Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird daher
vorgeschlagen, folgende Beschlussempfehlung zu beschließen:
Die Verwaltung des Landkreises
Cloppenburg wird beauftragt, gegenüber den Systemen im Sinne des § 3 Abs. 16
VerpackG durch Verwaltungsakt eine Rahmenvorgabe gemäß § 22 Abs. 2 VerpackG
festzulegen.
Die Rahmenvorgabe ist wie
folgt auszugestalten:
1. Die Sammlung der LVP ist im Holsystem durchzuführen.
2. Die Sammlung der LVP hat unter Verwendung von Müllgroßbehältern (MGB),
DIN EN 840, mindestens in den Größen 240 Liter bzw. 1.100 Liter zu erfolgen.
Die MGB müssen eindeutig als Sammelbehälter für die LVP erkennbar sein. Je
Restabfallbehälter ist grundsätzlich ein 240 Liter MGB vorzusehen. Bei
abweichenden Bedarfen sind 1.100 Liter MGB zur Verfügung zu stellen.
3. Die Behälter sind im 14-täglichen Rhythmus zu entleeren. Die Abholung hat von Montag bis Freitag in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr zu erfolgen.
Sachverhalt:
Der Empfehlung des Ausschusses für Planung und Umwelt vom 07.06.2018
folgend, hat der Kreistag in seiner Sitzung am 19.06.2018 folgenden Beschluss
gefasst:
„Dem Antrag der CDU -
Fraktion zur „Einführung der gelben Tonne“ vom 15.03.2018 wird gefolgt. Die
Kreisverwaltung wird beauftragt, mit den Dualen Systemen über die Sammlung der
Leichtverpackungsabfälle zukünftig in gelben Tonnen bzw. einem Mischsystem aus
gelber Tonne und gelbem Sack zu verhandeln und gegebenenfalls den Erlass einer
Rahmenvereinbarung vorzubereiten.“
Zu Beginn des Jahres 2019 wurde die Recycling Kontor Dual GmbH & Co.
KG (RKD) durch die Systeme als Verhandlungspartner bestimmt. Die Verwaltung hat
sich daraufhin unverzüglich mit diesem Betreiber in Verbindung gesetzt und um
einen Gesprächstermin zur Aufnahme der Abstimmungsverhandlungen gebeten. Dieser
Termin fand am 12.02.2019 statt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass seitens der
Systeme derzeit kein Interesse besteht, eine Abstimmungsvereinbarung
abzuschließen. Vielmehr zieht sich der Verhandlungspartner auf die Regelung des
§ 35 Abs. 3 S. 1 VerpackG zurück. Demnach gelten, sofern zum 1. Januar 2019
noch keine neue Abstimmungsvereinbarung die den Vorgaben des § 22 Abs. 1
VerpackG entspricht vorliegt, bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung,
längstens für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, die auf der Grundlage
von § 6 Abs. 4 der Verpackungsverordnung (gültig bis 31.12.2018) getroffenen
Abstimmungen im Sinne des VerpackG fort. Unter Berufung darauf, sieht RKD
keinen erforderlichen Abstimmungsbedarf mit Wirkung vor dem 01.01.2021.
Dies wird seitens der Verwaltung nicht zuletzt mit Blick auf die derzeit
bestehende, befristet bis zum 31.12.2019 geltende Abstimmungsvereinbarung
bestritten. Vielmehr geht die Verwaltung davon aus, dass eine neue, auf Basis
des VerpackG getroffene Abstimmungsvereinbarung mit Wirkung vom 01.01.2020
getroffen werden kann. Da eine Verhandlung darüber bei Verweigerung des
Verhandlungspartners unmöglich ist, beabsichtigt die Verwaltung die Einführung
der gelben Tonne ab dem 01.01.2020 im Wege der Rahmenvorgabe gegenüber den
Systemen durchzusetzen. Mit Blick auf die ebenfalls durch RKD noch in diesem
Jahr durchzuführende Ausschreibung der LVP-Sammlung ist diesbezüglich jedoch
Eile geboten, da die Ausschreibungsunterlagen und damit einhergehend die
Festlegung der Sammelbehälter bis zum 03.04.2019 durch RKD zu veröffentlichen
sind, um eine zeitgerechte Vergabe zu gewährleisten.
Für den Landkreis Cloppenburg bedeutet dies, dass die Rahmenvorgabe
allen davon betroffenen Systemen rechtzeitig zugeht und Bestandskraft
entwickelt. Es ist daher notwendig, den Verwaltungsakt umgehend unter Anordnung
der sofortigen Vollziehung zu erlassen. In Vorbereitung dieser Vorgehensweise
ist den neun beteiligten Systemen im Zuge der Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG
mit Schreiben vom 18.02.2019 Gelegenheit gegeben worden, sich bis zum
11.03.2019 zum beabsichtigten Erlass einer Rahmenvorgabe auf der Grundlage des
§ 22 Abs. 2 VerpackG zu äußern.
Die rechtliche Bewertung der Verwaltung beruht u. a. auf einer Stellungnahme
zur Auslegung der §§ 35 Abs. 3 und 22 Abs.2 VerpackG, erstellt durch
Rechtsanwälte Gaßner, Groth Siederer & Coll. vom 07.11.2018.
Demnach findet § 35 Abs. 3 VerpackG auf alle Abstimmungsvereinbarungen
Anwendung die nicht vor dem 01.01.2019 endeten – also auch auf die bestehende
Vereinbarung zwischen dem Landkreis und den Systemen. Allerdings stellt sich
die Frage, inwieweit sich die dort genannte Verlängerung, so wie durch RKD
angeführt, grundsätzlich über den in der Vorschrift genannten „Übergangszeitraum“
von „längstens“ zwei Jahren erstreckt.
§ 35 stellt eine Übergangsvorschrift dar, deren Zweck darin liegt, für
einen Übergangszeitraum eine von den Regelungen des neuen Rechts abweichende
Rechtslage zuzulassen. Eine Übergangsvorschrift hat jedoch regelmäßig nicht den
Zweck, vertragliche Vereinbarungen fortgelten zu lassen, die von den
Vertragsparteien mit diesem Inhalt über den Zeitpunkt des Vertragsendes hinaus
gerade nicht vereinbart waren. Sinn und Zweck der Übergangsregelung kann es im
vorliegenden Fall daher nicht sein, durch Verhinderung einer neuen
Abstimmungsvereinbarung den Geltungszeitraum der alten Vereinbarung über den
31.12.2019 zu verlängern. Die durch RKD vorgenommene Auslegung des § 35 Abs. 3
VerpackG würde, ohne dass dies durch das Inkrafttreten des neuen Rechts
veranlasst wäre, in die Vertragsfreiheit der beteiligten Parteien eingreifen.
Eine derartige Absicht des Gesetzgebers ist jedoch in keiner Weise erkennbar.
Insoweit geht die Verwaltung zwar davon aus, dass § 35 Abs. 3 VerpackG
grundsätzlich auf das zwischen den Systemen und dem Landkreis Cloppenburg
bestehende Vertragsverhältnis zutrifft, angesichts der vereinbarten
Vertragslaufzeit bis zum Ende des Jahres 2019 aber ohne weiteres eine neue
Vereinbarung auf der Grundlage des § 22 Abs.1 VerpackG geschlossen werden
könnte. Die Verweigerungshaltung der Systeme zielt offensichtlich darauf ab,
eine Neuvereinbarung zu verhindern. Diese Vorgehensweise ist nach Auffassung
der Verwaltung durch das Verpackungsgesetz zwar nicht beabsichtigt, kann aber
durch den Landkreis nach derzeitiger Erkenntnis nicht verändert werden.
Nach § 22 Abs. 2 VerpackG kann ein öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger (örE) durch schriftlichen Verwaltungsakt Rahmenvorgaben zur
Durchführung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen
(LVP) festlegen. Gemäß § 23 Abs. 2 VerpackG haben die Systeme bei der Vergabe
von Sammelleistungen diese Rahmenvorgaben zu beachten. Die von RKD und anderen
Systemen vertretene Auffassung, § 22 Abs. 2 VerpackG gelte nur für Neuverträge,
womit bei fortgeltenden Abstimmungsvereinbarungen Rahmenvorgaben ohne Bedeutung
wären, wird nicht geteilt. § 35 enthält diesbezüglich keine
Übergangsvorschrift, nach der die Regelung über Rahmenvorgaben erst ab
01.01.2021 gilt. Vielmehr verhält es sich so, dass gemäß § 35 Abs. 3 S. 1
VerpackG fortgeltende Abstimmungsvereinbarungen ausdrücklich „als
Abstimmungsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes“ gelten. Mit dieser
Gleichstellung findet auch § 22 Abs. 1 S. 4 VerpackG Anwendung, wonach
Rahmenvorgaben zwingend zu beachten sind.
Darüber hinaus trifft die Systeme die Regelung des § 23 Abs. 1 S.
1VerpackG, wonach Rahmenvorgaben nach § 22 Abs. 2 VerpackG bei der
Ausschreibung von Sammelleistungen zwingend zu beachten sind. Der Erlass einer
Rahmenvorgabe durch den Landkreis Cloppenburg ist somit unabhängig von der
Auslegung des § 35 Abs. 3 VerpackG seit dem 01.01.2019 zulässig und durch die
Systeme bei der Neuausschreibung von Sammelleistungen zwingend zu beachten.
Allerdings müssen sich Rahmenvorgaben streng an den Inhalten des § 22 Abs. 2
VerpackG orientieren. Für darüber hinausgehende Festlegungen lässt das Gesetz
keinen Raum. Insbesondere sind Regelungen unzulässig, die über den
Entsorgungsstandard hinausgehen, welchen der örE der in seiner Verantwortung
durchzuführenden Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle aus privaten
Haushaltungen zugrunde legt. Unter diesem Aspekt kann der Landkreis Cloppenburg
die Einführung eines Mischsystems aus gelbem Sack und gelber Tonne von den
Systemen nicht fordern.