Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung
vorgeschlagen:
- Die
Öffnungszeiten der Wertstoffsammelstellen an Samstagen werden zum nächstmöglichen
Zeitpunkt von derzeit 9:00 bis 13:00 Uhr auf 9:00 bis 14:00 Uhr
ausgedehnt.
2. Die beantragte Gebührensenkung/ der Gebührenverzicht für die Anlieferung von Grünschnitt auf den Wertstoffsammelstellen sowie auf den Entsorgungszentren wird abgelehnt.
Sachverhalt:
Mit dem o. g. Antrag zielt die FDP / Tabeling
Gruppe auf die Veränderung der Öffnungszeiten der Wertstoffsammelstellen und
der Entsorgungszentren im Landkreis Cloppenburg sowie auf eine deutliche
Senkung der Gebühren für Grünabfälle. Daneben wird die Aufnahme der notwendigen
Mittel in den Haushalt 2020 sowie für die Folgejahre beantragt. Die
Öffnungszeiten sollen demnach am Freitag auf 18:00 Uhr und am Samstag auf 14:00
Uhr erweitert werden. Die Gebührenreduzierung für Grünabfälle soll in einem
ersten Schritt zu einer Halbierung und bis 2023 sukzessive zu einer
Kostenfreiheit für Mengen in einem haushaltsüblichen Umfang (z. B. 2 m3)
führen.
Begründet wird der Vorschlag mit insbesondere
an Wochenenden erhöhtem Bedarf und einer Verbesserung der Rahmenbedingungen für
den Bürger.
Mit der Umsetzung des Vorschlags zur
kostenfreien Anlieferung würde zur Vermeidung von Streit und Ärger zwischen
Kommunen und Bürgern so genanntes „öffentliches“ Laub durch Bürger abgefahren
und kostenfrei entsorgt, womit den Kommunen Arbeitszeit und Steuergelder
erspart würden.
Die Einführung der kostenfreien Abgabe würde
nach Auffassung der Antragsteller auch die illegale Verbringung von
Grünabfällen (in die freie Landschaft (Ergänzung der Verwaltung)) vermindern
und so den Aufwand zur Beseitigung dieser Abfälle für die öffentliche Hand
verringern.
Der Antrag verfolgt den Zweck, die Situation
zu verbessern und die Grünsammelstellen attraktiver zu gestalten.
Zur Einführung veränderter Öffnungszeiten an
Freitagen und Samstagen
Derzeit sind die Wertstoffsammelstellen in der
Zeit vom 01.04 bis zum 31.10. eines jeden Jahres freitags von 14:00 bis 18:00
Uhr und samstags von 9:00 bis 13:00 Uhr geöffnet. In der Zeit vom 01.11. bis
31.03. erstrecken sich die Öffnungszeiten für die vorgenannten Tage von 13:00
bis 17:00 Uhr und von 9:00 bis 13:00 Uhr.
Die Öffnungszeiten der Entsorgungszentren sind
ganzjährig freitags auf die Zeit von 8:00 bis 12:30 Uhr und von 13:00 bis 16:30
Uhr und samstags von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr festgelegt.
Was die Öffnungszeiten der
Wertstoffsammelstellen betrifft, so ist zu sagen, dass dem Wunsch der FDP /
Tabeling Gruppe zur Verlängerung der Öffnungszeiten an Freitagen bis 18:00 Uhr
in der Zeit von Anfang April bis Ende Oktober bereits entsprochen wird. Nach
hiesiger Feststellung werden die Wertstoffsammelstellen in den Wintermonaten
nach 16:00 Uhr nur noch von sehr wenigen Kunden angefahren, so dass eine
Verlängerung der Freitagsöffnungszeiten für die Zeit von Anfang November bis
Ende März seitens der Verwaltung nicht empfohlen werden kann.
Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle,
dass nach einer im Jahr 2013 durchgeführten Kundenbefragung zu Öffnungszeiten
der Wertstoffsammelstellen nur lediglich 3 % der Befragten mit den
Öffnungszeiten „weniger zufrieden“ waren.
Statt über die Verlängerung der Öffnungszeiten
an Samstagen bis 14:00 Uhr kann auch über ein Hinausschieben der Öffnung der
Wertstoffsammelstellen von derzeit 9:00 bis 13:00 auf 10:00 bis 14:00 Uhr
nachgedacht werden. Während bei einer Verlängerung die Personalkosten steigen,
wäre dies bei einer Verschiebung nicht der Fall. Die Verlängerung der
Arbeitszeit hätte daneben eine Anpassung der zwischen den Wertstoffhofwärtern
und dem Landkreis bestehenden Arbeitsverträge zur Folge, die zwar aufgrund der
Teilzeitbeschäftigung prinzipiell möglich ist, jedoch der Zustimmung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter bedarf.
Hingewiesen sei darauf, dass eine
entsprechende Anpassung für die elf Wertstoffsammelstellen auch den Bürgerinnen
und Bürgern der Gemeinde Saterland und der Stadt Cloppenburg zugutekäme, die
aufgrund der Nähe zu den Entsorgungszentren zwar über keine eigenen
Wertstoffsammelstellen verfügen, jedoch die in unmittelbarer Nähe gelegenen
Wertstoffsammelstellen der Nachbarkommunen zur Entsorgung ihrer Grünabfälle
mitnutzen können.
Die Verlängerung der Öffnungszeiten der Wertstoffsammelstellen
an Samstagen um eine Stunde, würde eine Erhöhung der Personalkosten um rund
15.000 Euro pro Jahr verursachen.
Anders verhält es sich bei den Beschäftigten
der Entsorgungszentren, die, von einer Ausnahme abgesehen, durchweg mit
Vollzeitarbeitsverträgen beschäftigt sind. Die Öffnungszeiten der
Entsorgungszentren sind auf die zur Verfügung stehenden Arbeitszeiten
abgestimmt. Verlängerungen der Öffnungszeiten wirken sich unmittelbar auf den
Personalbedarf dieser Betriebsteile aus. Hinzu kommt, dass für den Betrieb
eines Entsorgungszentrums während der Öffnungszeiten nicht nur ein, sondern
mindestens drei Mitarbeiter erforderlich sind. Mit Blick auf die bereits heute
in Teilen angespannte Personalsituation, die durch zunehmende Anforderungen z.
B. in den Bereichen Annahme von Elektroaltgeräten, strengere Überwachung der
ordnungsgemäßen Wertstofftrennung, Betrieb der Schadstoffsammelstelle sowie
sich stetig verändernder gesetzlicher Vorschriften gekennzeichnet ist, kann
eine Verlängerung der Öffnungszeiten für die Entsorgungszentren aus Sicht der
Verwaltung nur unter gleichzeitiger Erhöhung des Personalbestandes erfolgen.
Derzeit wird seitens des Umweltamtes der
Personalbedarf auf den Entsorgungszentren auch unter Berücksichtigung
verlängerter Öffnungszeiten an Samstagen ermittelt. Sobald diese Bewertung
abgeschlossen ist, werden die Ergebnisse dem Ausschuss für Planung und Umwelt
zur Beratung vorgelegt.
Zur Gebührenreduzierung
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(örE) hat gemäß § 12 Abs. 1 NAbfG für die ihm übertragene Abfallbewirtschaftung
Gebühren nach den Vorschriften des NKAG unter Beachtung der Maßgaben des § 12
Abs. 2 bis 8 NAbfG zu erheben. Das Gebührenaufkommen soll alle Aufwendungen des
örE für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufwendungen decken –
kostendeckend kalkuliert sein. Ferner sind die Gebühren nach Art und Umfang der
Inanspruchnahme zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Gebührenpflichtiger ist
also derjenige, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in
Anspruch nimmt. Die Gebühren sollen so gestaltet sein, dass die Vermeidung und
Verwertung von Abfällen gefördert werden (§ 12 Abs. 2 NAbfG).
Hingewiesen wird darauf, dass § 5 Abs. 1 NKAG,
nach dessen Satz 3 Kommunen niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren
absehen können, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht, in der
Abfallbewirtschaftung keine Anwendung findet.
Zwar könnte unter bestimmten Voraussetzung
über eine sogenannte Quersubventionierung nachgedacht werden – aber auch diese
setzt eine entsprechende Gegenleistung voraus, die zumindest theoretisch jeder
Bürgerin und jedem Bürger die Möglichkeit einräumt, von der subventionierten
Leistung Gebrauch zu machen. Ein Beispiel dafür ist die in einem begrenzten
Rahmen (zweimal jährlich, max. 4 m3) kostenfreie
Sperrmüllentsorgung, welche über die Gebühr der Restmülltonne finanziert wird.
Hier darf davon ausgegangen werden, dass jeder Haushalt im Laufe einer gewissen
Zeit das Angebot der kostenfreien Sperrmüllabfuhr nutzt und somit eine
Gegenleistung erhält. Diese Annahme ist schon mit Blick auf die in jedem
Haushalt vorhandenen Möbel und Elektrogroßgeräte plausibel.
Gerade dies trifft bei der Anlieferung von
Grünabfällen jedoch nicht zu, hier muss davon ausgegangen werden, dass nur die
Bürgerinnen und Bürger Grünabfälle anliefern, die auch über entsprechende
Gärten oder sonstige begrünte Freizeitanlagen verfügen. Annähernd alle
Bürgerinnen und Bürger, deren Wohnungen sich z. B. in Mehrfamilienhäusern
befinden, könnten diesen Vorteil für
sich nicht in Anspruch nehmen, wären aber mit der Zahlung ihrer Gebühren
an den Kosten beteiligt. Damit ist die Quersubventionierung der kostenlosen
Annahme von Grünabfällen jeder Art ausgeschlossen.
Was das „öffentliche“ Laub im Herbst betrifft,
so ist zunächst festzuhalten, dass für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle von
öffentlichen Grundstücken die Grundstückseigentümer zuständig sind. Für die
städtischen/gemeindlichen Grundstücke demnach die Städte und Gemeinden.
Ungeachtet dessen, sind diese seit Jahren dazu übergegangen, ihren Bürgerinnen
und Bürgern in den Herbstmonaten Sammelsysteme für die Entsorgung des
anfallenden „öffentlichen“ Laubes zur Verfügung zu stellen. Insoweit ist dem
Wunsch der Antragsteller bezüglich eines kostenfreien Entsorgungsweges unter
Beachtung der tatsächlichen Zuständigkeiten Rechnung getragen.
Mit Blick auf die oben bereits erwähnte
Vermeidung und Verwertung von Abfällen sei an dieser Stelle ergänzend darauf
hingewiesen, dass Laub im Garten nicht nur den Weg der Entsorgung gehen kann.
Vielmehr finden sich vielfältige, dem Garten nutzbringende Verwendungen, wie
beispielsweise die Kompostierung, die Nutzung
als Mulchmaterial oder als Dämmschicht zum Schutz von Stauden und
freiliegenden Wurzeln. Auch als Unterschlupf für Tiere im Garten eignet sich
das Material hervorragend. Es darf gerne auch mit Zweigen und Ästen durchsetzt
sein, um eine Belüftung zu gewährleisten. Schon ein leeres Beet im Herbst für
diesen Zweck hergerichtet, kann für Igel, Kröten, Insekten und Vögel das
Überwintern erleichtern. Die offensichtlich mögliche Verwertung des Materials
ist also zumindest teilweise möglich und wird durch die Einsparung der
Entsorgungsgebühr gefördert.
Zur mit der Gebührenfreistellung
beabsichtigten Eindämmung der illegalen Abfallentsorgung ist zu sagen, dass die
illegale Müllentsorgung mindestens eine Ordnungswidrigkeit und unter bestimmten
Voraussetzung eine Straftat darstellt. Die Tatsache, dass ein örE für die
Annahme eines Abfalls eine Gebühr erhebt, kann weder als Rechtfertigung noch
als Entschuldigung des illegalen Verhaltens vorgetragen werden.
Dem Vorschlag entgegen der oben dargestellten
Unzulässigkeit dennoch folgend, käme aus Sicht der Verwaltung eher die
kostenfreie Annahme von Fahrzeugreifen, Altholz der Kategorie A IV, Bauschutt
oder anderer, die Umwelt deutlich mehr schädigender Abfälle in Betracht.
Finanzierung:
PSP-Element (Produkt)
P1.537100