Betreff
Zensus 2021 - Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Stadt Cloppenburg
Vorlage
V-KA/20/586
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

Der Landkreis Cloppenburg übernimmt von der Stadt Cloppenburg vollumfänglich die Aufgaben des Zensus 2021 und schließt hierzu eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung (Anlage) mit der Stadt Cloppenburg.

 


Sachverhalt:

Im Jahr 2021 wird in der gesamten Europäischen Union der nächste Zensus durchgeführt. Durch den Zensus 2021 sollen in Deutschland die amtliche Einwohnerzahl sowie weitere tief gegliederte Daten zur Bevölkerung, zur Erwerbstätigkeit und zum Gebäude- und Wohnungsbestand gewonnen werden.

 

Der nächste bundesweite Zensus in Deutschland wird im Jahr 2021 stattfinden. Wie schon beim letzten Zensus im Jahr 2011 wird es sich um ein registergestütztes Verfahren handeln. Dazu werden vor allem Daten aus vorhandenen Verwaltungsregistern, beispielsweise den Melderegistern, genutzt.

Ergänzung finden diese Daten durch Informationen aus Personenerhebungen. Auf der Basis einer Stichprobe werden dafür im Jahr 2021 voraussichtlich rund 10% der Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen direkt befragt. Zudem ist eine Vollerhebung an Sonderbereichen vorgesehen, dazu zählen Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte, wie beispielsweise Studierendenwohnheime und Alten-/Pflegeheime.

Die Gebäude- und Wohnungszählung findet 2021 wie beim letzten Zensus als eine Vollerhebung statt, das heißt, jede Eigentümerin, jeder Eigentümer einer Immobilie wird befragt.

Die örtliche Durchführung des Zensus 2021 obliegt nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2021 (Entwurf; die Verabschiedung des Gesetzes steht noch aus) den Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und im übrigen den Landkreisen als Erhebungsstellen im Sinne von § 19 ZensG 2021. Es handelt sich um eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis. Die zuständigen Stellen richten dazu im erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen ein, die durch personelle, organisatorische und räumliche Maßnahmen von anderen Organisationseinheiten der Kommunalverwaltung zu trennen sind.

 

Mehrere der genannten Kommunen können nach § 2 Abs. 3 Nds. AG ZensG 2021 eine gemeinsame Erhebungsstelle einrichten.

Darüber hinaus können kreisangehörige Gemeinden gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 NStatG mit ihrem Landkreis vereinbaren, dass dieser die Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken - der Zensus ist eine Bundesstatistik -  übernimmt. Hierbei handelt es sich um eine spezialgesetzlich ausdrücklich zugelassene Übertragung von Aufgaben, die nicht der Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Die Übertragung beinhaltet alle mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten, ist in einem öffentlich rechtlichen Vertrag zu regeln und von Gemeinde und Landkreis nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

 

Die Stadt Cloppenburg hat mit Schreiben vom 17.02.2020 angefragt, ob und inwieweit eine Zusammenarbeit zwischen Stadt und Landkreis möglich ist. Aus dem Schreiben der Stadt geht hervor, dass eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 4 S. 1 NStatG angestrebt wird, d.h. Zielsetzung der Stadt ist eine vollständige Übertragung ihrer Aufgabe nach dem Zensusgesetz auf den Landkreis.

 

Beim Landkreis angestellte erste Berechnungen anhand von Richtwerten des Landes haben ergeben, dass bei einer Erhebungsstelle für den Landkreis und die Stadt insgesamt ein Personalbedarf für das Jahr 2021 von mindestens 2 Vollzeitstellen zuzüglich Personal in der Hochphase der Erhebung  zu erwarten ist (analog zum Zensus 2011).

 

 

Ca. 85 % dieses Personalbedarfs entfallen dabei auf den Zuständigkeitsbereich des Landkreises, 15 % auf den der Stadt. Es macht somit bei den vorgegebenen Anforderungen. Es macht somit bei den vorgegebenen Anforderungen des Landes an die Erhebungsstellen (u.a. mindestens zwei Personen) für die Stadt Cloppenburg Sinn, diese Aufgabenstellung auf den Landkreis zu übertragen. Mit der Übertragung der Aufgabe muss gleichzeitig auch die Übertragung der nach dem Nds. AG zum ZensG 2021 zustehenden Zuweisungen verbunden sein. Ein Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.

 

Bei der Übertragung der Aufgaben nach dem Zensusgesetz 2021 von der Stadt auf den Landkreis Cloppenburg handelt es sich für den Landkreis um eine Aufgabenübernahme, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 19 NKomVG unterliegt diese Aufgabenübernahme der Beschlussfassung des Kreistages.

 


Finanzierung:

ZensG 2021 bzw. Nieders. AG ZensG 2021

 


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1 – Entwurf öffentlich-rechtliche Vereinbarung