Sachverhalt:
Der o.g.
Antrag wurde bereits in den Sitzungen des APU am 27.02.2020 und des Kreistages
am 07.07.2020 beraten. Daraufhin wurde beschlossen, dass die Öffnungszeiten der
Wertstoffsammelstellen im Landkreis Cloppenburg um zwei Stunden an Samstagen
auf bis 15 Uhr erweitert werden. Hinsichtlich der beantragten
Gebührensenkung/dem Gebührenverzicht für die Anlieferung von Grünschnitt auf
den Wertstoffsammelstellen sowie in den Entsorgungszentren wurde die
Kreisverwaltung beauftragt, bis 2021 eine Möglichkeit der kostenlosen Abgabe
von Grünschnitt zu prüfen.
Wie bereits
in der Vorlage V-PLA/20/278 an den Ausschuss für Planung und Umwelt dargelegt,
gilt bei der Festsetzung von Gebührensätzen der Wirklichkeitsmaßstab gem. § 5
Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG). Demnach ist die Gebühr
nach Art und Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme zu bemessen. Dies
entspricht auch der vorhandene Gebührenstruktur der Abfallwirtschaft im
Landkreis Cloppenburg. Von in Ausnahmefällen möglichen Quersubventionierungen –
auf die im Folgenden eingegangen wird – wurde im Landkreis Cloppenburg bisher
nur in geringem Maße Gebrauch gemacht, um zu vermeiden, dass Bürgerinnen und
Bürger mit Kosten für Leistungen belastet werden, die sie gar nicht in Anspruch
nehmen können.
Das
Niedersächsische Abfallgesetz (NAbfG) gibt für den Gebührenhaushalt
Abfallwirtschaft Möglichkeiten zur Quersubventionierung und Verlagerung von Kosten,
die über das reguläre Maß der Gebührenstruktur nach dem Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetz hinausgehen. Demnach können in Ausnahmefällen die Kosten
für eine Leistung über die Gebühren einer anderen Leistung ausgeglichen werden.
Dies ist dann möglich, wenn über die Gebühr eine Lenkung stattfinden soll,
sodass die Vermeidung und Verwertung von Abfällen gefördert wird (§ 12 Abs. 2
NAbfG).
Es ist
jedoch nicht möglich, die Gebühren für eine Leistung abzuschaffen, ohne dass
dadurch entstandene Defizit innerhalb der Einrichtung „öffentliche
Abfallentsorgung“ an anderer Stelle aufzufangen. Das bedeutet, dass eine
Gebührensenkung/-abschaffung für eine Leistung zwangsläufig zu einer Erhöhung
an anderer Stelle führt. In der Regel werden die nicht gedeckten Kosten über
die Grundgebühr der Restmülltonne und somit von allen anschlusspflichtigen
Haushalten im gesamten Landkreis getragen.
Die o.g.
Verlagerung von Kosten einer Leistung auf die Grundgebühr der Restmülltonne
geschieht derzeit bereits in verschiedenen Bereichen:
- Über die Grundgebühr werden sogenannte
Vorhaltekosten (Fixkosten) finanziert. Nicht alle Kosten im Rahmen der
Selbstanlieferung auf den Wertstoffhöfen und Entsorgungszentren können auf die
mengenabhängigen Gebühren umgelegt werden. Daher werden die Kosten für die
Vorhaltung der Entsorgungsmöglichkeiten im Rahmen der Öffnung der
Entsorgungszentren und Wertstoffhöfe über die Gebühr der Restmülltonne
finanziert.
Somit
werden auch die Mehrkosten durch den o.g. Beschluss zur Erweiterung der Öffnungszeiten
hier anfallen.
- Weiterhin wird der Bereich Sperrmüll begrenzt
auf eine bestimmte Menge je Haushalt und auf haushaltsübliche Gegenstände über
diese Gebühr mitfinanziert. Hier findet keine verursachergerechte Verteilung
der Kosten statt, da alle Haushalte in unterschiedlichen Abständen dieses
Entsorgungsangebot in Anspruch nehmen können.
- Umgekehrt funktioniert diese Art der
Verlagerung gegenwärtig noch im Bereich Altpapier. Durch hohe Erlöse für den
Verkauf des gesammelten Altpapiers konnten in den letzten Jahren Überschüsse
erwirtschaftet werden, die dem Gebührenzahler zu Gute gekommen sind (Näheres s.
u.).
Derzeit
werden auf den Wertstoffhöfen und Entsorgungszentren des Landkreises
Cloppenburg ca. 9.350 Mg/a an Garten- und Parkabfällen abgegeben. Die Mengen,
die auf den Wertstoffhöfen und beim Entsorgungszentrum in Sedelsberg anfallen,
werden von einem beauftragen Unternehmen abgefahren und entsorgt. Die Mengen,
die in Stapelfeld angeliefert werden, werden zusammen mit den aus der Abfuhr angelieferten
Bioabfällen im Kompostwerk verarbeitet.
Für die
Entsorgung der Grünabfälle fallen jährliche Kosten in Höhe von ca. 350.000,-EUR an. Diesen Kosten stehen
Einnahmen in Höhe von 290.000,-EUR gegenüber. Somit besteht bereits jetzt eine
Unterdeckung von ca. 60.000,- EUR für die Grünabfälle aus der
Selbstanlieferung. Mit dem Beschluss zur Verlängerung der Öffnungszeiten für
die Wertstoffhöfe an Samstagen kommen Kosten in Höhe von rund 30.000 Euro
jährlich hinzu.
In dem
Antrag der FDP/Tabeling Gruppe und im Rahmen der politischen Beratung wurde vor
allem auf eine Gebührensenkung/-abschaffung für private Haushaltungen
abgestellt und eine begrenzte Menge je Anlieferung oder pro Jahr von bis zu 2
m³ vorgeschlagen. Aufgrund der vorliegenden Daten ist es nicht möglich
nachzuvollziehen, welche Anlieferer mehrfach im Jahr die Wertstoffhöfe oder
Entsorgungszentren aufsuchen. Es ist jedoch grundsätzlich möglich zu
differenzieren, wie groß die angelieferten Mengen waren.
Jahreswerte aus 2019 |
Gesamtmenge [in Mg] |
davon kleiner gleich 2m³ |
Garten- und Parkabfälle |
5.495,54 |
4.300,88 |
Baum- und Strauchschnitt |
3.878,37 |
3.102,70 |
Summe |
9.373,91 |
7.403,57 |
Zwar ist bei
den aufgeführten Mengen davon auszugehen, dass auch solche Anlieferer dabei
sind, die mehrfach im Jahr Grünabfälle abgegeben haben. Berücksichtigt man
umgekehrt jedoch, dass sich die Zahl der Anlieferer im Allgemeinen bei einer
Abschaffung der Gebühren erhöht, können die vorliegenden Zahlen als
Vergleichsgröße heran gezogen werden.
Bei einer
Menge von ca. 7.400 Mg/a entstehen jährliche Kosten in Höhe von ca. 275.000,-
EUR. Diesen stehen keine Gebühreneinnahmen gegenüber.
Sollten sich
die Mengen aufgrund einer möglichen Gebührensenkung oder -abschaffung
tatsächlich erhöhen, ist zu berücksichtigen, dass die hochgerechneten Kosten
auf Grundlage der aktuell geltenden Verträge und Preise ermittelt wurden. Diese
beruhen jedoch auf vertraglich festgesetzten Vordersätzen, die bei der
Verarbeitung der Mengen im Kompostwerk nahezu ausgeschöpft sind und auch bei
der Entsorgung des Grünabfalls durch den beauftragten Dritten (für die
Wertstoffhöfe und das Entsorgungszentrum Sedelsberg) nicht mehr viel Spielraum
lassen. Sollten diese Mengen überschritten werden, werden nochmals höhere
Kosten anfallen.
Die Umlage
der o.g. Kosten auf die Grundgebühr der Restmülltonne (noch ohne
Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für die Verlängerung der
Öffnungszeiten) würde für alle Restmülltonnen, unabhängig von ihrer Größe zu
einer Erhöhung in Höhe von ca. 5,10 EUR führen. Die gleichmäßige Erhöhung der
Grundgebühr für alle Restmülltonnen ist der Tatsache geschuldet, dass die
Grundgebühr mengenunabhängig zu veranlagen ist.
In der
Vergangenheit ist es gelungen die Gebühren für die Restmülltonne stabil zu
halten. In den Jahren 2009, 2014 und 2019 konnten die Gebühren sogar gesenkt
werden. Diese Senkungen wurden jedoch immer mit Bedacht und mit gewissen
Abständen vorgenommen, um nicht jährlich Änderungen der Gebühren nach oben oder
unten vornehmen zu müssen.
In den
nächsten Jahren werden sich im Bereich der Abfallwirtschaft im Landkreis
Cloppenburg diverse Änderungen ergeben. Vor diesem Hintergrund wird auch eine
Anpassung/Überprüfung der Gebühren erfolgen müssen. Einige bereits jetzt
bekannte Änderungen sollen im Folgenden kurz dargelegt werden:
- Altpapier
Der
Papierpreis ist in den letzten Jahren stetig gesunken. Um den Jahreswechsel
2019/2020 war dieser sogar in einen negativen Bereich gerutscht. Der bisherige
Vertrag enthielt zusätzlich zu dem gleitenden Papierpreis einen Festpreis für
die angelieferte Menge, wodurch diese Preisschwankungen zum Teil aufgefangen
werden konnten. Dieser Vertrag läuft jedoch am 31.12.2020 aus. Der ab 2021 geschlossene
Vertrag enthält einen weit geringeren Festpreis. Hinzu kommt, dass auch die
Kosten für die Abfuhr, den Transport und das Handling um etwa 40% gestiegen
sind. Berücksichtigt man diese beiden Faktoren, wird deutlich, dass die in den
vergangenen Jahren erzielten Überschüsse, die zu einer Gebührenstabilisierung
beigetragen haben, nicht mehr erzielt werden können. Je nach Entwicklung des
Papierpreises ist höchstens mit einer Kostendeckung, gegebenenfalls sogar mit
einer negativen Entwicklung zu rechnen, was eine weitere Belastung des
Gebührenhaushalts zur Folge hätte.
- Bioabfälle
Die
Verarbeitung der Bioabfälle aus der Abfuhr der Biotonnen erfolgt im Landkreis
Cloppenburg im eigenen Kompostwerk in Stapelfeld durch einen beauftragten
Dritten. Neben den Bioabfällen werden, wie oben bereits erwähnt, auch die beim
Entsorgungszentrum in Stapelfeld angelieferten Grünabfälle im Kompostwerk
verarbeitet. Die auf den Wertstoffhöfen und in Sedelsberg angelieferten
Grünabfälle können im eigenen Kompostwerk nicht verarbeitet werden, da die
Kapazitäten hierfür nicht ausreichen. Nach der letzten Ausschreibung für den
Betrieb des Kompostwerkes und die Verarbeitung der Bioabfälle konnte ein
verhältnismäßig günstiger Verarbeitungspreis erzielt werden, wodurch die günstigen
Gebühren für die Komposttonne weiterhin gehalten/gesenkt werden konnten.
Aufgrund
allgemeiner Preissteigerungen sind bereits heute Mehrkosten von jährlich ca.
40.000,- EUR zu erwarten. Darüber hinaus stehen noch weitere Preisanpassungen
zur Prüfung aus, die vor dem Hintergrund gesetzlicher Änderungen beantragt
wurden.
Eine
Übersicht über die Gebührensätze zur Anlieferung von Grünabfällen des
Landkreises Cloppenburg und seiner Nachbarlandkreise ist in der Anlage
beigefügt. Daraus ist ersichtlich, dass der Landkreis Cloppenburg mit seiner
Gebührenstruktur im Allgemeinen im Vergleich zu den anderen Landkreisen eher
positiv dasteht. Die einzigen Landkreise, die Grünabfälle kostenfrei entgegen
nehmen sind die Landkreise Emsland und Osnabrück, die dafür jedoch zum Teil
deutlich höhere Gebühren für die Restmülltonnen verlangen.
Angesichts
der erheblichen Herausforderungen und schon heute absehbaren
Kostensteigerungen, vor denen die Abfallwirtschaft im Landkreis Cloppenburg in
den nächsten Jahren steht, kann seitens der Verwaltung derzeit keine Empfehlung
zur Änderung der Gebühren für die Grünabfallannahme abgegeben werden. Vielmehr
wird empfohlen, das Augenmerk auf die Gebührenstabilität insgesamt zu richten
und sowohl die Kosten als auch die in der Abfallwirtschaft zu erbringenden
Leistungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten und zu bewerten. Denkbare
Veränderungen können und sollten im Rahmen erforderlich werdender
Gebührenanpassungen unter Berücksichtigung aller Gebührenparameter erfolgen.
Bezüglich
der rechtlichen Zulässigkeit einer Quersubventionierung für den Bereich der
Grünabfälle wurde das Rechtsamt um Stellungnahme gebeten.
Das Gutachten des Rechtsamtes liegt an.