Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird folgende Beschlussfassung
empfohlen:
Dem anliegenden Entwurf der Neufassung der
Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln aus dem Wallheckenprogramm des
Landkreises Cloppenburg wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Wallhecken sind mit Bäumen und Sträuchern bewachsene Erdwälle, die als Einfriedigung dienen oder dienten. Dazu gehören auch wiederhergestellte Wallhecken oder neu angelegte Wallhecken zur Ergänzung des traditionellen Wallheckennetzes. Wallhecken bieten vielen Tier- und Pflanzenarten einen Lebensraum und tragen erheblich zur Biotopvernetzung der Landschaft bei. Sie sind naturschutzrechtlich seit 1935 gesetzlich geschützt und dürfen als Landschaftsbestandteile nicht beseitigt werden.
Im Landkreis Cloppenburg gibt es ca. 1.067 km Wallhecken.
Wallhecken genießen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften seit jeher nur einen Grundschutz. Sie sind wie jeder Bestandteil der Natur den Naturgewalten unterworfen. Eine Wiederherstellung kann vom Eigentümer nur verlangt werden, wenn eine Wallhecke durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen zerstört oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Eine Pflicht zum aktiven Schutz von Wallhecken, wie z. B. die Herausnahme großer Bäume oder eine Pflicht zum Nachpflanzen abgängiger Bäume gibt es nicht. Auch Erosionen beim Wallkörper oder Strauchverluste durch Wildschäden muss der Eigentümer nicht kompensieren. Wallkörperverluste durch eine Beweidung in den 80er und 90er Jahren waren die Regel.
Im Wissen um nur diesen Grundschutz der Wallhecken wurde zum 01.01.1992 das Wallheckenprogramm des Landkreises ins Leben gerufen. Es verfolgt das Ziel, den Eigentümer finanziell zu unterstützen und damit Pflegemaßnahmen und Neuanlagen zu initiieren.
Da die damals
festgesetzten Förderbeträge seit 27 Jahren nicht angepasst worden sind, hat das
Wallheckenförderprogramm in den letzten Jahren zunehmend an Attraktivität
verloren. Um das Programm wirksam fortsetzen zu können, ist eine Anpassung der
Förderbeträge zwingend erforderlich.
In seiner Sitzung
vom 22.11.2018 hat sich der Ausschuss für Planung und Umwelt mit der Situation
der Wallhecken im Kreisgebiet befasst (V-PLA/18/237).
Der Kreistag hat
daraufhin in seiner Sitzung am 17.01.2019 beschlossen, dass die Richtlinie zur
Wallheckenförderung überarbeitet und angepasst werden soll.
Der Entwurf der Neufassung der
Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln aus dem Wallheckenprogramm des
Landkreises Cloppenburg liegt nun vor (Anlage 1) und enthält eine erhebliche
Erhöhung der Förderbeträge, um zukünftig einen
größeren Anreiz zur Pflege und Neuanlage von Wallhecken zu schaffen. Daneben
wurde die Richtlinie umfassend redaktionell überarbeitet.
Folgende
wesentliche Änderungen der zukünftigen Wallheckenförderung sind danach
vorgesehen:
·
Der
Kreis der Zuwendungsempfänger wird erweitert um alle natürlichen und
juristischen Personen mit Einverständnis des Grundeigentümers. Damit soll auch
Dorfgemeinschaften, Bürgervereinen, Jagdgenossenschaften, Jagdrevieren und
vergleichbaren Gruppierungen die Möglichkeit eröffnet werden, Wallhecken in
ihrem Gebiet aktiv neu anzulegen und ggfls. in einer gemeinsamen Aktion zu
pflegen und hierfür den entsprechenden Zuschuss einzuwerben (Ziffer 2 des
Richtlinienentwurfs).
·
Die
Neuanlage von Benjeshecken (aus Gebüsch, Ästen und sonstigem Schnittgut
aufgeschichtete 3-4 m breite und 1 m hohe, sich selbst begrünende Anlage) wird
zukünftig nicht mehr gefördert, da sie sich nicht bewährt hat. Die Anlage wird
in der Regel nicht fachgerecht vorgenommen, es wird zu dicht gepackt. Daneben
werden Benjeshecken zunehmend zur Grünschnittentsorgung genutzt.
·
Eine
Förderung von Wallhecken auf Kompensationsflächen wird ausgeschlossen, da eine
doppelte Kompensation auf gleicher Fläche bei Wallhecken nicht möglich ist
(Ziffer 3, letzter Spiegelstrich des Richtlinienentwurfs).
·
Bei
der Neuanlage von Wallhecken wird die Fördersumme von bisher 7,67 Euro (früher
15,00 DM) auf maximal 20,00 Euro je lfd. Meter heraufgesetzt. Diese erhebliche
Erhöhung ist notwendig, um für die Neuanlage attraktive Anreize zu schaffen.
Der Betrag orientiert sich an den Anschaffungskosten für sortenreinen Mutterboden
sowie den erforderlichen Kosten für das einzusetzende technische Gerät (Ziffer
4.2 des Richtlinienentwurfs).
·
Das
Pflanzgut für die Bepflanzung der Wallhecke wird weiterhin kostenlos zur
Verfügung gestellt. Dies hat sich in der Vergangenheit bewährt. Bei der
Neuanlage einer Wallhecke wird in der Regel der Wallkörper zunächst aufgesetzt
und einige Wochen oder Monate später die Bepflanzung vorgenommen. Auch diese
Vorgehensweise hat sich bewährt. Zusätzlich soll zukünftig die Einsaat des
unbepflanzten Wallkörpers mit niedrigwüchsigem Klee gefördert werden, um die
Verkrautung des Wallkörpers zu minimieren. Darüber hinaus stellt die
Kleeeinsaat eine Nahrungsquelle für Insekten dar. Hierzu soll
regiozertifiziertes Saatgut kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (Ziffer
4.2 des Richtlinienentwurfs).
·
Die
ggfls. erforderliche Auszäunung einer neu angelegten Wallhecke wird weiterhin
gefördert. Der Förderbetrag wird einheitlich auf 3,00 Euro je lfd. Meter
erhöht. Dies ist angemessen angesichts der heutigen Materialkosten. Neu
hinzugekommen ist der Wildschutzzaun, der bei Bedarf ebenfalls gefördert wird,
um ein Anwachsen der Gehölze gerade in der freien Landschaft auch bei starkem
Wilddruck zu fördern (Ziffer 4.2 des Richtlinienentwurfs).
·
Bei
der Pflege von Wallhecken wurde die Fördersumme ebenfalls erheblich erhöht, um
auch hier attraktive Anreize zu schaffen. Gefördert werden die
Wiederherstellung des Wallkörpers, der Rückschnitt von überalterten
Gehölzbeständen sowie die Ergänzung und / oder Neuanpflanzung des
Gehölzbestandes. Der Förderbetrag wurde auf maximal 15,00 Euro je lfd. Meter
angehoben. In Ausnahmefällen soll eine höhere Förderung möglich sein, da unter
Umständen in erheblichem Maße Handarbeit erforderlich ist (Ziffer 4.3 des Richtlinienentwurfes).
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Bei
Pflegemaßnahmen wird wie bisher das Pflanzgut unentgeltlich zur Verfügung
gestellt (Ziffer 4.3.3 des Richtlinienentwurfs).
·
Auf
Antrag wird bei bestehenden Wallhecken im Einzelfall die Auszäunung bei starkem
Wilddruck ebenfalls gefördert (Ziffer 4.3.4 des Richtlinienentwurfs).
·
Die
Anlage 1 der bisherigen Richtlinie mit dem Regelquerschnitt wurde überarbeitet.
Es gibt nun zusätzlich einen zweiten Querschnitt für einen feuchten
Bodenstandort mit einer angepassten Pflanzenauswahl (Anlage 1 des
Richtlinienentwurfs).
Nach Beschlussfassung durch den Kreistag soll die neue Wallheckenförderung in den Medien intensiv beworben werden. Insbesondere die neu hinzukommenden möglichen Zuschussempfänger wie z.B. Dorfgemeinschaften und Jagdgenossenschaften sollen direkt angesprochen werden. Es ist geplant, entsprechende Flyer zu erstellen, die an interessierte Personengruppen ausgegeben werden sollen. Daneben soll das Förderprogramm in den landwirtschaftlichen Fachzeitschriften publik gemacht werden.
Finanzierung:
PSP-Element:
P1.554100
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der Neufassung der Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln aus dem Wallheckenprogramm des Landkreises Cloppenburg