Beschlussvorschlag:
Dem Sozialausschuss wird folgende
Beschlussfassung empfohlen:
„Der Sozialausschuss empfiehlt dem Kreistag zu beschließen, die Heranziehung der Städte und Gemeinden des Landkreises Cloppenburg für Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) entsprechend des vorliegenden Vereinbarungsentwurfes fortzusetzen.“
Sachverhalt:
Bezug: Sitzung des Sozialausschusses am
20.11.2018 (Vorlage-Nr. SOZ/048/2018)
Die seit dem 01.01.2019 geltende
Heranziehungsvereinbarung für die Durchführung der Aufgaben nach dem
Wohngeldgesetz wurde auf Wunsch der Bürgermeister der Städte und Gemeinden nur
für ein Jahr abgeschlossen.
In 2019 sollten die Kosten der
Wohngeldsachbearbeitung und damit die Auskömmlichkeit der pauschalen
Kostenerstattung überprüft werden. Hintergrund war u.a. der Verwaltungsaufwand
für das Vier-Augen-Prinzip[1] sowie die Vertretung der Sachbearbeitung.
Im Vorfeld der Heranziehung der Städte und
Gemeinden in 2011 war vereinbart worden, dass der Erstattung für die Personal-
und Sachkosten die Aufwendungen zugrunde gelegt werden, die der Landkreis durch
die Heranziehung der Städte und Gemeinden einspart.
In einer Besprechung des HVB-Arbeitskreises
„Soziales“ am 21.05.2019 wurde einvernehmlich geklärt, dass der Aufwand für das
Vier-Augen-Prinzip sowie für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Vertretung von der Kreisverwaltung weiterhin nicht zusätzlich übernommen wird.
Die weitere Überprüfung ergab jedoch einen
Änderungsbedarf, der eine Anhebung der Pauschale erfordert.
Wie vorstehend ausgeführt, werden vom Landkreis
die Kosten übernommen, die dem Landkreis bei eigener Sachbearbeitung entstehen
würden.
Mit den Hauptverwaltungsbeamten wurde
vereinbart, dass eine Bearbeitungsquote von 290 Zahlfällen/Vollzeitstelle
zugrunde gelegt werden könne. Soweit diese Fallzahl tatsächlich nicht erreicht
werde (z.B. wegen fehlender Synergieeffekte), sei dies der Interessenquote der
Städte und Gemeinden an einer Sachbearbeitung vor Ort zuzurechnen.
Ausgehend von 1.549 tatsächlichen Zahlfällen in
2018 (ohne die Städte Cloppenburg und Friesoythe) würden sich bei einer
Bearbeitungsquote von 290 Zahlfällen/Vollzeitstelle rechnerisch 5,34
Vollzeitstellen für die Wohngeldsachbearbeitung beim Landkreis Cloppenburg
ergeben. Zuvor war von 300 Zahlfällen/Vollzeitstelle ausgegangen worden, was
sich aufgrund der komplexer gewordenen Materie nicht aufrechterhalten lässt.
Zudem wurde im Einvernehmen mit den
Hauptverwaltungsbeamten auf die Anpassung der Kostenerstattung durch
Übertragung der Tariferhöhungen verzichtet. Künftig werden die KGSt-Kostensätze[2] angewandt.
Des Weiteren war zu beachten, dass aufgrund der
Rechtsprechung bei der Vergütung für eine vollumfängliche
Wohngeldsachbearbeitung eine Stellenbewertung nach E 8/E 9a (Beamte
vergleichbar A 8) anzusetzen ist. Von den Städten und Gemeinden wird hierzu im
Gegenzug erwartet, dass entsprechend qualifizierte und erfahrene
Mitarbeiter/-innen auch tatsächlich in der Wohngeldsachbearbeitung eingesetzt
werden. Diese Erwartung wurde in die Vereinbarung aufgenommen.
Die vorstehend beschriebenen Eckpunkte ergeben
folgende Berechnung der Pauschale zur Erstattung der Personal- und Sachkosten
für die Wohngeldstellen der Städte und Gemeinden in 2020 und 2021.
Berechnung der Kostenpauschale:
Anzahl der Mitarbeiter/innen |
|
5,34 |
Vergütungsgruppe (Mischkalkulation:
50% E 8 / 50% E 9a)
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E 8 / E 9a |
Personalkosten lt. KGSt, Euro/Jahr
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317.812,07 € |
Sachkostenpauschale inkl. EDV (9.700 €/Arbeitsplatz) |
+ |
51.811,38 €
|
Gemeinkosten (20 % der Personalkosten) |
+ |
63.562,42 €
|
Verwaltungsaufwand
insgesamt |
= |
433.185,87 €
|
Anzahl der Zahlfälle in 2018 |
|
1.549 |
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Verwaltungsaufwand
pro Zahlfall =
Kostenpauschale (gerundet) |
|
280 € |
Die Berechnung ergibt einen pauschalen
Erstattungsbetrag für die Personal- und Sachkosten der Städte und Gemeinden von
280 EUR pro Zahlfall.
Die Kostenpauschale von 280 EUR pro Zahlfall
wird von den Bürgermeistern der herangezogenen Städte und Gemeinden als
auskömmlich angesehen und mitgetragen.
In den Entwurf der Heranziehungsvereinbarung wurden
neben der neuen Kostenpauschale und deren Kalkulationsgrundlagen insbesondere
die vorgenannte Stellenbewertung und der Einsatz entsprechend qualifizierter
und erfahrener Mitarbeiter/-innen eingefügt (siehe gelb unterlegte
Textstellen).
Finanzielle Auswirkungen:
Die jährliche Pauschale für Personal- und Sachkosten
wird von bislang 230 € (in 2019) auf 280 € pro Zahlfall angehoben. Durch
den Bezug auf den jeweiligen Zahlfall ist weiterhin gewährleistet, dass eine
Änderung der Fallzahlzahlen und damit eine Änderung des Verwaltungsaufwandes
sachgerecht berücksichtigt werden.
|
Zahlfälle in 2020 (Schätzung) |
Pauschale ab 2020 |
Voraussichtlicher Aufwand ab 2020 |
Wohngeld |
1.800 |
280 € |
504.000 € |
Entgegen der Erwartung im Vorjahr sind die aktuellen Fallzahlen im Wohngeld rückläufig. Aufgrund der Anhebung des Wohngeldes zum 01.01.2020 ist im kommenden Jahr von einem Anstieg auszugehen. Das „Starke-Familien-Gesetz“ wird über den höheren Kinderzuschlag dazu führen, dass ALG II-Bezieher ab Herbst 2019 zum Wohngeld wechseln können. Auch dadurch können sich mehr Fallzahlen beim Wohngeld ergeben.
[1] Die Wohngeldstellen haben sicherzustellen, dass ein zweiter Sachbearbeiter die Wohngeldentscheidungen zumindest stichprobenartig (etwa 20 %) prüft.
[2] Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt). Ansätze für Personal-, Sach- und Gemeinkosten aus dem KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes 2018/2019“.
Finanzierung:
Haushaltsstelle:
P1.346000 SK: 445200 (Wohngeld)
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der Heranziehungsvereinbarung Wohngeld für die Jahre 2020 bis 2021