Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 117 NKomVG
sind über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen nur zulässig,
wenn sie zeitlich und sachlich unabweisbar sind; ihre Deckung muss
gewährleistet sein. In Fällen von unerheblicher Bedeutung entscheidet der
Landrat. Der Kreistag und der Kreisausschuss sind spätestens mit der Vorlage
des Jahresabschlusses zu informieren.
In dringenden
nicht unerheblichen Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Kreistages
nicht eingeholt werden kann, entscheidet gemäß § 89 NKomVG der Kreisausschuss.
Kann in diesen Fällen die Entscheidung des Kreisausschusses nicht eingeholt werden
und droht gleichzeitig der Eintritt erheblicher Gefahren oder Nachteile, so
entscheidet der Landrat im Einvernehmen mit einem stellvertretenden Landrat.
Der Kreistag und der Kreisausschuss sind unverzüglich zu unterrichten.
Gemäß § 6 der
Haushaltssatzung des Landkreises Cloppenburg sind Aufwendungen und Auszahlungen
unerheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 30.000,00 EUR nicht
übersteigen.
Im Haushaltsjahr
2019 ist bisher eine in der anliegenden Aufstellung aufgeführte erhebliche
außerplanmäßige Auszahlung in Höhe von 150.000,00
EUR entstanden. Die Auszahlung war zeitlich und sachlich unabweisbar. Die
Deckung war gewährleistet.
Finanzierung:
PSP-Element (Produkt)
Siehe Anlage