Betreff
Über- und außerplanmäßige Ausgaben (§ 89 NGO)
Vorlage
V-KA/11/050
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 89 NGO in Verbindung mit § 65 NLO kann in Fällen, die keinen Aufschub dulden, der Landrat im Einvernehmen mit einem stellvertretenden Landrat, bei unerheblichen Ausgaben der Landrat die Zustimmung erteilen. Der Kreistag ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Gemäß Beschluss des Kreistages vom 26.02.2002 sind Ausgaben bei den einzelnen Haushaltsstellen unerheblich, wenn sie

 

a)      bei überplanmäßigen Ausgaben 1.000,00 EUR nicht überschreiten oder nicht mehr als 10 % des Haushaltsansatzes, jedoch höchstens 30.000,00 EUR betragen,

b)      bei außerplanmäßigen Ausgaben 5.000,00 EUR nicht überschreiten.

 

Im Haushaltsjahr 2010 sind seit der letzten Kreistagssitzung die in der anliegenden Aufstellung aufgeführten weiteren über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Auszahlungen in Höhe von 88.805,75 EUR entstanden. Die Aufwendungen und Auszahlungen waren zeitlich und sachlich unabweisbar. Die Deckung war gewährleistet.