht nach § 7 ihrer Satzung aus dem Vorsitzenden, 11 Vertreterinnen bzw. Vertretern  des Trägers – dem Sparkassenzweckverband  sowie 6 Vertreterinnen bzw. Vertretern der Bediensteten nach dem Personalvertretungsgesetz. Ebenso wie in der vergangenen Wahlperiode kann der Landkreis Cloppenburg auch weiterhin zwei Vertreter/innen  für den Verwaltungsrat der Landessparkasse vorschlagen. Die Benennung von Ersatzmitgliedern ist nach dem Sparkassengesetz nicht vorgesehen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und nach § 25 d Abs. 1 Kreditwirtschaftsgesetz zuverlässig sein.

 

Auf das Verfahren zur Benennung der vom Sparkassenzweckverband zu entsendenden Mitglieder findet gemäß § 13 Abs. 5 Nds. Sparkassengesetz das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt Anwendung.  Bei der Besetzung des Verwaltungsrates sollen die Mitglieder, wie in den Vorjahren auch, aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages von der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes gewählt und damit nach einem sog. abweichenden Besetzungsverfahren gemäß § 71 Abs. 10 NKomVG berufen werden.

 

Das abweichende Besetzungsverfahren führt dazu, dass die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes zwar weiterhin die Mitglieder in den Verwaltungsrat der Sparkasse entsendet, sie überlässt jedoch das Vorschlagsrecht ihren Mitgliedskommunen. Für diese Vorauswahl der Mitgliedskommunen ist allerdings nicht § 13 Abs. 5 des Sparkassengesetzes anzuwenden, sondern sie richtet sich nur nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen. Da mehr als ein Vorschlag gegenüber der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes abzugeben ist, ist das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt anzuwenden.

 

Bei der Besetzung des Verwaltungsrates sind die Ausschlussgründe gemäß § 14 Nds. Sparkassengesetz zu berücksichtigen:

 

„(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

 

1.     Personen, die untereinander oder mit einem Mitglied des Vorstands bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert, verheiratet, durch eine Lebenspartnerschaft oder durch Adoption verbunden sind,

2.     Beschäftigte des Trägers oder der Sparkasse mit Ausnahme der nach § 110 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes gewählten Vertreterinnen und Vertreter sowie mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden,

3.     Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder persönlich haftende Gesellschafter, Vorstands-, Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter oder Beschäftigte eines Unternehmens sind, das gewerbsmäßig Finanzdienstleistungsgeschäfte betreibt oder vermittelt,

4.     Personen, die bereits in zehn juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Mitglied in einem Aufsichtsrat oder in einem vergleichbaren Gremium sind,

5.     Personen, die gesetzliche Vertreterinnen oder gesetzliche Vertreter eines von der Sparkasse abhängigen Unternehmens sind,

6.     Personen, die gesetzliche Vertreterinnen oder gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft sind, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Sparkasse angehört.

 

(2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, über deren Vermögen während der letzten zehn Jahre das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die während dieser Zeit die eidesstattliche Versicherung nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung oder eine ähnliche Erklärung aufgrund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften abgegeben haben.

 

(3) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Mitglieder in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und privatrechtlichen Unternehmen der Sparkassenfinanzgruppe sowie im Verbandsvorstand des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands.

 

(4) Ein Mitglied des Verwaltungsrats scheidet aus, wenn bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 eintreten.“

 

Die CDU- Fraktion kann beide Vertreter/innen für den Verwaltungsrat vorschlagen.

 

 

15) Oldenburgische Landesbrandkasse, allgemeiner Beirat

 

Die oldenburgische Landesbrandkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, welche die Schadens- und Unfallversicherung betreibt. Träger des Unternehmens sind das Land Niedersachsen, die Landschaftliche Brandkasse Hannover und der Sparkassenverband Niedersachsen.

 

 

Allgemeiner Beirat

 

Gemäß § 14 der Satzung der Oldenburgischen Landesbrandkasse besteht der allgemeine Beirat zur Beratung der Organe des Unternehmens aus 15 Mitgliedern. Sie werden vom Vorstand mit Zustimmung der Trägerversammlung der Landesbrandkasse berufen und abberufen. Je ein Mitglied wird auf Vorschlag der Landkreise und kreisfreien Städte des Geschäftsgebietes bestellt. Nach Mitteilung der Landesbrandkasse soll dieses Mitglied auch ein aktives Mandat ausüben. Eine Ersatzperson ist nicht vorzuschlagen.

 

Die CDU-Fraktion kann über den Vorschlag entscheiden.

 

 

16) Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband, Verbandsversammlung

 

Der Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband (OOWV) hat u.a. die Aufgaben, Trink- und Brauchwasser in seinem Verbandsgebiet zu beschaffen, bereitzustellen und zu verteilen, sowie Abwasser im gesetzlichen Umfang zu beseitigen, wenn Mitglieder ihm diese Aufgabe übertragen haben. Darüber hinaus werden Gewässer unterhalten, das Grundwasser geschützt, sowie Flächen, Anlagen und Gewässer zum Schutz des Naturhaushaltes hergerichtet, erhalten und gepflegt.

 

Verbandsversammlung

 

Als Mitglied des OOWV entsendet der Landkreis Cloppenburg gemäß § 7 der Verbandssatzung zwei Vertreter/innen in die Verbandsversammlung, wobei zu den Vertreterinnen bzw. Vertretern der Landrat gehören muss. Seine Vertretung sollte wie bisher Erster Kreisrat Frische gemäß § 9 der Hauptsatzung wahrnehmen.

 

Der Kreistag kann eine/n weitere/n Vertreter/in und dessen/deren Ersatzperson bestimmen.

 

Diese Benennungen kann die CDU-Fraktion vornehmen.

 

 

17) Großleitstelle Oldenburger Land, Verwaltungsrat und Beirat

 

Die Städte Oldenburg und Delmenhorst sowie die Landkreise Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch und Cloppenburg haben 2006 eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die Trägerin einer Großleitstelle ist. Sie übernimmt Aufgaben nach dem Nds. Rettungsdienst- und Brandschutzgesetz, die sonst von den Mitgliedern selbst wahrzunehmen wären.

 

 

Verwaltungsrat

 

Als ein Träger der Großleitstelle Oldenburger Land kann der Landkreis Cloppenburg gemäß Nr. IX der Vereinbarung und der Satzung über die Errichtung der Großleitstelle zwei Vertreter/innen in den Verwaltungsrat der Anstalt des öffentlichen Rechts entsenden. Dem Verwaltungsrat gehört der Landrat gemäß § 3 Abs. 4 Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) an.

 

Da § 3 Abs. 4 NKomZG die entsprechende Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 2 NGO / § 138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG zulässt, kann der Landrat eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten für die Vertretung vorschlagen. Landrat Wimberg schlägt deshalb vor, die/den zuständige/n Dezernent/in II, wie bisher mit der Vertretung des Landkreises zu beauftragen. Als Ersatzperson für den Vertretungsfall sollte unverändert Erster Kreisrat Frische berufen werden.

 

Der Kreistag kann ein weiteres Kreistagsmitglied und eine Ersatzperson berufen.

 

Die CDU-Fraktion kann diese/n Vertreter/in sowie die Ersatzperson bestimmen.

 

Beirat

 

Weiterhin kann der Landkreis gemäß Nr. X der Vereinbarung und der Satzung über die Errichtung der Großleitstelle zwei sachkundige Vertreter/innen aus den Bereichen des Brandschutzes oder des Rettungsdienstes in einen Beitrat berufen, der Vorstand und Verwaltungsrat in Angelegenheiten des Brandschutzes und Rettungsdienstes berät. Die Kreisverwaltung schlägt vor, wie bisher

 

  • für den Bereich des Brandschutzes den Kreisbrandmeister und seinen Stellvertreter als Ersatzperson sowie
  • für den Bereich des Rettungsdienstes den Rettungsdienstleiter des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Cloppenburg, sowie seinen Stellvertreter als Ersatzperson

 

zu berufen.

 

 

18) Oldenburgisch - Ostfriesischer Zweckverband für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen, Verbandsversammlung

 

Mitglieder des Zweckverbandes sind verschiedene kreisfreie Städte und Landkreise aus Ostfriesland und dem alten Land Oldenburg. Der Verband erfüllt für seine Verbandsmitglieder die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse). Ohne diesen Zusammenschluss wären die Kommunen gesetzlich verpflichtet, die Beseitigung selbst durchzuführen.

 

Der Landkreis Cloppenburg kann gemäß § 5 der Verbandsordnung zwei Vertreter/innen in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes entsenden. Nach der Satzung ist ein Mitglied der jeweilige Landrat. Er sollte wie bisher von Erstem Kreisrat Frische gemäß § 9 der Hauptsatzung vertreten werden.

 

Die CDU-Fraktion kann die/den zweite/n Vertreter/in sowie die Ersatzperson bestimmen.

 

 

19) Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverband, Verbandsversammlung und Verbandsausschuss

 

Der Zweckverband hat die Aufgabe, das Gebiet seiner Verbandsmitglieder im Interesse des Gemeinwohls sicher, preisgünstig, umwelt- und ressourcenschonend mit elektrischer Energie, Gas und Wärme zu versorgen. Ihm gehören 17 Landkreise sowie vier Städte zwischen Ems, Weser und Elbe an. Seine Aufgaben erfüllt er durch die Beteiligung über seine Holdinggesellschaften an der EWE Aktiengesellschaft, Oldenburg.

 

 

Verbandsversammlung

 

Nach § 4 der Verbandsordnung gehört der Landrat der Verbandsversammlung an. Er hat weiterhin eine/n Bedienstete/n als seine/n Stellvertreter/in vorzuschlagen. Wie bisher sollte Ersten Kreisrat Frische diese Aufgabe gemäß § 9 der Hauptsatzung wahrnehmen.

 

2 weitere Vertreter/innen der Verbandsversammlung sind vom Kreistag zu berufen. Hierbei ist das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt anzuwenden.

 

Somit kann die CDU-Fraktion nach dem Höchstzahlverfahren d´Hondt beide Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung benennen.

 

Verbandsausschuss

 

Gemäß § 8 der Verbandsordnung hat der Landkreis Cloppenburg als Verbandsmitglied ein Benennungsrecht für seine/n Vertreter/in im Verbandsausschuss. Sie/Er muss der Verbandsversammlung angehören. Für dieses Verbandsausschussmitglied können bis zu 2 Stellvertreter/innen benannt werden. Die Stellvertreter/innen sind aus dem Kreis der Mitglieder der Verbandsversammlung zu berufen, da sie nach Mitteilung des EWE-Verbandes diesem Gremium angehören müssen.

 

Bislang hat Landrat Wimberg die Vertretung wahrgenommen. Wie bei der Verbandsversammlung kann die CDU-Fraktion beide Stellvertreter/innen benennen.

 

 

20) Metropolregion Bremen-Oldenburg, Metropolversammlung

 

Die Metropolregion Bremen-Oldenburg ist im Jahr 2006 als eingetragener Verein gegründet worden. Vereinszweck ist u.a. die Verbesserung der Struktur und Entwicklung des Kooperationsraumes Oldenburg-Bremen, die Profilierung der Metropolregion als nationale und europäische Wirtschaftsregion und die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.

 

 

Metropolversammlung

 

Nach § 7 der Vereinssatzung entsendet jeder Landkreis zwei Vertreter/innen in die Metropolversammlung, wovon die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des jeweiligen Landkreises eine/n Vertreter/in vorschlagen können. Die Stimmführerschaft liegt allerdings bei den Landkreisen.

 

Die Städte und Gemeinde wurden bisher von Bürgermeister Anhuth vertreten.

 

Die Vertretung des Landkreises sollte wie bisher von Landrat Wimberg wahrgenommen werden.

 

 

21) Niedersächsischer Landkreistag, Landkreisversammlung

 

Der Nds. Landkreistag vertritt die gemeinsamen Interessen der Nds. Landkreise z.B. durch die Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren, die Organisation des Meinungs- und Erfahrungsaustausches und durch seine Öffentlichkeitsarbeit.

 

Landkreisversammlung

 

Nach § 7 der Satzung des Niedersächsischen Landkreistages entsendet jeder Landkreis zwei stimmberechtigte Vertreter/innen in die Landkreisversammlung, einer dieser Vertreter/innen ist der Landrat. Im Falle seiner Verhinderung wird Landrat Wimberg durch Ersten Kreisrat Frische gemäß § 9 der Hauptsatzung vertreten.

 

Als weitere/n Vertreter/in des Landkreises ist ein Kreistagsmitglied zu berufen. Für dieses Kreistagsmitglied ist außerdem ein/e Stellvertreter/in zu bestimmen.

 

Die CDU-Fraktion kann dieses Mitglied sowie seine Ersatzperson bestimmen.

 

 

22) Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V., Vorsitzender des Kreisverbandes

 

Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge widmet sich im Auftrag der Bundesregierung der Aufgabe, die Gräber der deutschen Kriegstoten im Ausland zu erfassen, zu erhalten und zu pflegen. Die Kriegsgräberstätten sollen hierbei auch als ständige Mahnung zum Frieden dauerhaft erhalten werden. Der Volksbund betreut Angehörige in Fragen der Kriegsgräberfürsorge, er berät öffentliche und private Stellen, er unterstützt die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriegsgräberfürsorge und fördert die Begegnung junger Menschen an den Ruhestätten der Toten.

 

Vorsitzender des Kreisverbandes

 

Wie in der vergangenen Kommunalwahlperiode schlägt Landrat Wimberg vor, dass eine stellvertretende Landrätin oder ein stellvertretender Landrat vom Kreistag mit dieser Aufgabe betraut wird.

Nach Festlegung des Kreistages wird Landrat Wimberg dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V. diesen Vorschlag für die Bestellung unterbreiten.

 

Das Vorschlagsrecht hat die CDU-Fraktion.

 

 

23) Institut für Kulturanthropologie des Oldenburg Münsterlandes

 

Zweck des im Jahr 2018 gegründeten Instituts ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere durch Koordination der Aufgaben und Zielsetzungen seiner Mitglieder, durch Bündelung von Kompetenzen und Infrastrukturen und Verankerung kulturanthropologischer und kulturwissenschaftlicher Forschung auf interdisziplinärer und institutioneller Basis in der Region.

 

Gründungsmitglieder sind die Universität Vechta, die Stiftung Museumsdorf Cloppenburg, der Heimatbund für das Oldenburger Münsterland e.V., die Volkskundliche Kommission für Niedersachsen e.V., die Anna-und-Heinz-von-Döllen-Stiftung, die Bernhard-Remmers Akademie und der Landkreis Cloppenburg.

 

Nach der Satzung wird der Landkreis Cloppenburg in der Mitgliederversammlung durch die Landrätin/den Landrat vertreten.

 

Der Landkreis Cloppenburg entsendet weiterhin Vertreter/innen in den Vorstand und in den Institutsrat.

 

 

Vorstand

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Seine Amtszeit endete im Oktober 2021. Auch dem Landkreis Cloppenburg steht ein Vorschlagsrecht zu. Bisher gehörte Landrat Wimberg dem Vorstand an.

 

Das Vorschlagsrecht hat die CDU-Fraktion.

 

Institutsrat

 

Der Institutsrat, der das Institut bei seiner wissenschaftlichen Arbeit sowie der strategischen Planung und Schwerpunktsetzung berät, setzt sich aus 8 Mitglieder zusammen. Zwei Vertreter/innen kann der Landkreis Cloppenburg entsenden. Bisher gehörte diesem Gremium Kreisrat Varnhorn als Dezernent des Schul- und Kulturamtes sowie Kreistagsabgeordnete Wichmann als Vorsitzende des Ausschusses für Kultur und Freizeit  an.

 

Das Vorschlagsrecht für beide Vertreter/innen hat die CDU-Fraktion.

 

 

24) Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE), Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit

 

Durch den Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) wurde im Jahr 2011 der Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (KEZ) eingesetzt. Dieser soll der zunehmenden Bedeutung der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit in den Kommunen Rechnung tragen, die inzwischen auch als etablierter Politikbereich der Europäischen Union wahrgenommen wird. Der Landkreis Cloppenburg hat die Möglichkeit der Mitarbeit in dem Gremium genutzt und in der Kreistagssitzung am 18.09.2018 zwei Delegierte für eine Entsendung benannt.

 

Gemäß der Satzung der Deutschen Sektion des RGRE werden die Mitglieder der Ausschüsse vom Hauptausschuss des RGRE für den Zeitraum gewählt, welcher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht. Das Mandat der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt drei Jahre. Die entsprechende Mitteilung an den RGRE muss bis zum 30.11.2021 erfolgen. Die Interessenbekundungen werden dann dem Hauptausschuss der RGRE in der Sitzung am 25.03.2022 vorgelegt. Somit kann die neue Berufung in diesem Jahr im Rahmen der konstituierenden Kreistagssitzung vorgenommen werden.

 

Die Sitzungen des Ausschusses finden zweimal jährlich an wechselnden Orten in Deutschland statt. Die Reise- und Unterbringungskosten trägt die entsendende Kommune.

 

Für die Benennung kommen nur politische Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreistag in Frage, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Verwaltung können nicht benannt werden.

 

Somit kann die CDU-Fraktion nach dem Höchstzahlverfahren d´Hondt beide Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung benennen.

 

 

 

III. Vorschlagsrecht der Mehrheitsfraktion und mind. einer weiteren Fraktion oder Gruppe

 

 

25) Zweckverband ecopark, Verbandsversammlung und Verbandsausschuss

 

Die Stadt Cloppenburg, die Gemeinden Cappeln und Emstek, sowie der Landkreis Cloppenburg bilden den Zweckverband „ecopark“. Seine wesentlichen Aufgaben sind die Erschließung und Vermarktung des ca. 300 ha großen Verbandsgebietes an der Autobahn A1 im Bereich Emstek / Drantum, um dort überregional tätige Betriebe anzusiedeln.

 

Es sind Vertreter/innen und Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss zu bestimmen.

 

 

Verbandsversammlung

 

In die Verbandsversammlung sind nach § 4 der Verbandsordnung 5 Vertreter/innen des Landkreises Cloppenburg zu entsenden. Der Landrat ist kraft seines Amtes bereits Mitglied der Verbandsversammlung, seine Vertretung wird gemäß § 9 der Hauptsatzung durch Ersten Kreisrat Frische wahrgenommen. Der Kreistag hat 4 weitere Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen zu bestimmen.

 

Nach dem Höchstzahlverfahren d´Hondt kann die CDU-Fraktion 3 Vertreter/innen und die Ersatzpersonen sowie die SPD-Fraktion 1 Vertreter/in und die Ersatzperson benennen.

 

Verbandsausschuss

 

Der Landkreis Cloppenburg entsendet gemäß § 8 der Verbandsordnung zwei Vertreter/innen in den Verbandsausschuss. Ein Verbandsausschussmitglied ist nach der Verbandsordnung der Landrat. Er kann sich im Einzelfall durch einen Angehörigen der Verwaltung vertreten lassen. Diese Aufgabe sollte ohne besonderen Beschluss gemäß § 9 der Hauptsatzung Erster Kreisrat Frische übernehmen.

 

Der Kreistag muss somit entscheiden, wer als weitere/r Vertreter/in dem Verbandausschuss angehören soll und eine Ersatzperson bestimmen.

 

Vertreter/in und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion benannt werden.

 

 

26) Zweckverband Interkommunaler Industriepark Küstenkanal (c-port), Verbandsversammlung und Verbandsausschuss

 

Die Stadt Friesoythe, die Gemeinde Saterland und der Landkreis Cloppenburg bilden den Zweckverband „Interkommunaler Industriepark Küstenkanal“. In der Öffentlichkeit tritt der Zweckverband unter dem Namen „c-port“ auf. Seine wesentlichen Aufgaben sind die Erschließung und Vermarktung des rd. 280 ha großen Verbandsgebietes am Küstenkanal mit seiner Hafenanlage, um dort überregional tätige Betriebe anzusiedeln.

 

Es sind Vertreter/innen und Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss zu bestimmen.

 

Verbandsversammlung

 

In die Verbandsversammlung sind nach § 4 der Verbandsordnung 5 Vertreter/innen des Landkreises Cloppenburg zu entsenden. Der Landrat ist Kraft Amtes Mitglied der Verbandsversammlung, seine Vertretung wird gemäß § 9 der Hauptsatzung von Erster Kreisrat Frische wahrgenommen. Der Kreistag hat 4 weitere Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen zu bestimmen.

 

Nach dem Höchstzahlverfahren d´Hondt kann die CDU-Fraktion 3 Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen sowie  die SPD-Fraktion 1 Vertreter/in und ihre Ersatzperson benennen.

 

 

Verbandsausschuss

 

Der Landkreis Cloppenburg entsendet gemäß § 8 der Verbandsordnung zwei Vertreter/innen in den Verbandsausschuss. Ein Verbandsausschussmitglied ist nach der Verbandsordnung der Landrat. Er kann sich im Einzelfall durch eine/n Angehörige/n der Kreisverwaltung vertreten lassen. Das sollte wie bisher Erster Kreisrat Frische gemäß § 9 der Hauptsatzung sein.

 

Der Kreistag muss somit entscheiden, wer als weitere/r Vertreter/in dem Verbandausschuss angehören soll und eine Ersatzperson bestimmen.

 

Vertreter/in und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion benannt werden.

 

 

27) Verbund Oldenburger Münsterland, Mitgliederversammlung und Vorstand

 

Durch seine Arbeit will der 1995 gegründete Verein die Entwicklung der wirtschaftlichen, fremdenverkehrlichen und kulturellen Belange des Oldenburger Münsterlandes fördern und entwickeln. Mitglieder des Vereins sind die Landkreise Cloppenburg und Vechta. Weitere natürliche und juristische Personen können sich beteiligen.

 

 

Mitgliederversammlung

 

Nach § 9 der Vereinssatzung kann der Landkreis Cloppenburg 9 Vertreter/innen in die Mitgliederversammlung des Verbundes entsenden. Ein Mitglied muss nach der Satzung der Landrat sein. Die verbleibenden 8 Mitglieder sind,  ohne Ersatzpersonen zu benennen, nach dem Höchstzahlverfahren d´Hondt von den Fraktionen zu bestimmen.

 

Somit kann die CDU-Fraktion 5 Mitglieder, die SPD-Fraktion 2 Mitglieder und die FDP-BLC Gruppe ein Mitglied benennen.

 

Vorstand

 

Neben den Landräten der Landkreise Cloppenburg und Vechta gehören nach § 12 der Satzung dem Vorstand auch je drei Mitglieder des Kreistages sowie beratend ohne Stimmrecht die Wirtschaftsförderer der beiden Landkreise an. Die Vorstandsmitglieder des Verbundes werden von der Mitgliederversammlung gewählt, soweit sie nicht entsandt werden. Die Wahl wurde in der vergangenen Wahlperiode der Mitgliederversammlung überlassen. Der Kreistag sollte der Mitgliederversammlung aus seinen Reihen 3 Wahlvorschläge unterbreiten. Erfolgt keine Wahl durch die Mitgliederversammlung, sollten die vorgeschlagenen Kreistagsmitglieder zugleich als vom Landkreis entsandte Vorstandsmitglieder angesehen werden.

 

Soweit dieser Verfahrensweise zugestimmt wird, kann die CDU-Fraktion nach dem Höchstzahlverfahren d´Hondt 2 Vorstandsmitglieder und die SPD-Fraktion 1 Vorstandsmitglied vorschlagen.

 

 

28) Sparkassenzweckverband Oldenburg, Verbandsversammlung

 

Der Sparkassenzweckverband ist Träger der Landessparkasse zu Oldenburg. Ihm gehören die Städte Oldenburg und Delmenhorst und die Landkreise Ammerland, Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Cloppenburg an.

 

Nach § 4 der der Verbandsordnung hat der Landkreis Cloppenburg Vertreter/innen in die Verbandsversammlung zu entsenden. Hierbei ist ein Vertreter der Landrat. Für den Fall seiner Verhinderung hat der Kreistag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit aus den Reihen der Beschäftigten der Kreisverwaltung eine/n Stellvertreter/in zu bestimmen. Diese Aufgabe sollte wie in der vergangenen Wahlperiode Ersten Kreisrat Frische gemäß § 9 der Hauptsatzung wahrnehmen.

 

Die Landkreise und kreisfreien Städte, die Mitglieder des Sparkassenzweckverbandes sind, entsenden weitere 20 Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Zahl der Mitglieder ist vom maßgeblichen Beteiligungsverhältnis abhängig, dass von der Verbandsversammlung zum vorgegebenen Stichtag bestimmt und den Kommunen mitgeteilt wird.

 

Entsprechend seinem maßgeblichen Beteiligungsverhältnis kann der Landkreis Cloppenburg auch für die neue Wahlperiode neben Landrat Wimberg 3 weitere Vertreter/innen und eine entsprechende Anzahl Stellvertreter/innen berufen. Hierbei ist das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt anzuwenden.

 

Somit kann die CDU-Fraktion zunächst 2 Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung bestimmen und die SPD-Fraktion 1 Vertreter/in und die Ersatzperson.

 

Anmerkung: Die Angaben zur Verteilung der Benennungsrechte in der Vorlage beruhen auf den bis zum o.a. Datum der Vorlage bekannten Angaben zu den Zusammenschlüssen der Fraktionen und Gruppen. Maßgeblich ist die Feststellung in der Kreistagssitzung am 02.11.2021.