Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende
Beschlussfassung empfohlen:
Inklusionsbedingte Baumaßnahmen
an Schulen werden ab dem 01.01.2020 nicht mehr aus der Kreisschulbaukasse
bezuschusst.
Die Richtlinie zur Förderung des Schulbaus durch die Kreisschulbaukasse des
Landkreises Cloppenburg wird rückwirkend zum 01.01.2020 – wie vorgeschlagen -
angepasst. Gleichzeitig erfolgen in der Richtlinie einige redaktionelle
Änderungen.
Sachverhalt:
Der Landkreis Cloppenburg beteiligt sich gem. § 117 NSchG in dem durch
die „Richtlinie zur Förderung des Schulbaus durch die Kreisschulbaukasse“
festgelegten Umfange an den Baukosten der Schulen im Kreisgebiet.
Nach § 117 Abs. 1
NSchG können Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse für notwendige
Schulbaukosten bei Schulgebäuden, Sporthallen und Sportfreianlagen für Neu-,
Um- und Erweiterungsbauten, zum Erwerb von Gebäuden für schulische Zwecke und
für Erstausstattungen gewährt werden. Aus der Kreisschulbaukasse erhalten die
Schulträger im Primarbereich Zuwendungen in Höhe von einem Drittel und in den
Sekundarbereichen Zuwendungen in Höhe von der Hälfte der notwendigen
Schulbaukosten im Sinne von § 117 Abs. 1 und 2 NSchG.
Entsprechend der
derzeit gültigen Richtlinie zur Förderung des Schulbaus durch die
Kreisschulbaukasse des Landkreises Cloppenburg sollen Umbaumaßnahmen immer dann
mit Neubaumaßnahmen gleichgesetzt werden, wenn sie das Ziel haben, den für den
Schulbetrieb notwendigen Bedarf (z.B. Inklusion, Ganztagsschule) zu
realisieren. Für reine Instandsetzungs- oder Sanierungsmaßnahmen kann keine
Zuwendung aus der Kreisschulbaukasse gewährt werden.
Zudem hat der
Kreistag des Landkreises Cloppenburg bezüglich notwendiger Aufwendungen für
Brandschutzmaßnahmen, die im Zuge von Baugenehmigungsverfahren für die Schulen
gefordert werden, beschlossen, dass solche Maßnahmen grundsätzlich
bezuschussungsfähig sind.
Auf der Grundlage
der gültigen Richtlinie wurden zurückliegend alle inklusionsbedingten
Baumaßnahmen wie z.B. Türöffnungssysteme, Aufzüge, Behindertentoiletten und
barrierefreie Rettungswege aus der Kreisschulbaukasse bezuschusst.
Die Ausstattung von
Schulräumen mit Akustikdecken wurde immer dann als inklusionsbedingte Maßnahme
bezuschusst, wenn dies nachweislich für ein konkretes Kind mit festgestelltem
Unterstützungsbedarf „Hören“ erforderlich war. Genauso wurden bisher für die
Ausstattung von Decken mit LED-Beleuchtung lediglich dann Zuschüsse aus der
Kreisschulbaukasse gewährt, wenn die konkrete Notwendigkeit für ein Kind mit
festgestelltem Unterstützungsbedarf „Sehen“ nachgewiesen wurde.
Aufgrund einer
unterschiedlicher Handhabung in den Städten und Gemeinden hinsichtlich der
Ausstattung von Schulräumen mit Akustikdecken und der oftmals damit
gleichzeitig verbundenen Ausstattung der Decken mit einer neuen LED-Beleuchtung
ergab sich die Diskussion, ob die Ausstattung mit Akustikdecken als inklusionsbedingte
Maßnahmen grundsätzlich präventiv aus der Kreisschulbaukasse bezuschusst werden
sollten.
Das Thema wurde in
der Klausurtagung der Hauptverwaltungsbeamten der Städte und Gemeinden des
Landkreises Cloppenburg am 05./06.02.2020 behandelt. Im Ergebnis empfahlen die
Hauptverwaltungsbeamten mehrheitlich, dass ab dem 01.01.2020 keine
inklusionsbedingten Maßnahmen aus der Kreisschulbaukasse gefördert werden
sollen.
Diese Regelung
sollte nach Auffassung der Kreisverwaltung für alle Anträge ab dem 01.01.2020
gelten. Für noch vorliegende Anträge aus 2019 sollte wie bisher eine
Bezuschussung erfolgen.
Anlagenverzeichnis:
„Richtlinie zur
Förderung des Schulbaus durch die Kreisschulbaukasse des Landkreises
Cloppenburg“ mit Änderungen