Sachverhalt:
Die Gemeinde Barßel hat mit Wirkung zum 31.12.2013 die Mitgliedschaft im Zweckverband IIK gekündigt. Demzufolge ist die Aufbringung der Zweckverbandsumlagen nach § 11 Abs. 2 der Verbandsordnung ab 2014 neu zu regeln, ebenso die Anteile aus dem Ausgleich wegen des Verbleibs der Realsteuereinnahmen aus dem c-port bei der Stadt Friesoythe und der Gemeinde Saterland und der damit verbundenen Haushaltsauswirkungen (Steuermehreinnahmen und Veränderung der Finanzausgleichszahlungen) gemäß §11 Abs. 3 der Verbandsordnung.
An den Umlagen sind derzeit die Stadt Friesoythe und die Gemeinde Saterland mit je 30 %, die Gemeinde Barßel mit 9 %, die Gemeinde Bösel mit 6 % und der Landkreis Cloppenburg mit 25 % beteiligt.
An dem Ausgleich der Auswirkungen sind Friesoythe und Saterland mit je 40 %, Barßel mit 12 % und Bösel mit 8 % beteiligt.
Nach Wegfall des Umlageanteils der Gemeinde Barßel, verbleibt für die übrigen Zweckverbandsmitglieder ein Anteil von 91 %. Verteilt man den prozentualen Umlageanteil der Gemeinde Barßel auf die verbleibenden Verbandsmitglieder nach deren bisherigen Anteilverhältnis an der Verbandsumlage, ergeben sich für die einzelnen Mitglieder ab 2014 folgende Anteile:
Mitglied |
Anteile bisher |
Umverteilen (9% :
91 = 0,0989) |
Zusätzl. Anteile. |
Neue Gesamt-anteile |
Gemeinde
Barßel |
9 % |
|
keine |
0,00 % |
Gemeinde
Bösel |
6 % |
(x 6) |
0,59 % |
6,59 % |
Lkrs. Cloppenburg |
25 % |
(x 25) |
2,47 % |
27,47 % |
Stadt
Friesoythe |
30 % |
(x 30) |
2,97 % |
32,97 % |
Gemeinde
Saterland |
30 % |
(x 30) |
2,97 % |
32,97 % |
zusammen |
100 % |
|
|
100,00
% |
Analog zur Neuverteilung der
Umlageanteile ergeben sich bei der Verteilung der Ausgleichsbeträge
nach § 11 Abs. 3 der Verbandsordnung folgende Veränderungen :
|
bisher |
neu * |
Gemeinde
Barßel |
12 % |
0,00 % |
Gemeinde
Bösel |
8 % |
9,10 % |
Stadt
Friesoythe |
40 % |
45,45 % |
Gemeinde
Saterland |
40 % |
45,45 % |
zusammen |
100 % |
100,00 % |
*
Ergebnis auf zwei Stellen gerundet |
Gem. § 17 Abs. 1 S. 1 NKomZG kann die
Verbandsordnung bestimmen, dass der Beschluss über ihre Änderung einer
qualifizierten Mehrheit der Verbandsversammlung bedarf. Die Verbandsordnung des
Zweckverbands IIK hat eine derartige Mehrheit in Höhe von mindestens 75 % der
Gesamtstimmenzahl für die Änderung der Verbandsordnung in § 5 Abs. 2 bestimmt.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 NKomZG kann die Verbandsordnung die Wirksamkeit von
Beschlüssen über die Änderung der Verbandsordnung von der Zustimmung aller oder
einer qualifizierten Mehrheit der Verbandsmitglieder abhängig machen.
Von dieser MÖGLICHKEIT
("kann") hat die Verbandsordnung keinen Gebrauch gemacht.
Unbenommen bleibt den Vertretern der Verbandsmitglieder - wie bei jedem Beschluss
- sich vor einer entsprechenden Abstimmung in der Verbandsversammlung einen
Weisungsbeschluss vom Hauptorgan einzuholen.