Betreff
Kosten der Unterkunft von Arbeitslosengeld II-Beziehern / Antrag des parteilosen Abgeordneten von Klitzing vom 08.05.2019
Vorlage
V-SOZ/19/101
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Sozialausschuss beschließt, dem Kreistag zu empfehlen, die Überprüfung der Mietrichtwerte gem. SGB II / XII zur Kenntnis zu nehmen und den Antrag vom 08.05.2019 zurückzuweisen, soweit er sich ansonsten nicht bereits erledigt hat.


Sachverhalt:

 

Bezug:

Sitzung des Sozialausschusses am 17.05.2018, TOP 5,

Mietenanalyse – Vorstellung der Ergebnisse zur Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft nach SGB II / SGB XII

 

 

Der Kreistagsabgeordnete von Klitzing hat mit Schreiben vom 08.05.2019 folgende Anträge gestellt:

1. Der Landkreis Cloppenburg möge prüfen, ob die 3 Urteile des Bundessozialgerichts vom Januar dieses Jahres Auswirkungen auf die gängige Praxis der Leistungsberechnung haben und für den Fall der Säumnis die entsprechenden Mittel für Nachzahlungen bereitstellen.

2. Der Landkreis möge prüfen, ob der qualifizierte Mietspiegel den Vorgaben entsprechend realisiert ist.

  

Vorausschicken möchte die Kreisverwaltung, dass die Beachtung und Anwendung der Rechtsprechung der obersten Gerichte stets Grundlage des Verwaltungshandelns der Verwaltung ist und, dass das Verwaltungshandeln bei Bedarf entsprechend angepasst wird.

 

Des Weiteren ist einleitend anzuführen, dass die Mietenanalyse des Landkreises einzig den Zweck hat, Mietrichtwerte für das Jobcenter und die Sozialämter im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erhalten. Die Mietenanalyse ist kein qualifizierter Mietspiegel im Sinne § 558d BGB. Dieser wird von der Rechtsprechung auch nicht gefordert.

 

 

Angemessenheit der Unterkunftskosten: ein unbestimmter Rechtsbegriff!

hier: Zuständigkeit der Verwaltung

 

Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Unterkunftskosten (§ 22 SGB II / § 35 SGB XII) enthalten beide den unbestimmten Rechtsbegriff der „Angemessenheit“. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind juristisch auszulegen. Die Auslegung muss die Verwaltungsbehörde bei der Rechtsanwendung vornehmen. Die Auslegung wird in einem Rechtsstreit im vollen Umfange gerichtlich überprüft. Den Gerichten steht dabei die Letztentscheidungskompetenz zu.

Um den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit auszulegen und die Gleichbehandlung der Fälle beim Jobcenter sowie den 13 Sozialämtern zu gewährleisten, hat der Landkreis als zuständiger Träger verbindliche Weisungen („Fachliche Vorgaben“) zu den Unterkunftskosten verfügt, die insbesondere die sog. Mietrichtwerte umfassen, welche aufgrund einer Analyse des Mietmarktes ermittelt wurden. 

 

Die Festlegung der Mietrichtwerte ist ausschließlich eine juristische Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der „Angemessenheit“.

 

Zuständig für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes und der entsprechenden Weisung des Landkreises an das Jobcenter und die örtlichen Sozialämter als Geschäft der laufenden Verwaltung ist der Landrat, als Leiter der Kreisverwaltung. Eine Zuständigkeit des Kreistages besteht nicht. 

 

 

Kosten der Unterkunft

 

Der Landkreis ist der zuständige Träger für die Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II (Jobcenter) sowie SGB XII (Sozialämter).

 

In Fachlichen Vorgaben regelt der Landkreis für das Jobcenter und die örtlichen Sozialämter die Angemessenheit der KdU durch sog. Mietrichtwerte, die als „Nichtprüfungsgrenze“ anzuwenden sind. Das bedeutet, bis zum Richtwert werden die KdU ohne weitere Prüfung anerkannt und bewilligt. Werden KdU über den Richtwerten geltend gemacht, ist eine Einzelfallprüfung notwendig.

 

Der Landkreis muss jährlich rd. 17 Mio. Euro an die Bundesagentur für Arbeit für die vom Jobcenter bewilligten Unterkunftskosten erstatten (für rd. 4.000 Bedarfsgemeinschaften). Nach Abzug der Bundesbeteiligung verbleiben jährliche Nettoaufwendungen von rd. 8,4 Mio. €. Hinzu kommen die Unterkunftskosten im Bereich des SGB XII (Sozialhilfe) und für Asylbewerber.

 

Zu den Vorschriften zur Angemessenheit der KdU im SGB II und SGB XII hat sich in den vergangenen Jahren eine umfassende Rechtsprechung entwickelt. Das BSG forderte von den Sozialleistungsträgern ein „schlüssiges Konzept“ zur Bestimmung der Angemessenheitswerte (erstmals mit Urteil vom 18.6.2008, B 14/7b AS 44/06 R). In weiteren Urteilen hat das BSG ein detailliertes Anforderungs- und Prüfungsschema zum „schlüssigen Konzept“ entwickelt.

 

In Zusammenarbeit mit dem Marktforschungsinstitut GEWOS, Hamburg, hat der Landkreis in 2008 / 2009 erstmals ein Konzept zur Ermittlung von Mietrichtwerten erstellt.

 

Im 2014 wurde erneut eine Mietenanalyse gefertigt. Nunmehr vom Institut „Analyse & Konzepte“, Hamburg.

 

Gemeinsam mit dem Institut „Analyse & Konzepte“ wurde in 2018 eine weitere Mietenanalyse erstellt. Dabei handelte es sich um eine komplette Neuauflage und nicht nur um eine Fortschreibung. Die Empfehlungen des Institutes zu den neuen Richtwerten wurden zum 01.07.2018 in Kraft gesetzt. Die Richtwerte waren dem Sozialausschuss in der Sitzung am 17.05.2018 vorgestellt worden.

 

Bei allen Mietenanalysen erfolgte die Ermittlung der Richtwerte jeweils auf der Grundlage einer Abfrage der Mietdaten bei allen Vermietern (Vollerhebung! Keine Stichprobe!).

Die Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und damit Rechtssicherheit für die Sachbearbeitung hatten und haben oberste Priorität. Um stets auf der Höhe der aktuellen Rechtsprechung zu sein, arbeitet die Kreisverwaltung mit dem bundesweit anerkannten Institut „Analyse & Konzepte“ sowie einem Fachanwalt zusammen.

 

 

Vergleichsraum / BSG-Urteile vom 30.01.2019

 

Mit den Urteilen vom 30.01.2019 ist das Bundessozialgericht (BSG) in einigen Teilbereichen von der bisherigen ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Vergleichsräumen abgewichen.

 

Das BSG legt fest, dass der Vergleichsraum ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter, ausreichend großer Raum der Wohnbebauung ist, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbe­sondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.

 

Kritisiert und verworfen wurde vom BSG die Aufteilung des Kreisgebietes in unterschiedliche Wohnungsmarkttypen, wenn die Aufteilung ausschließlich anhand des unterschiedlichen Mietniveaus erfolgte. Diese Methode war zuvor in mehreren obergerichtlichen Entscheidungen anerkannt worden.

 

Der Landkreis Cloppenburg hat sich im vergangenen Jahr gemeinsam mit dem Institut „Analyse & Konzepte“ an der zuvor geltenden obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert. Aufgrund der Entscheidung des BSG vom 30.01.2019 musste dies jetzt aufgegeben werden.

 

Die Urteilsbegründungen wurden erst im Mai 2019 veröffentlicht. Die Prüfung und Umsetzung der Urteile konnte erst danach beginnen.

 

Die Kreisverwaltung hat in den vergangenen Wochen gemeinsam mit dem Institut „Analyse & Konzepte“ sowie dem Fachanwalt das Konzept der Mietenanalyse mit folgendem Ergebnis überarbeitet:

-       Die bisherige Praxis, aufgrund von unterschiedlichen Mietniveaus verschiedene Richtwerte in einem Vergleichsraum festzulegen, wird nicht mehr angewandt.

-       Die Vergleichsräume vom 01.07.2018 wurden entsprechend der BSG-Rechtsprechung neu festgelegt.

-       Es werden folgende Vergleichsräume gebildet: Nordkreis, Südkreis, Stadt Cloppenburg.

-       Das Institut „Analyse & Konzepte“ wird aufgrund dieser Vorgaben die Auswertung der in 2018 erhobenen Mietdaten neu durchführen. (Zu den neuen Richtwerten soll in der Sitzung ergänzend vorgetragen werden).

 

Bei der Anwendung der neuen Rechtsprechung des BSG und Überprüfung der Mietrichtwerte aus 2018 ist Folgendes zu beachten:

-          Die in 2018 erhobenen Mietdaten bleiben Grundlage der Auswertung.

-          Bei einer Änderung der Mietrichtwerte vom 01.07.2018 ist hinsichtlich der Rückwirkung die Regelung des § 40 Abs. 3 Ziff. 2 SGB II anzuwenden. Danach wirkt sich die BSG-Entscheidung bei bestandskräftigen Bewilligungen erst ab dem 30.01.2019 aus. Das bedeutet, höhere Richtwerte können in bestandskräftigen Verfahren längstens rückwirkend ab dem Datum der Gerichtsentscheidung nachberechnet werden.

-          Soweit Richtwerte gesenkt werden, gewährt der Landkreis Bestandsschutz für die Dauer des ununterbrochenen Leistungsbezuges.

-          Das BSG fordert von den zuständigen Trägern, die Mietrichtwerten durch ein schlüssiges Konzept zu ermitteln. Also in einem nachvollziehbaren Verfahren Mietdaten zu erheben und auszuwerten, um einen Richtwert zu erhalten. Die Anwendung der Tabellen-Werten des Wohngeldgesetzes zuzüglich 10%-Sicherheitsaufschlag ist nach der Rechtsprechung des BSG nur möglich, wenn tatsächlich keine anderen Erkenntnismöglichkeiten und –mittel vorhanden sind und auch nicht mehr eingeholt werden können und deshalb mangels hinreichender Datengrundlage die Entwicklung eines schlüssigen Konzeptes ausscheidet (BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -). Da die in 2018 erhobenen Mietdaten vorliegen und ausgewertet werden können, scheidet die Anwendung der Wohngeldtabelle aus.

-          Mehrausgaben für den Haushalt 2019 können im Rahmen des Budgets aufgefangen werden.

 


Finanzierung:

 


Anlagenverzeichnis:

Antrag vom 08.05.2019