Betreff
Anpassung der Sportförderrichtlinie des Landkreises Cloppenburg an die Sportförderrichtlinien des Landessportbundes
Vorlage
V-KUL/21/187
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Die geänderte Richtlinie des Landkreises Cloppenburg für die Förderung des Sports wird rückwirkend zum 01.01.2021 beschlossen.


Sachverhalt:

Entsprechend Nr. 9.1 der Richtlinie des Landkreises Cloppenburg zur Förderung des Sports in der Fassung ab 01.01.1993, zuletzt geändert am 19.12.2017 gewährt der Landkreis Zuschüsse für Tätigkeiten von Übungsleitern. Demnach beträgt die Zuschusshöhe ein Drittel der Stundenvergütung, soweit sie in gleicher Höhe vom Landessportbund gewährt wird. Antragsteller ist der Kreissportbund. Der Zuschuss wird jährlich pauschal an den Kreissportbund ausgezahlt, der sie an die Empfänger, die Vereine, für die der Übungsleiter tätig wird, weiterleitet. Der Kreissportbund ist dem Kreis für die Verwendung der Zuschüsse verantwortlich.

Der Landessportbund Niedersachsen hat für 2020 eine neue Richtlinie für die Bereitstellung von Zuschüssen für lizenzierte Übungsleiter/innen und Trainer/innen (ÜL/T) herausgebracht, so dass die Sportförderrichtlinie des Landkreises Cloppenburg angepasst werden soll.

Angelehnt an die Richtlinie des LSB Niedersachsen soll Nr. 9.1 der Sportförderrichtlinie des Landkreises Cloppenburg wie folgt neu formuliert werden:

9.1 Zuschüsse für Tätigkeiten von lizenzierten Übungsleiter/innen und Trainer/innen (ÜL/T)

„Die Bezuschussung der Tätigkeit von lizenzierten Übungsleiterinnen bzw. Trainerinnen und Übungsleitern bzw. Trainern (ÜL/T) in Vereinen erfolgt auf Antrag des KreisSportBund (KSB) Cloppenburg e.V. Der Zuschuss wird dem KSB Cloppenburg jährlich pauschal im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden in Anlehnung an die Richtlinie des LandesSportBund (LSB) Niedersachsen e.V. für die Bereitstellung von Zuschüssen für lizenzierte ÜL/T in Vereinen durch den KSB Cloppenburg ausgezahlt. Im Einzelfall entscheidet der Vorstand des KSB Cloppenburg nach Rücksprache mit dem Landkreis Cloppenburg. Der KreisSportBund (KSB) ist dem Landkreis gegenüber für die Verwendung der Zuschüsse verantwortlich“

Eine weitere Änderung der Sportförderrichtlinie des Landkreises soll hinsichtlich der Förderung von Mehrzweck- und Aufenthaltsräumen in Anpassung an die Handhabung durch den LSB erfolgen.

Entsprechend Nr. 2.3 der Sportförderrichtlinie des Landkreises Cloppenburg sind überwiegend wirtschaftlich genutzte Räume (wie Vereinsgaststätten) nicht förderfähig. Zurückliegend wurden bereits Sportvereinsräume (Begegnungs-, Mehrzweck- und Schulungsräume) mit teilweiser gastronomischer Nutzung nur zu 50 % bei der Sportförderung berücksichtigt, wenn die Nutzung für den sportlichen Anteil (z.B. Mannschaftsbesprechungen, Sportangebote, Schulungen) glaubhaft nachgewiesen wurde.

Inzwischen hat der LSB in seinen Erläuterungen zur Sportstättenbauförderung unter Ziffer 3.1 der förderfähigen Baumaßnahmen, die mit der sportlichen Nutzung im Zusammenhang stehen, Mehrzweck- und Aufenthaltsräume ergänzt. Für Mehrzweck- und Aufenthaltsräume (insbesondere in kleineren Orten und Ortsteilen) und die dafür notwendigen Nebenräume (z.B. Toiletten, Lager,…) werden ohne Vorlage eines Nutzungsplanes 50 % der Fläche als förderfähig anerkannt.

Die Richtlinie des Landkreises Cloppenburg für die Förderung des Sports soll unter 2.1 (förderfähige Baumaßnahmen) entsprechend der v.g. Formulierung des LSB ergänzt werden.

Außerdem erfolgt hinsichtlich der förderfähigen und der nicht förderfähigen Nebenkosten unter 2.2 der Richtlinie des Landkreises Cloppenburg für die Förderung des Sports eine Anpassung an die Regelungen des LSB.

Die Änderungen der Sportförderrichtlinie sollen rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft treten.

Eine entsprechend den vorgenannten Punkten geänderte Sportförderrichtlinie des Landkreises Cloppenburg wird derzeit erstellt und bis zur Sitzung noch vorgelegt.