Sachverhalt:
Der
Landkreis Cloppenburg ist Mitglied in verschiedenen Einrichtungen und
Organisationen. Seine Mitgliedschaftsrechte nehmen für ihn Vertreter/innen war,
die in die Organe (z.B. Mitgliederversammlung, Vorstand, Kuratorium) entsandt
werden.
Die
Berufung der Vertreter/innen erfolgt vorrangig nach den speziellen Regelungen
(Verbandsordnungen, Satzungen oder speziellen gesetzlichen Bestimmungen), die
für diese Organisationen gelten. Soweit hier keine besonderen Regelungen
getroffen wurden, sind ergänzend die Bestimmungen des Nds.
Kommunalerfassungsgesetz (NKomVG) heranzuziehen.
Das
allgemeine Verteilungsverfahren lässt sich meist wie folgt beschreiben:
1.
Es
wird die Zahl der Mitglieder ermittelt, die für das jeweilige Organ zu berufen
oder vorzuschlagen sind.
2.
Durch
die organisatorischen Regelungen der Einrichtung können bestimmte
Vertreter/innen des Landkreises, wie z.B. der Landrat als
Hauptverwaltungsbeamter, direkt berufen sein.
3.
Ist
nach Abzug der unter Nr. 2 festgelegten Mitglieder ein weiteres Mitglied zu
bestimmen, wird im Regelfall durch Mehrheitsbeschluss des Kreistages über
Vorschläge entschieden. Praktisch bedeutet dies allerdings, dass die
CDU-Fraktion die Besetzung vornehmen kann. Dies wurde bei den einzelnen
Organisationen und Einrichtungen entsprechend berücksichtigt.
4.
Sind
nach Abzug der unter Nr. 2 festgelegten Mitglieder 2 oder mehr zusätzliche
Mitglieder zu bestimmen, ist in der Regel das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt
gemäß § 71 Abs. 5 NKomVG in Verbindung mit Abs. 2 (wie bei der Bildung der
Ausschüsse des Kreistages) anzuwenden, d.h. die Mitgliederzahl mit der die
Fraktionen und Gruppen im Kreistag vertreten sind wird durch 1,2,3 usw. geteilt
und die Benennungsrechte für die zu besetzenden Stellen nach den so berechneten
Höchstzahlen auf die Fraktionen und Gruppe verteilt. Bei gleichen Höchstzahlen
entscheidet das Los. Beim
Verteilungsverfahren muss jedoch gewährleistet sein, dass einer Fraktion oder
Gruppe, die mehr als Hälfte der Abgeordneten stellt (das trifft im Kreistag auf
die CDU Fraktion zu), auch mehr als die Hälfte der zu berufenden Mitglieder
zustehen. Ist das nicht der Fall, so wird ihr vorab ein Sitz zugeteilt.
5.
Wurde
der Landrat als Vertreter des Landkreises in ein Organ berufen (vgl. oben Nr.
2) so ist bei seiner Stellvertretung § 9 der Hauptsatzung zu berücksichtigen.
Dort heißt es: „Vertritt die Landrätin/der Landrat den Landkreis kraft seines
Amtes in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen und
Personenvereinigungen, so obliegt die Stellvertretung ohne eine besondere
Regelung, die andere Ersatzpersonen bestimmt, der allgemeinen Vertreterin/dem
allgemeinen Vertreter. Der Kreistag kann jederzeit eine hiervon abweichende
Vertretungsregelung beschließen.“ Ohne besonderen Kreistagsbeschluss nimmt
somit Erster Kreisrat Frische die Vertretung des Landrats war.
Es
muss allerdings nochmals betont werden, dass die speziellen Regelungen der
Organisationen abweichende Regelungen für die Benennung der Vertreter enthalten
können und das zuvor erläuterte Verfahren nur teilweise oder gar nicht zur
Anwendung kommt.
Im
Folgenden werden die einzelnen Einrichtungen und Organisationen kurz beschrieben.
Dann wird erläutert, welche Vertreter/innen der Kreistag zu berufen oder
vorzuschlagen hat, welche Besonderheiten beim Berufungsverfahren zu
berücksichtigen sind und welcher Fraktion oder Gruppe das Recht zur Berufung
zusteht.
Um
das Besetzungsverfahren in der konstituierenden Kreistagssitzung beschleunigen
zu können, wurden die Organisationen und Einrichtungen in folgende Gruppen
eingeteilt:
I.
Organisationen und Einrichtungen bei denen keine Vorschlagsrechte der
Fraktionen und Gruppen bestehen
II.
Organisationen und Einrichtungen bei denen der Mehrheitsfraktion das
Vorschlagsrecht zusteht
III.
Organisationen und Einrichtungen bei denen die Vertreter für zumindest ein
Organ von zwei oder mehr Fraktionen oder Gruppen zu benennen sind.
Übersicht:
I. Keine
Vorschlagsrechte der Fraktionen und Gruppen
1)
Zweckverband
Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO)
II.
Vorschlagsrecht der Mehrheitsfraktion
2)
Stiftung
Moor- und Fehnmuseum Elisabethfehn
3)
Zweckverband
Ems-Dollart Region
4)
Musikschule
des Landkreises Cloppenburg e.V.
5)
Zweckverband
Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre
6)
c-port
Hafenbesitz GmbH
7)
Wohnungsbaugesellschaft
für den Landkreis Cloppenburg mbH
8)
Gemeinsame
Einrichtung gemäß § 44 b SGB II (Jobcenter)
9)
Caritas-Verein Altenoythe e.V.
10) Heimatbund
für das Oldenburger Münsterland
11) Stiftung
Museumsdorf Cloppenburg
12) Oldenburgische
Landschaft
13) Bezirksverband
Oldenburg
14) Landessparkasse
zu Oldenburg
15) Oldenburgische
Landesbrandkasse
16) Oldenburgisch-Ostfriesischer
Wasserverband
17) Großleitstelle
Oldenburger Land
18) Oldenburgisch-Ostfriesischer
Zweckverband für die Beseitigung von Tierkörpern etc.
19) Ems-Weser-Elbe
Versorgungs- und Entsorgungsverband
20) Metropolregion
Bremen-Oldenburg
21) Niedersächsischer
Landkreistag
22) Volksbund
Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
23) Institut für
Kulturanthropologie des Oldenburger Münsterlandes
24) Rat der
Gemeinden und Regionen Europas (RGRE)
III.
Vorschlagsrecht der Mehrheitsfraktion und mind. einer weiteren Fraktion oder
Gruppe
25) Zweckverband
ecopark
26) Zweckverband
Interkommunaler Industriepark Küstenkanal (c-port)
27) Verbund
Oldenburger Münsterland
28) Sparkassenzweckverband
Oldenburg
I. Keine Vorschlagsrechte der
Fraktionen und Gruppen
1)
Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Oldenburg (KDO), Verbandsversammlung
und Verbandsausschuss
In diesem Zweckverband haben sich Kommunen und
weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen und dem
Verband die Aufgabe der Entwicklung, Programmierung, Bereitstellung und Pflege
von EDV-Verfahren sowie weiterer Dienstleistungen im Bereich der
Informationstechnik übertragen.
Der
Landkreis entsendet Vertreter/innen in die Verbandsversammlung und in den
Verbandsausschuss.
Verbandsversammlung
Die
Verbandsversammlung besteht nach § 6 der Zweckverbandssatzung aus den
Hauptverwaltungsbeamtinnen bzw. Hauptverwaltungsbeamten der angeschlossenen
Gebietskörperschaften. Nach der Verbandssatzung und nach § 11 Abs. 2 Nds.
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit kann der Landrat eine andere
Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten vorschlagen, die bzw. der den
Landkreis in der Verbandsversammlung vertritt.
Deshalb
schlägt Landrat Wimberg vor, dass nicht er selbst, sondern wie bisher Erster
Kreisrat Frische den Landkreis in der Verbandsversammlung vertritt. Falls er
verhindert ist, sollte Kreisverwaltungsdirektorin Honscha auch wie bisher als
Ersatzperson benannt werden.
Verbandsausschuss
Nach
§ 8 der Zweckverbandssatzung besteht der Verbandsauschuss aus den
Hauptverwaltungsbeamten der Landkreise bzw. jeweils einer von ihnen bestimmten
Mitarbeiterin oder einem von ihnen bestimmten Mitarbeiter der Kreisverwaltung.
Auch
für dieses Gremium schlägt Landrat Wimberg vor, dass wie bisher Erster Kreisrat
Frische und bei seiner Verhinderung Kreisverwaltungsdirektorin Honscha den
Landkreis im Verbandsausschuss vertreten.
II. Vorschlagsrechte der
Mehrheitsfraktion
2) Stiftung
Moor- und Fehnmuseum Elisabethfehn – Vorstand und Kuratorium
Der
Landkreis ist im Jahr 2009 der Stiftung beigetreten. Die Stiftung erforscht die
Moore, insbesondere ihre Entstehung und Kultivierung. Sie unterhält und
betreibt hierzu auch das Moor- und Fehnmuseum in Elisabethfehn.
Der
Landkreis entsendet Vertreter in den Vorstand und das Kuratorium der Stiftung,
die nach der Satzung ihre Tätigkeit nach der Kommunalwahl zum 01.01.2022
aufnehmen.
Vorstand
Nach § 7 der
Stiftungssatzung wird der Landkreis im Vorstand durch Herrn Landrat Wimberg
vertreten.
Kuratorium
Gemäß § 10
der Stiftungssatzung entsendet der Landkreis ein Mitglied in das Kuratorium
Das
Vorschlagsrecht steht der CDU-Fraktion zu.
3)
Zweckverband Ems-Dollart Region, Verbandsversammlung
Der
Zweckverband wurde 1977 zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
gegründet. Mitglieder sind zurzeit niederländische und deutsche Körperschaften
im Grenzbereich.
Verbandsversammlung
Nach § 6 der
der Verbandsordnung des Zweckverbandes Ems-Dollart Region kann der Landkreis
Cloppenburg als Verbandsmitglied 2 Vertreter/innen in die Verbandsversammlung
entsenden. Die Verbandsordnung bestimmt weiterhin, dass die deutschen Kommunen
durch ihre/n Hauptverwaltungsbeamtin bzw. Hauptverwaltungsbeamten vertreten
werden. Somit beruft die Satzung Landrat Wimberg in die Verbandsversammlung.
Der Kreistrag hat zudem gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 Nds. Gesetz über die kommunale
Zusammenarbeit eine/n Beschäftigte/n als Vertreter/in des Landrats zu benennen.
Landrat Wimberg schlägt vor, ohne besonderen Beschluss wie bisher Ersten Kreisrat
Frische gemäß § 9 der Hauptsatzung mit seiner Vertretung zu betrauen.
Die/der
weitere Vertreter/in des Landkreises ist ebenso wie ihre/sein Stellvertreter/in
laut Verbandsordnung vom Kreistag zu bestimmen.
Somit stehen
der CDU-Fraktion diese Vorschlagsrechte nach dem Höchstzahlverfahren zu.
4)
Musikschule des Landkreises Cloppenburg e.V., Mitgliederversammlung
Der Verein
fördert die musikalische Jugend- und Laienausbildung und ist Träger der Kreismusikschule.
Vereinsmitglieder sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie der
Landkreis selbst. Nach § 6 der Vereinssatzung wird der Landkreis zunächst vom
Landrat sowie einem weiteren Kreistagsmitglied, in der Mitgliederversammlung der
Kreismusikschule vertreten. Der Kreistag kann auch andere Personen benennen,
sie müssen allerdings berufen werden, wenn eines dieser Mitglieder in den
Vorstand berufen wird. In den Vorstand ist in der vergangenen Wahlperiode
Erster Kreisrat Frische berufen worden.
Mitgliederversammlung
Nach
der Satzung ist Landrat Wimberg grds. ein Vertreter des Landkreises. Landrat
Wimberg schlägt vor, dass der Kreistag nicht ihn, sondern wie bisher Ersten
Kreisrat Frische in die Mitgliederversammlung entsendet.
Die/der
vom Kreistag zu entsendende Vertreter/in und ihre/seine Ersatzperson können von
der CDU-Fraktion für die Mitgliederversammlung benannt werden.
Für den
Fall, dass Erster Kreisrat Frische von der Mitgliederversammlung erneut in den
Vorstand gewählt wird, sollte der Kreistag vorsorglich eine/n zweite/n
Vertreter/in und eine weitere Ersatzpersonen für die Mitgliederversammlung
festlegen. Nach dem Höchstzahlverfahren d´Hondt stehen der CDU-Fraktion die
Benennungsrechte auch für beide Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen zu
5)
Zweckverband Erholungsgebiet Thülsfelder Talsperre, Verbandsversammlung
Der Zweckverband
verfolgt das Ziel, die Tier- und Pflanzenwelt des Erholungsgebietes Thülsfelder
Talsperre zu schützen und die die Entwicklung und Vermarktung von touristischen
Konzepten eine naturnahe Erholung in diesem Gebiet zu ermöglichen.
Verbandsversammlung
Nach § 5 der
Verbandsordnung hat der Landkreis 2 Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen in
die Verbandsversammlung zu entsenden. Ein Mitglied ist der
Hauptverwaltungsbeamte, es sei denn, er wurde zum ehrenamtlichen
Verbandsgeschäftsführer gewählt.
Da Landrat
Wimberg zum ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführer gewählt wurde, hat der
Kreistag 2 Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen zu benennen.
Nach dem
anzuwendenden Höchstzahlverfahren d´Hondt stehen der CDU-Fraktion die
Benennungsrechte für beide Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen zu.
6)
c-port Hafenbesitz GmbH, Aufsichtsrat
Der
Zweckverband Interkommunaler Industriepark Küstenkanal hat die Hafenbesitz GmbH
gegründet. Ihre Aufgabe ist der Bau und Ausbau von Umschlagsanlagen des
kombinierten Verkehrs (Container) im Hafengebiet und deren entgeltliche
Überlassung.
Aufsichtsrat
Der
Gesellschaftsvertrag sieht nach § 7 vor, dass der Landkreis Cloppenburg zwei
Vertreter/innen in den Aufsichtsrat entsenden kann. Ein Aufsichtsratsmitglied
ist der Landrat, der sich durch einen Kreisbediensteten vertreten lassen kann.
Das andere Aufsichtsratsmitglied ist vom Kreistag zu bestimmen. Für dieses Mitglied
ist keine Ersatzperson zu berufen.
Das
zweite Aufsichtsratsmitglied kann von der CDU-Fraktion benannt werden.
7)
Wohnungsbaugesellschaft für den Landkreis Cloppenburg mbH,
Gesellschafterversammlung
Die
Wohnungsbaugesellschaft verfolgt als gemeinnützigen Zweck eine sichere und
sozial verantwortbare Wohnungsversorgung breiter Schichten der Bevölkerung.
Der
Landkreis Cloppenburg ist am Stammkapital der Wohnungsbaugesellschaft mit
51,96 %
beteiligt und verfügt somit über die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung.
Weitere Beteiligungen halten die Städte und Gemeinden des Landkreises, die
Landessparkasse zu Oldenburg und die Nord/LB Norddeutsche Landesbank Hannover.
Gesellschafterversammlung
Der
Landkreis hat 1 Mitglied und 1 Stellvertreter/in in die
Gesellschafterversammlung zu wählen. Das Stimmgewicht dieses Mitglieds richtet
sich nach dem Beteiligungsverhältnis des Landkreises.
Mitglied
und Vertreter/in können von der CDU-Fraktion benannt werden.
8)
Gemeinsame Einrichtung gemäß § 44 b SGB II (Jobcenter)
Der
Landkreis Cloppenburg hat mit der Agentur für Arbeit in Vechta seit dem
01.01.2011 eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 44 b SGB II, das sog. Jobcenter
im Landkreis Cloppenburg, eingerichtet. Beide Träger betreuen dort die
Arbeitslosengeld-II-Bezieher im Landkreis in enger Abstimmung.
Trägerversammlung
In
der Trägerversammlung des Jobcenters wird der Landkreis nach § 2 der
abgeschlossenen Vereinbarung durch drei Mitglieder vertreten. Als Mitglieder
bestimmt die Vereinbarung zunächst den Ersten Kreisrat und die Leitung des
Sozialamtes. Diese Mitglieder werden durch die Leitung des Amtes für Zentrale
Aufgaben und Finanzen bzw. durch die stellvertretende Sozialamtsleitung
vertreten.
Das
dritte Mitglied der Trägerversammlung und das Ersatzmitglied sind vom Kreistag zu benennen.
Die
CDU-Fraktion kann dieses Mitglied sowie seine Ersatzperson bestimmen.
9)
Caritas-Verein Altenoythe e.V. - Verwaltungsrat
Zweck des
Vereins ist die Bereitstellung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen,
die eine wirksame Lebenshilfe behinderter Menschen aller Altersstufen und ihrer
Angehörigen, der Jugend- und Altenhilfe, dem öffentlichen Gesundheitsweisen
sowie dem Wohlfahrtswesen im weitesten Sinne dienen. Hierzu betreibt der Verein
z.B. Wohnheime und Wohngruppen, Werkstätten sowie Kindergärten.
Verwaltungsrat
Dem
Verwaltungsrat sollen gemäß § 8 Abs.2 b) ein Mitglied des Kreistages des
Landkreises Cloppenburg und gemäß § 8 Abs. 2 i) eine leitende Beamtin oder ein
leitender Beamter des Landkreises angehören. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates werden lt. § 4 Abs. 2
der Vereinssatzung mit dieser Funktion auch gleichzeitig stimmberechtigtes
Mitglied des Vereins und nehmen an der Mitgliederversammlung teil.
Als
leitender Beamter sollte, wie bisher, der Fachdezernent und allgemeine
Vertreter des Landrats, Erster Kreisrat Frische, in den Verwaltungsrat entsandt
werden.
Die
CDU-Fraktion kann das Mitglied nach § 8 Abs. 2 b) der Vereinssatzung bestimmen.
10) Heimatbund für das
Oldenburger Münsterland, Vorstand
Der
Heimatbund verfolgt das Ziel, das Verständnis für das Oldenburger Münsterland
zu verbreiten, seine Eigenarten zu erforschen, zu erhalten und weiterzuentwickeln.
Er vertritt die heimatlichen Kulturbelange und will die Liebe zur Heimat wecken
und fördern.
Vorstand
Der
Landkreis Cloppenburg ist nach § 9 der Satzung des Heimatbundes für das
Oldenburger Münsterland mit 1 Sitz als Beisitzer/in im Vorstand vertreten. Es
sollte eine Ersatzperson benannt werden.
Beisitzer/in
und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion benannt werden.
11) Stiftung
Museumsdorf Cloppenburg, Stiftungsrat und Kuratorium
Die Stiftung
hat die Aufgabe, das Museumsdorf Cloppenburg zu verwalten, zu unterhalten und
auszubauen. Mitglieder der Stiftung Museumsdorf Cloppenburg sind das Land
Niedersachsen, der Bezirksverband Oldenburg, die Oldenburgische Landschaft, die
Stadt Cloppenburg, sowie die Landkreise Vechta und Cloppenburg. Organe der
Stiftung sind der Stiftungsrat, der Vorstand und das Kuratorium.
Vorstand
Der Landrat
vertritt den Landkreis gemäß § 9 der Stiftungssatzung im Vorstand und kann
somit nicht mehr in den Stiftungsrat entsandt werden. Sein Vertreter ist lt.
Satzung Erster Kreisrat Frische.
Stiftungsrat
Der Kreistag
entsendet gemäß § 6 i.V.m. § 8 der
Stiftungssatzung ein Mitglied und eine Ersatzperson in den Stiftungsrat.
Die
Bestimmung kann von der CDU-Fraktion vorgenommen werden.
Kuratorium
Gemäß § 10 a
der Satzung beruft der Stiftungsrat das Kuratorium. Hierbei soll ein/e
Vertreter/in aus dem Landkreis Cloppenburg kommen. Dem Stiftungsrat sollte ein
Vorschlag unterbreitet werden.
Das
Vorschlagsrecht kann von der CDU-Fraktion wahrgenommen werden.
12)
Oldenburgische Landschaft, Landschaftsversammlung und Vorstand
Die
Oldenburgische Landschaft hat den gesetzlichen Auftrag, Kultur, Wissenschaft
und Naturschutz im Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg zu fördern und
weiterzuentwickeln.
Ihr gehören
die Landkreise und die kreisfreien Städte als gesetzliche Mitglieder an.
Weiterhin werden freiwillige Mitglieder, wie z.B. kreisangehörige Städte und
Gemeinden, aufgenommen. Organe der Oldenburgischen Landschaft sind die
Landschaftsversammlung und der Vorstand.
Der Landkreis
Cloppenburg kann als gesetzliches Mitglied 2 Vertreter/innen in die
Landschaftsversammlung entsenden. Die Landschaftsversammlung wählt den
Vorstand, der sich aus dem Vorsitzenden und 12 Beisitzerinnen/Beisitzern
zusammensetzt. Der Landkreis Cloppenburg kann der Landschaftsversammlung eine/n
Beisitzer/in und die Ersatzperson für die Berufung in den Vorstand vorschlagen.
Landschaftsversammlung
Für die
Festlegung der Benennungsrechte ist das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt
anzuwenden.
Somit kann
die CDU-Fraktion beide Vertreter/innen für die Landschaftsversammlung benennen.
Vorstand
Der/Die
Beisitzer/in kann von der CDU-Fraktion vorgeschlagen werden.
13)
Bezirksverband Oldenburg, Verbandsversammlung und Verbandsausschuss
Der
Bezirksverband Oldenburg ist als Kommunalverband des ehemaligen Landes
Oldenburg entstanden. Neben verschiedenen Stiftungen verwaltet er die
Versorgungskasse Oldenburg, welche insbesondere die Versorgungs- und
Beihilfeleistungen für die Beamtinnen und Beamten ihrer Mitglieder erbringt.
Weiterhin verwaltet er auch den Zweckverband für die Tierkörperbeseitigung (sh.
Nr. 18 dieser Vorlage).
Verbandsversammlung
Der
Landkreis Cloppenburg kann nach § 6 der
Verbandsordnung zwei Vertreter/innen in die Verbandsversammlung des
Bezirksverbandes Oldenburg entsenden. Nach der Verbandsordnung ist ein Mitglied
der jeweilige Landrat.
Die Satzung
verweist auf § 11 Abs. 1 Satz 2 Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit.
Hiernach kann der Landrat eine andere Beschäftigte oder einen anderen
Beschäftigten vorschlagen, die bzw. der den Landkreis in der
Verbandsversammlung vertritt. Deshalb schlägt Landrat Wimberg vor, dass nicht
er selbst, sondern wie bisher Erster Kreisrat Frische den Landkreis in der
Verbandsversammlung vertritt. Falls er verhindert ist, sollte die/der
zuständige Dezernent/in II als Ersatzperson, die der Verwaltung angehören muss,
benannt werden.
Die
CDU-Fraktion kann die/den zweite/n Vertreter/in sowie diese Ersatzperson
bestimmen.
Verbandsausschuss
Die
Mitglieder des Verbandsausschusses sind gemäß § 8 der Verbandsordnung die
Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder.
Die
Satzung verweist auf § 11 Abs. 1 Satz 2 des Nds. Gesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit, so dass Landrat Wimberg eine/n andere/n Beschäftigte/n
vorschlagen kann. Deshalb schlägt Landrat Wimberg vor, dass Erster Kreisrat
Frische wie bisher in den Verbandsausschuss entsandt wird. Da seine Vertretung
ebenfalls der Verwaltung angehören muss, sollte wie bisher die/der zuständige
Dezernent/in II diese Funktion wahrnehmen.
14)
Landessparkasse zu Oldenburg, Verwaltungsrat
Die
Landessparkasse hat die Aufgabe auf der Grundlage der Markt- und
Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und
die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und
insbesondere des Mittelstandes mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen
sicherzustellen.
Verwaltungsrat
Der
Verwaltungsrat der Landessparkasse besteht nach § 7 ihrer Satzung aus dem
Vorsitzenden, 11 Vertreterinnen bzw. Vertretern
des Trägers – dem Sparkassenzweckverband
sowie 6 Vertreterinnen bzw. Vertretern der Bediensteten nach dem
Personalvertretungsgesetz. Ebenso wie in der vergangenen Wahlperiode kann der
Landkreis Cloppenburg auch weiterhin zwei
Vertreter/innen für den Verwaltungsrat
der Landessparkasse vorschlagen. Die Benennung von Ersatzmitgliedern ist nach
dem Sparkassengesetz nicht vorgesehen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats
sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und nach § 25 d Abs. 1
Kreditwirtschaftsgesetz zuverlässig sein.
Auf das
Verfahren zur Benennung der vom Sparkassenzweckverband zu entsendenden
Mitglieder findet gemäß § 13 Abs. 5 Nds. Sparkassengesetz das
Höchstzahlverfahren nach d´Hondt Anwendung.
Bei der Besetzung des Verwaltungsrates sollen die Mitglieder, wie in den
Vorjahren auch, aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages von der
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes gewählt und damit nach einem
sog. abweichenden Besetzungsverfahren gemäß § 71 Abs. 10 NKomVG berufen werden.
Das abweichende Besetzungsverfahren führt dazu,
dass die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes zwar weiterhin die
Mitglieder in den Verwaltungsrat der Sparkasse entsendet, sie überlässt jedoch
das Vorschlagsrecht ihren Mitgliedskommunen. Für diese Vorauswahl der
Mitgliedskommunen ist allerdings nicht § 13 Abs. 5 des Sparkassengesetzes
anzuwenden, sondern sie richtet sich nur nach den kommunalrechtlichen
Bestimmungen. Da mehr als ein Vorschlag gegenüber der Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbandes abzugeben ist, ist das Höchstzahlverfahren nach
d´Hondt anzuwenden.
Bei der
Besetzung des Verwaltungsrates sind die Ausschlussgründe gemäß § 14 Nds.
Sparkassengesetz zu berücksichtigen:
„(1) Dem
Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
1. Personen, die untereinander oder mit einem
Mitglied des Vorstands bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade
verschwägert, verheiratet, durch eine Lebenspartnerschaft oder durch Adoption
verbunden sind,
2. Beschäftigte des Trägers oder der Sparkasse
mit Ausnahme der nach § 110 des Niedersächsischen
Personalvertretungsgesetzes gewählten Vertreterinnen und Vertreter sowie mit
Ausnahme der oder des Vorsitzenden,
3. Personen,
die Inhaberinnen oder Inhaber, persönlich haftende Gesellschafterinnen oder
persönlich haftende Gesellschafter, Vorstands-, Verwaltungsrats- oder
Aufsichtsratsmitglieder, Leiterinnen oder Leiter oder Beschäftigte eines
Unternehmens sind, das gewerbsmäßig Finanzdienstleistungsgeschäfte betreibt
oder vermittelt,
4. Personen, die bereits in zehn juristischen
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Mitglied in einem Aufsichtsrat
oder in einem vergleichbaren Gremium sind,
5. Personen, die gesetzliche Vertreterinnen
oder gesetzliche Vertreter eines von der Sparkasse abhängigen Unternehmens
sind,
6. Personen, die gesetzliche Vertreterinnen
oder gesetzliche Vertreter einer Kapitalgesellschaft sind, deren Aufsichtsrat
ein Vorstandsmitglied der Sparkasse angehört.
(2) Dem
Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, über deren
Vermögen während der letzten zehn Jahre das Insolvenzverfahren eröffnet
worden ist oder die während dieser Zeit die eidesstattliche Versicherung nach
§ 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung oder
eine ähnliche Erklärung aufgrund anderer bundes- oder landesgesetzlicher
Vorschriften abgegeben haben.
(3)
Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für Mitglieder in Verwaltungs- oder
Aufsichtsräten von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und
privatrechtlichen Unternehmen der Sparkassenfinanzgruppe sowie im
Verbandsvorstand des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbands.
(4) Ein
Mitglied des Verwaltungsrats scheidet aus, wenn bei ihm die Voraussetzungen des
Absatzes 1 oder 2 eintreten.“
Die CDU-
Fraktion kann beide Vertreter/innen für den Verwaltungsrat vorschlagen.
15)
Oldenburgische Landesbrandkasse, allgemeiner Beirat
Die
oldenburgische Landesbrandkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts, welche die Schadens- und Unfallversicherung betreibt. Träger des
Unternehmens sind das Land Niedersachsen, die Landschaftliche Brandkasse
Hannover und der Sparkassenverband Niedersachsen.
Allgemeiner
Beirat
Gemäß § 14
der Satzung der Oldenburgischen Landesbrandkasse besteht der allgemeine Beirat
zur Beratung der Organe des Unternehmens aus 15 Mitgliedern. Sie werden vom
Vorstand mit Zustimmung der Trägerversammlung der Landesbrandkasse berufen und
abberufen. Je ein Mitglied wird auf Vorschlag der Landkreise und kreisfreien
Städte des Geschäftsgebietes bestellt. Nach Mitteilung der Landesbrandkasse
soll dieses Mitglied auch ein aktives Mandat ausüben. Eine Ersatzperson ist
nicht vorzuschlagen.
Die
CDU-Fraktion kann über den Vorschlag entscheiden.
16)
Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband, Verbandsversammlung
Der
Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband (OOWV) hat u.a. die Aufgaben, Trink-
und Brauchwasser in seinem Verbandsgebiet zu beschaffen, bereitzustellen und zu
verteilen, sowie Abwasser im gesetzlichen Umfang zu beseitigen, wenn Mitglieder
ihm diese Aufgabe übertragen haben. Darüber hinaus werden Gewässer unterhalten,
das Grundwasser geschützt, sowie Flächen, Anlagen und Gewässer zum Schutz des
Naturhaushaltes hergerichtet, erhalten und gepflegt.
Verbandsversammlung
Als Mitglied
des OOWV entsendet der Landkreis Cloppenburg gemäß § 7 der Verbandssatzung zwei
Vertreter/innen in die Verbandsversammlung, wobei zu den Vertreterinnen bzw.
Vertretern der Landrat gehören muss. Seine Vertretung sollte wie bisher Erster
Kreisrat Frische gemäß § 9 der Hauptsatzung wahrnehmen.
Der Kreistag
kann eine/n weitere/n Vertreter/in und dessen/deren Ersatzperson bestimmen.
Diese
Benennungen kann die CDU-Fraktion vornehmen.
17)
Großleitstelle Oldenburger Land, Verwaltungsrat und Beirat
Die
Städte Oldenburg und Delmenhorst sowie die Landkreise Ammerland, Oldenburg,
Wesermarsch und Cloppenburg haben 2006 eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen
Rechts errichtet, die Trägerin einer Großleitstelle ist. Sie übernimmt Aufgaben
nach dem Nds. Rettungsdienst- und Brandschutzgesetz, die sonst von den
Mitgliedern selbst wahrzunehmen wären.
Verwaltungsrat
Als
ein Träger der Großleitstelle Oldenburger Land kann der Landkreis Cloppenburg
gemäß Nr. IX der Vereinbarung und der Satzung über die Errichtung der
Großleitstelle zwei Vertreter/innen in den Verwaltungsrat der Anstalt des
öffentlichen Rechts entsenden. Dem Verwaltungsrat gehört der Landrat gemäß § 3
Abs. 4 Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) an.
Da
§ 3 Abs. 4 NKomZG die entsprechende Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 2 NGO / §
138 Abs. 2 Satz 2 NKomVG zulässt, kann der Landrat eine andere Bedienstete oder
einen anderen Bediensteten für die Vertretung vorschlagen. Landrat Wimberg
schlägt deshalb vor, die/den zuständige/n Dezernent/in II, wie bisher mit der
Vertretung des Landkreises zu beauftragen. Als Ersatzperson für den
Vertretungsfall sollte unverändert Erster Kreisrat Frische berufen werden.
Der
Kreistag kann ein weiteres Kreistagsmitglied und eine Ersatzperson berufen.
Die
CDU-Fraktion kann diese/n Vertreter/in sowie die Ersatzperson bestimmen.
Beirat
Weiterhin
kann der Landkreis gemäß Nr. X der Vereinbarung und der Satzung über die
Errichtung der Großleitstelle zwei sachkundige Vertreter/innen aus den
Bereichen des Brandschutzes oder des Rettungsdienstes in einen Beitrat berufen,
der Vorstand und Verwaltungsrat in Angelegenheiten des Brandschutzes und Rettungsdienstes
berät. Die Kreisverwaltung schlägt vor, wie bisher
- für den Bereich des
Brandschutzes den Kreisbrandmeister und seinen Stellvertreter als
Ersatzperson sowie
- für den Bereich des
Rettungsdienstes den Rettungsdienstleiter des Deutschen Roten Kreuzes,
Kreisverband Cloppenburg, sowie seinen Stellvertreter als Ersatzperson
zu berufen.
18)
Oldenburgisch - Ostfriesischer Zweckverband für die Beseitigung von
Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen, Verbandsversammlung
Mitglieder
des Zweckverbandes sind verschiedene kreisfreie Städte und Landkreise aus
Ostfriesland und dem alten Land Oldenburg. Der Verband erfüllt für seine
Verbandsmitglieder die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten (Tierkörper,
Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse). Ohne diesen Zusammenschluss wären
die Kommunen gesetzlich verpflichtet, die Beseitigung selbst durchzuführen.
Der
Landkreis Cloppenburg kann gemäß § 5 der Verbandsordnung zwei Vertreter/innen
in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes entsenden. Nach der Satzung ist
ein Mitglied der jeweilige Landrat. Er sollte wie bisher von Erstem Kreisrat
Frische gemäß § 9 der Hauptsatzung vertreten werden.
Die
CDU-Fraktion kann die/den zweite/n Vertreter/in sowie die Ersatzperson
bestimmen.
19)
Ems-Weser-Elbe Versorgungs- und Entsorgungsverband, Verbandsversammlung und
Verbandsausschuss
Der
Zweckverband hat die Aufgabe, das Gebiet seiner Verbandsmitglieder im Interesse
des Gemeinwohls sicher, preisgünstig, umwelt- und ressourcenschonend mit
elektrischer Energie, Gas und Wärme zu versorgen. Ihm gehören 17 Landkreise
sowie vier Städte zwischen Ems, Weser und Elbe an. Seine Aufgaben erfüllt er
durch die Beteiligung über seine Holdinggesellschaften an der EWE
Aktiengesellschaft, Oldenburg.
Verbandsversammlung
Nach § 4 der
Verbandsordnung gehört der Landrat der Verbandsversammlung an. Er hat weiterhin
eine/n Bedienstete/n als seine/n Stellvertreter/in vorzuschlagen. Wie bisher
sollte Ersten Kreisrat Frische diese Aufgabe gemäß § 9 der Hauptsatzung
wahrnehmen.
2 weitere
Vertreter/innen der Verbandsversammlung sind vom Kreistag zu berufen. Hierbei
ist das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt anzuwenden.
Somit kann
die CDU-Fraktion nach dem Höchstzahlverfahren d´Hondt beide Vertreter/innen und
ihre Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung benennen.
Verbandsausschuss
Gemäß § 8
der Verbandsordnung hat der Landkreis Cloppenburg als Verbandsmitglied ein
Benennungsrecht für seine/n Vertreter/in im Verbandsausschuss. Sie/Er muss der
Verbandsversammlung angehören. Für dieses Verbandsausschussmitglied können bis
zu 2 Stellvertreter/innen benannt werden. Die Stellvertreter/innen sind aus dem
Kreis der Mitglieder der Verbandsversammlung zu berufen, da sie nach Mitteilung
des EWE-Verbandes diesem Gremium angehören müssen.
Bislang hat
Landrat Wimberg die Vertretung wahrgenommen. Wie bei der Verbandsversammlung
kann die CDU-Fraktion beide Stellvertreter/innen benennen.
20)
Metropolregion Bremen-Oldenburg, Metropolversammlung
Die Metropolregion Bremen-Oldenburg ist im Jahr 2006 als eingetragener
Verein gegründet worden. Vereinszweck ist u.a. die Verbesserung der Struktur
und Entwicklung des Kooperationsraumes Oldenburg-Bremen, die Profilierung der
Metropolregion als nationale und europäische Wirtschaftsregion und die
Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
Metropolversammlung
Nach § 7 der Vereinssatzung entsendet jeder Landkreis zwei
Vertreter/innen in die Metropolversammlung, wovon die kreisangehörigen Städte
und Gemeinden des jeweiligen Landkreises eine/n Vertreter/in vorschlagen
können. Die Stimmführerschaft liegt allerdings bei den Landkreisen.
Die Städte und Gemeinde wurden bisher von Bürgermeister Anhuth
vertreten.
Die Vertretung des Landkreises sollte wie bisher von Landrat Wimberg
wahrgenommen werden.
21)
Niedersächsischer Landkreistag, Landkreisversammlung
Der Nds. Landkreistag
vertritt die gemeinsamen Interessen der Nds. Landkreise z.B. durch die
Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren, die Organisation des Meinungs- und
Erfahrungsaustausches und durch seine Öffentlichkeitsarbeit.
Landkreisversammlung
Nach § 7 der
Satzung des Niedersächsischen Landkreistages entsendet jeder Landkreis zwei
stimmberechtigte Vertreter/innen in die Landkreisversammlung, einer dieser
Vertreter/innen ist der Landrat. Im Falle seiner Verhinderung wird Landrat
Wimberg durch Ersten Kreisrat Frische gemäß § 9 der Hauptsatzung vertreten.
Als
weitere/n Vertreter/in des Landkreises ist ein Kreistagsmitglied zu berufen.
Für dieses Kreistagsmitglied ist außerdem ein/e Stellvertreter/in zu bestimmen.
Die
CDU-Fraktion kann dieses Mitglied sowie seine Ersatzperson bestimmen.
22)
Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V., Vorsitzender des Kreisverbandes
Der
Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge widmet sich im Auftrag der
Bundesregierung der Aufgabe, die Gräber der deutschen Kriegstoten im Ausland zu
erfassen, zu erhalten und zu pflegen. Die Kriegsgräberstätten sollen hierbei
auch als ständige Mahnung zum Frieden dauerhaft erhalten werden. Der Volksbund
betreut Angehörige in Fragen der Kriegsgräberfürsorge, er berät öffentliche und
private Stellen, er unterstützt die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Kriegsgräberfürsorge und fördert die Begegnung junger Menschen an
den Ruhestätten der Toten.
Vorsitzender
des Kreisverbandes
Wie
in der vergangenen Kommunalwahlperiode schlägt Landrat Wimberg vor, dass eine
stellvertretende Landrätin oder ein stellvertretender Landrat vom Kreistag mit
dieser Aufgabe betraut wird.
Nach
Festlegung des Kreistages wird Landrat Wimberg dem Volksbund Deutscher
Kriegsgräberfürsorge e.V. diesen Vorschlag für die Bestellung unterbreiten.
Das
Vorschlagsrecht hat die CDU-Fraktion.
23) Institut
für Kulturanthropologie des Oldenburg Münsterlandes
Zweck des im Jahr 2018 gegründeten Instituts ist
die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Kunst und Kultur sowie die
Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, insbesondere durch Koordination der
Aufgaben und Zielsetzungen seiner Mitglieder, durch Bündelung von Kompetenzen
und Infrastrukturen und Verankerung kulturanthropologischer und
kulturwissenschaftlicher Forschung auf interdisziplinärer und institutioneller
Basis in der Region.
Gründungsmitglieder sind die Universität Vechta,
die Stiftung Museumsdorf Cloppenburg, der Heimatbund für das Oldenburger
Münsterland e.V., die Volkskundliche Kommission für Niedersachsen e.V., die
Anna-und-Heinz-von-Döllen-Stiftung, die Bernhard-Remmers Akademie und der
Landkreis Cloppenburg.
Nach
der Satzung wird der Landkreis Cloppenburg in der Mitgliederversammlung durch
die Landrätin/den Landrat vertreten.
Der
Landkreis Cloppenburg entsendet weiterhin Vertreter/innen in den Vorstand und
in den Institutsrat.
Vorstand
Der
Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Seine Amtszeit endete im Oktober
2021. Auch dem Landkreis Cloppenburg steht ein Vorschlagsrecht zu. Bisher
gehörte Landrat Wimberg dem Vorstand an.
Das
Vorschlagsrecht hat die CDU-Fraktion.
Institutsrat
Der
Institutsrat, der das Institut bei seiner wissenschaftlichen Arbeit sowie der
strategischen Planung und Schwerpunktsetzung berät, setzt sich aus 8 Mitglieder
zusammen. Zwei Vertreter/innen kann der Landkreis Cloppenburg entsenden. Bisher
gehörte diesem Gremium Kreisrat Varnhorn als Dezernent des Schul- und
Kulturamtes sowie Kreistagsabgeordnete Wichmann als Vorsitzende des Ausschusses
für Kultur und Freizeit an.
Das
Vorschlagsrecht für beide Vertreter/innen hat die CDU-Fraktion.
24) Rat der
Gemeinden und Regionen Europas (RGRE), Ausschuss für kommunale
Entwicklungszusammenarbeit
Durch
den Rat der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) wurde im Jahr 2011 der
Ausschuss für kommunale Entwicklungszusammenarbeit (KEZ) eingesetzt. Dieser
soll der zunehmenden Bedeutung der kommunalen Entwicklungszusammenarbeit in den
Kommunen Rechnung tragen, die inzwischen auch als etablierter Politikbereich
der Europäischen Union wahrgenommen wird. Der Landkreis Cloppenburg hat die
Möglichkeit der Mitarbeit in dem Gremium genutzt und in der Kreistagssitzung am
18.09.2018 zwei Delegierte für eine Entsendung benannt.
Gemäß
der Satzung der Deutschen Sektion des RGRE werden die Mitglieder der Ausschüsse
vom Hauptausschuss des RGRE für den Zeitraum gewählt, welcher der Wahlzeit des
Hauptausschusses entspricht. Das Mandat der Mitglieder des Hauptausschusses
beträgt drei Jahre. Die entsprechende Mitteilung an den RGRE muss bis zum
30.11.2021 erfolgen. Die Interessenbekundungen werden dann dem Hauptausschuss
der RGRE in der Sitzung am 25.03.2022 vorgelegt. Somit kann die neue Berufung
in diesem Jahr im Rahmen der konstituierenden Kreistagssitzung vorgenommen
werden.
Die
Sitzungen des Ausschusses finden zweimal jährlich an wechselnden Orten in
Deutschland statt. Die Reise- und Unterbringungskosten trägt die entsendende
Kommune.
Für die
Benennung kommen nur politische Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreistag
in Frage, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Verwaltung können nicht
benannt werden.
Somit kann
die CDU-Fraktion nach dem Höchstzahlverfahren d´Hondt beide Vertreter/innen und
ihre Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung benennen.
III. Vorschlagsrecht der
Mehrheitsfraktion und mind. einer weiteren Fraktion oder Gruppe
25) Zweckverband ecopark,
Verbandsversammlung und Verbandsausschuss
Die Stadt
Cloppenburg, die Gemeinden Cappeln und Emstek, sowie der Landkreis Cloppenburg
bilden den Zweckverband „ecopark“. Seine wesentlichen Aufgaben sind die
Erschließung und Vermarktung des ca. 300 ha großen Verbandsgebietes an der
Autobahn A1 im Bereich Emstek / Drantum, um dort überregional tätige Betriebe
anzusiedeln.
Es sind
Vertreter/innen und Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung und den
Verbandsausschuss zu bestimmen.
Verbandsversammlung
In die
Verbandsversammlung sind nach § 4 der Verbandsordnung 5 Vertreter/innen des
Landkreises Cloppenburg zu entsenden. Der Landrat ist kraft seines Amtes
bereits Mitglied der Verbandsversammlung, seine Vertretung wird gemäß § 9 der
Hauptsatzung durch Ersten Kreisrat Frische wahrgenommen. Der Kreistag hat 4
weitere Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen zu bestimmen.
Nach dem
Höchstzahlverfahren d´Hondt kann die CDU-Fraktion 3 Vertreter/innen und die
Ersatzpersonen sowie die SPD-Fraktion 1 Vertreter/in und die Ersatzperson
benennen.
Verbandsausschuss
Der
Landkreis Cloppenburg entsendet gemäß § 8 der Verbandsordnung zwei
Vertreter/innen in den Verbandsausschuss. Ein Verbandsausschussmitglied ist
nach der Verbandsordnung der Landrat. Er kann sich im Einzelfall durch einen
Angehörigen der Verwaltung vertreten lassen. Diese Aufgabe sollte ohne
besonderen Beschluss gemäß § 9 der Hauptsatzung Erster Kreisrat Frische
übernehmen.
Der Kreistag
muss somit entscheiden, wer als weitere/r Vertreter/in dem Verbandausschuss
angehören soll und eine Ersatzperson bestimmen.
Vertreter/in
und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion benannt werden.
26)
Zweckverband Interkommunaler Industriepark Küstenkanal (c-port),
Verbandsversammlung und Verbandsausschuss
Die Stadt
Friesoythe, die Gemeinde Saterland und der Landkreis Cloppenburg bilden den
Zweckverband „Interkommunaler Industriepark Küstenkanal“. In der Öffentlichkeit
tritt der Zweckverband unter dem Namen „c-port“ auf. Seine wesentlichen
Aufgaben sind die Erschließung und Vermarktung des rd. 280 ha großen
Verbandsgebietes am Küstenkanal mit seiner Hafenanlage, um dort überregional
tätige Betriebe anzusiedeln.
Es sind
Vertreter/innen und Ersatzpersonen für die Verbandsversammlung und den
Verbandsausschuss zu bestimmen.
Verbandsversammlung
In die
Verbandsversammlung sind nach § 4 der Verbandsordnung 5 Vertreter/innen des
Landkreises Cloppenburg zu entsenden. Der Landrat ist Kraft Amtes Mitglied der
Verbandsversammlung, seine Vertretung wird gemäß § 9 der Hauptsatzung von
Erster Kreisrat Frische wahrgenommen. Der Kreistag hat 4 weitere
Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen zu bestimmen.
Nach dem
Höchstzahlverfahren d´Hondt kann die CDU-Fraktion 3 Vertreter/innen und ihre
Ersatzpersonen sowie die SPD-Fraktion 1
Vertreter/in und ihre Ersatzperson benennen.
Verbandsausschuss
Der
Landkreis Cloppenburg entsendet gemäß § 8 der Verbandsordnung zwei
Vertreter/innen in den Verbandsausschuss. Ein Verbandsausschussmitglied ist
nach der Verbandsordnung der Landrat. Er kann sich im Einzelfall durch eine/n
Angehörige/n der Kreisverwaltung vertreten lassen. Das sollte wie bisher Erster
Kreisrat Frische gemäß § 9 der Hauptsatzung sein.
Der Kreistag
muss somit entscheiden, wer als weitere/r Vertreter/in dem Verbandausschuss
angehören soll und eine Ersatzperson bestimmen.
Vertreter/in
und Ersatzperson können von der CDU-Fraktion benannt werden.
27) Verbund
Oldenburger Münsterland, Mitgliederversammlung und Vorstand
Durch seine
Arbeit will der 1995 gegründete Verein die Entwicklung der wirtschaftlichen,
fremdenverkehrlichen und kulturellen Belange des Oldenburger Münsterlandes
fördern und entwickeln. Mitglieder des Vereins sind die Landkreise Cloppenburg
und Vechta. Weitere natürliche und juristische Personen können sich beteiligen.
Mitgliederversammlung
Nach § 9 der
Vereinssatzung kann der Landkreis Cloppenburg 9 Vertreter/innen in die
Mitgliederversammlung des Verbundes entsenden. Ein Mitglied muss nach der
Satzung der Landrat sein. Die verbleibenden 8 Mitglieder sind, ohne Ersatzpersonen zu benennen, nach dem
Höchstzahlverfahren d´Hondt von den Fraktionen zu bestimmen.
Somit kann
die CDU-Fraktion 5 Mitglieder, die SPD-Fraktion 2 Mitglieder und die FDP-BLC
Gruppe ein Mitglied benennen.
Vorstand
Neben den
Landräten der Landkreise Cloppenburg und Vechta gehören nach § 12 der Satzung
dem Vorstand auch je drei Mitglieder des Kreistages sowie beratend ohne
Stimmrecht die Wirtschaftsförderer der beiden Landkreise an. Die
Vorstandsmitglieder des Verbundes werden von der Mitgliederversammlung gewählt,
soweit sie nicht entsandt werden. Die Wahl wurde in der vergangenen Wahlperiode
der Mitgliederversammlung überlassen. Der Kreistag sollte der
Mitgliederversammlung aus seinen Reihen 3 Wahlvorschläge unterbreiten. Erfolgt
keine Wahl durch die Mitgliederversammlung, sollten die vorgeschlagenen
Kreistagsmitglieder zugleich als vom Landkreis entsandte Vorstandsmitglieder
angesehen werden.
Soweit dieser
Verfahrensweise zugestimmt wird, kann die CDU-Fraktion nach dem
Höchstzahlverfahren d´Hondt 2 Vorstandsmitglieder und die SPD-Fraktion 1
Vorstandsmitglied vorschlagen.
28)
Sparkassenzweckverband Oldenburg, Verbandsversammlung
Der
Sparkassenzweckverband ist Träger der Landessparkasse zu Oldenburg. Ihm gehören
die Städte Oldenburg und Delmenhorst und die Landkreise Ammerland, Friesland,
Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Cloppenburg an.
Nach § 4 der der
Verbandsordnung hat der Landkreis Cloppenburg Vertreter/innen in die
Verbandsversammlung zu entsenden. Hierbei ist ein Vertreter der Landrat. Für
den Fall seiner Verhinderung hat der Kreistag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 Nds.
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit aus den Reihen der Beschäftigten der
Kreisverwaltung eine/n Stellvertreter/in zu bestimmen. Diese Aufgabe sollte wie
in der vergangenen Wahlperiode Ersten Kreisrat Frische gemäß § 9 der
Hauptsatzung wahrnehmen.
Die
Landkreise und kreisfreien Städte, die Mitglieder des Sparkassenzweckverbandes
sind, entsenden weitere 20 Vertreterinnen oder Vertreter in die
Verbandsversammlung. Die Zahl der Mitglieder ist vom maßgeblichen
Beteiligungsverhältnis abhängig, dass von der Verbandsversammlung zum
vorgegebenen Stichtag bestimmt und den Kommunen mitgeteilt wird.
Entsprechend
seinem maßgeblichen Beteiligungsverhältnis kann der Landkreis Cloppenburg auch
für die neue Wahlperiode neben Landrat Wimberg 3 weitere Vertreter/innen und
eine entsprechende Anzahl Stellvertreter/innen berufen. Hierbei ist das
Höchstzahlverfahren nach d´Hondt anzuwenden.
Somit kann
die CDU-Fraktion zunächst 2 Vertreter/innen und ihre Ersatzpersonen für die
Verbandsversammlung bestimmen und die SPD-Fraktion 1 Vertreter/in und die
Ersatzperson.
Anmerkung: Die Angaben zur
Verteilung der Benennungsrechte in der Vorlage beruhen auf den bis zum o.a.
Datum der Vorlage bekannten Angaben zu den Zusammenschlüssen der Fraktionen und
Gruppen. Maßgeblich ist die Feststellung in der Kreistagssitzung am 02.11.2021.