Beschlussvorschlag:
Dem
Kreistag wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Der
Landkreis Cloppenburg übernimmt von der Stadt Cloppenburg vollumfänglich die
Aufgaben des Zensus 2021 und schließt hierzu eine öffentlich-rechtliche
Vereinbarung (Anlage) mit der Stadt Cloppenburg.
Sachverhalt:
Im Jahr 2021 wird
in der gesamten Europäischen Union der nächste Zensus durchgeführt. Durch den
Zensus 2021 sollen in Deutschland die amtliche Einwohnerzahl sowie weitere tief
gegliederte Daten zur Bevölkerung, zur Erwerbstätigkeit und zum Gebäude- und
Wohnungsbestand gewonnen werden.
Der nächste
bundesweite Zensus in Deutschland wird im Jahr 2021 stattfinden. Wie schon beim
letzten Zensus im Jahr 2011 wird es sich um ein registergestütztes Verfahren
handeln. Dazu werden vor allem Daten aus vorhandenen Verwaltungsregistern,
beispielsweise den Melderegistern, genutzt.
Ergänzung
finden diese Daten durch Informationen aus Personenerhebungen. Auf der Basis
einer Stichprobe werden dafür im Jahr 2021 voraussichtlich rund 10% der
Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen direkt befragt. Zudem ist eine
Vollerhebung an Sonderbereichen vorgesehen, dazu zählen Wohnheime und
Gemeinschaftsunterkünfte, wie beispielsweise Studierendenwohnheime und
Alten-/Pflegeheime.
Die
Gebäude- und Wohnungszählung findet 2021 wie beim letzten Zensus als eine
Vollerhebung statt, das heißt, jede Eigentümerin, jeder Eigentümer einer
Immobilie wird befragt.
Die örtliche
Durchführung des Zensus 2021 obliegt nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen
Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2021 (Entwurf; die Verabschiedung des
Gesetzes steht noch aus) den Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und
Einwohnern und im übrigen den Landkreisen als Erhebungsstellen im Sinne von §
19 ZensG 2021. Es handelt sich um eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis.
Die zuständigen Stellen richten dazu im erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen
ein, die durch personelle, organisatorische und räumliche Maßnahmen von anderen
Organisationseinheiten der Kommunalverwaltung zu trennen sind.
Mehrere der
genannten Kommunen können nach § 2 Abs. 3 Nds. AG ZensG 2021 eine gemeinsame
Erhebungsstelle einrichten.
Darüber hinaus
können kreisangehörige Gemeinden gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 NStatG mit ihrem
Landkreis vereinbaren, dass dieser die Aufgaben bei der Durchführung von
Statistiken - der Zensus ist eine Bundesstatistik - übernimmt. Hierbei handelt es sich um eine
spezialgesetzlich ausdrücklich zugelassene Übertragung von Aufgaben, die nicht
der Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Die
Übertragung beinhaltet alle mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten,
ist in einem öffentlich rechtlichen Vertrag zu regeln und von Gemeinde und
Landkreis nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt
zu machen.
Die Stadt
Cloppenburg hat mit Schreiben vom 17.02.2020 angefragt, ob und inwieweit eine
Zusammenarbeit zwischen Stadt und Landkreis möglich ist. Aus dem Schreiben der
Stadt geht hervor, dass eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 4 S. 1 NStatG
angestrebt wird, d.h. Zielsetzung der Stadt ist eine vollständige Übertragung
ihrer Aufgabe nach dem Zensusgesetz auf den Landkreis.
Beim Landkreis
angestellte erste Berechnungen anhand von Richtwerten des Landes haben ergeben,
dass bei einer Erhebungsstelle für den Landkreis und die Stadt insgesamt ein
Personalbedarf für das Jahr 2021 von mindestens 2 Vollzeitstellen zuzüglich
Personal in der Hochphase der Erhebung
zu erwarten ist (analog zum Zensus 2011).
Ca. 85 %
dieses Personalbedarfs entfallen dabei auf den Zuständigkeitsbereich des
Landkreises, 15 % auf den der Stadt. Es macht somit bei den vorgegebenen
Anforderungen. Es macht somit bei den vorgegebenen
Anforderungen des Landes an die Erhebungsstellen (u.a. mindestens zwei
Personen) für die Stadt Cloppenburg Sinn, diese Aufgabenstellung auf den
Landkreis zu übertragen. Mit der Übertragung der Aufgabe muss gleichzeitig auch
die Übertragung der nach dem Nds. AG zum ZensG 2021 zustehenden Zuweisungen
verbunden sein. Ein Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist als
Anlage beigefügt.
Bei der Übertragung
der Aufgaben nach dem Zensusgesetz 2021 von der Stadt auf den Landkreis
Cloppenburg handelt es sich für den Landkreis um eine Aufgabenübernahme, für
die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 19 NKomVG
unterliegt diese Aufgabenübernahme der Beschlussfassung des Kreistages.
Finanzierung:
ZensG 2021 bzw. Nieders. AG ZensG 2021
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Entwurf öffentlich-rechtliche
Vereinbarung