Betreff
Außerplanmäßige Auszahlung 2019
Vorlage
V-KA/19/522
Art
Sitzungsvorlage

Sach- und Rechtslage:

 

Gemäß § 117 NKomVG sind über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nur zulässig, wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet der Landrat. Der Kreistag und der Kreisausschuss sind spätestens mit der Vorlage des Jahresabschlusses zu informieren.

 

In dringenden nicht unerheblichen Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Kreistages nicht eingeholt werden kann, entscheidet gemäß § 89 NKomVG der Kreisausschuss. Kann in diesen Fällen die Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden und droht gleichzeitig der Eintritt erheblicher Gefahren oder Nachteile, so entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit einem stellvertretenden Landrat. Der Kreistag und der Kreisausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.

 

Gemäß § 6 der Haushaltssatzung des Landkreises Cloppenburg sind Aufwendungen und Auszahlungen unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 30.000,00 EUR nicht übersteigen.

 

Im Haushaltsjahr 2019 ist bisher eine in der anliegenden Aufstellung aufgeführte erhebliche außerplanmäßige Auszahlung in Höhe von 150.000,00 EUR entstanden. Die Auszahlung war zeitlich und sachlich unabweisbar. Die Deckung war gewährleistet.

 

 

 


Finanzierung:

PSP-Element (Produkt)

Siehe Anlage