Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird empfohlen,
die Dauer der Öffnung der Wertstoffsammelstellen an Samstagen auf fünf Stunden
und 30 Minuten festzusetzen sowie den
Beginn und das Ende der Öffnungszeit auf (9:30 bis 15:00 Uhr
beziehungsweise 9:00 bis 14:30 Uhr) festzulegen.
Bei
Zustimmung durch die Mitglieder des Ausschusses für Planung und Umwelt ist die
Festlegung der Öffnungszeit auf einen der beiden Vorschläge zu
konkretisieren.
Sachverhalt:
In seiner
Sitzung am 07.07.2020 hat der Kreistag die Verlängerung der Öffnungszeiten für
die Wertstoffsammelstellen an Samstagen von derzeit 9:00 bis 13:00 Uhr auf 9.00
bis 15.00 Uhr zum nächstmöglichen Zeitpunkt beschlossen. Damit verlängert sich
die regelmäßige Öffnungszeit an Samstagen von vier auf sechs Stunden.
Im Zuge der
Umsetzung dieses Beschlusses ist eine Anpassung der zwischen dem Landkreis
Cloppenburg und den Wertstoffhofwärtern*innen bestehenden Arbeitsverträge in
Bezug auf die dort vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
erforderlich. In diesem Zusammenhang sind die Vorschriften des
Arbeitszeitrechts beachtlich. Nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)ist die Arbeit
durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer
Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden insgesamt zu unterbrechen. Diese
arbeitsschutzrechtliche Vorschrift ist unabdingbar. Sie kann weder durch
vertragliche Vereinbarung noch durch Anordnung des Arbeitgebers oder
freiwillige Bereitschaft des Arbeitnehmers aufgehoben oder verändert werden.
Bei reiner
Betrachtung der Öffnungszeiten ergibt sich diesbezüglich auch kein Problem.
Allerdings ist unter Berücksichtigung der den Arbeitnehmer*innen zur Vor- und
Nachbereitung der zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Rüstzeiten eine
Überschreitung der maximal zulässigen pausenfreien Arbeitszeit festzustellen.
Nach der Definition des § 2 Abs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn
der Arbeit bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die sogenannte Rüstzeit
ist insoweit als Arbeitszeit der Mitarbeiter*innen zu betrachten und somit für
die o. g. Pausenregelung maßgeblich.
Im Rahmen
durchgeführter Arbeitsplatzbesichtigungen konnte festgestellt werden, dass die
Mitarbeiter*innen vor Öffnung der Wertstoffsammelstellen im Mittel eine
Vorbereitungszeit von zehn Minuten benötigen. In dieser Zeit sind die
Vorbereitungen zur Aufnahme des Anlieferbetriebs zu treffen. Hierzu gehören u.
a. die Öffnung des Wertstoffhofwärterhäuschens, das Hochfahren des
Kassensystems, die Bereitstellung des Wechselgeldes, das Öffnen der unter
Verschluss gehaltenen Wertstoffcontainer, die Kontrolle des ordnungsgemäßen
Zustands der Fahr- und Wegeflächen, die Bereitstellung von Besen und Schaufeln
bis hin zum Öffnen des Tores zur festgesetzten Zeit.
Die Arbeiten
nach Schließung der Wertstoffsammelstellen sind aufgrund der im Nachgang zu
erledigenden umfassenderen Tätigkeiten mit einen höheren Zeitanteil zu
berücksichtigen. Neben der Abrechnung der Tageseinnahmen und der Übertragung
der Daten des elektronischen Kassensystems auf den Systemserver, sind
Aufräumarbeiten zu erledigen, die z. B. in den Verladebereichen rund um die
Container sowie dem Tonnentauschplatz durchzuführen sind. Ebenfalls sind
Mitteilungen über den Bedarf an Tauschtonnen und den Tausch voller Container
abzusetzen. Vor Verlassen des Betriebsgeländes sind die Arbeiten zur Sicherung
der Anlage durchzuführen sowie das Tor ordnungsgemäß zu verschließen. Nach den
Ergebnissen der oben bereits erwähnten Arbeitsplatzbesichtigungen erscheint für
die Tätigkeiten im Zuge der Nachbereitung ein Zeitrahmen von 20 Minuten gerechtfertigt
Zwar lassen
sich die beschriebenen Arbeiten nicht minutengenau festlegen, jedoch sind in
Abstimmung mit dem Amt für Zentrale Aufgaben und Finanzen, Abteilung Service
Organisation und Personal, die hier ermittelten Werte mit Blick auf die Fürsorgepflicht
des Arbeitgebers so gewählt, dass durchschnittlich leistungsfähige
Mitarbeiter*innen die Arbeiten in den bemessenen Zeiträumen erledigen können.
Mit diesem
Ansatz erhöht sich die Arbeitszeit der Wertstoffhofwärter*innen um 30 Minuten
für jeden Öffnungstag. Was die Öffnungszeiten betrifft, bleibt dies für den
Betrieb am Mittwoch und Freitag ohne Folgen. Für die mit Beschluss des
Kreistages vom 07.07.2020 festgelegte sechsstündige Öffnungszeit an Samstagen
ergibt sich jedoch eine tatsächliche Arbeitszeit von sechs Stunden und 30
Minuten, womit der zwingend einzuhaltenden Pausenregelung des § 4 ArbZG nicht genügt wird.
Insoweit ist
nach Auffassung der Verwaltung eine Klarstellung des Beschlusses dahingehend
erforderlich, wie Arbeitszeit und Pausenregelung mit der Maßgabe der
sechsstündigen Öffnungszeit in Einklang gebracht werden kann/soll.
Aus Sicht
der Verwaltung wären folgende Varianten denkbar:
a.)
Für den Samstagsbetrieb wird eine Pause während der Öffnungszeit
festgesetzt. Die Wertstoffsammelstellen werden für die Dauer der Pause
geschlossen. Durch die Unterbrechung der Öffnungszeit können sich Wartezeiten
für die Kunden ergeben. Je nach Lage und Verkehrsanbindung der
Wertstoffsammelstellen können sich während der Pause Warteschlangen bis auf die
Zufahrtstraßen bilden und für erhebliche Verkehrsbehinderungen sorgen. Aufgrund
dieser Nachteile wird seitens der Verwaltung empfohlen, von der Einführung
einer Pause während der Öffnungszeiten abzusehen.
b.) Die Öffnungszeit der Wertstoffsammelstellen
an Samstagen wird von sechs Stunden auf fünf Stunden und 30 Minuten gekürzt.
Unter Berücksichtigung der dreißigminütigen Vor- und Nachbereitungszeiten würde
die nach dem ArbZG zugelassene Gesamtarbeitszeit der Wertstoffhofwärter*innen
von sechs Stunden nicht überschritten und eine Pause wäre somit nicht
verpflichtend.
Erforderlich wäre in diesem Fall die Neufestsetzung
der Öffnungszeiten. Denkbar wäre z. B. die Verschiebung der Öffnungszeit von
9.00 auf 9:30 Uhr oder das Vorziehen der Schließzeit von 15:00 auf 14:30 Uhr.
Unter Beachtung der Anforderungen des ArbZG wird
diese Lösung von der Verwaltung favorisiert.