Betreff
Antrag der Gruppe Grüne/UWG gemäß § 56 NKomVG - Veröffentlichung des Kompensationsverzeichnisses
Vorlage
V-PLA/18/236
Art
Sitzungsvorlage

Sachverhalt:

Die Gruppe Grüne /UWG im Kreistag des Landkreises Cloppenburg hat mit Schreiben vom 18.10.2018 den Antrag gestellt, den Tagesordnungspunkt „Veröffentlichung des Kompensationsverzeichnisses" in die Tagesordnung der Kreisgremien aufzunehmen. Der Antrag ist als Anlage beigefügt.

Ferner wird folgender Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt:

„Das Kompensationsverzeichnis der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises wird, unter Beachtung etwaiger datenschutzrechtlicher Belange, auf der Website des Landkreises Cloppenburg veröffentlicht. Nach jeweils 6 Monaten soll das Verzeichnis aktualisiert werden."

Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass eine Überprüfung der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen leichter und effektiver wäre, wenn das Verzeichnis öffentlich einsehbar wäre. Dies stelle eine Möglichkeit der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen dar. Der Zugang über die Website des Landkreises sei wesentlich einfacher als die Einsichtnahme bei der Be­hörde.

Darüber hinaus wird die Vorstellung des Kompensationsverzeichnisses in der Sitzung beantragt.

Mit dem zum 1. März 2010 in Kraft getretenen Bundesnaturschutzgesetz ist die Verpflichtung zur Führung eines Kompensationsverzeichnisses für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen eingeführt worden (§ 17 Abs. 6 BNatSchG). Für die Führung des Kompensationsverzeichnisses ist in Niedersachsen die örtliche untere Naturschutzbehörde zuständig.

Die Inhalte des Kompensationsverzeichnisses sind in der Niedersächsischen Verordnung über das Kompensationsverzeichnis (NKompVzVO) vom 1. Februar 2013 geregelt. Danach sind im Kompensationsverzeichnis die folgenden Angaben zu erfassen:

1.   die Bezeichnung der übermittelnden Behörde,

2.   das Datum und das Aktenzeichen der Entscheidung, mit der eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme festgesetzt oder die Festsetzung einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme geändert worden ist,

3.   die Lage der für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Anspruch genommenen Fläche durch Angabe des Namens der Gemeinde, in deren Gebiet die Fläche liegt, der Gemarkung, der Flur und der Flurstücksnummer,

4.   eine Kartendarstellung der für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Anspruch genommenen Fläche auf der Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems ALKIS.

§ 17 Abs. 6 BNatSchG gilt aufgrund der Sonderregelung des § 18 BNatSchG nicht für bauplanungsrechtlich dargestellte oder festgesetzte Kompensationsmaßnahmen.

Der Landkreis Cloppenburg führt seit 1993 ein internes, seit 2003 GIS - gestütztes Biotop-, Eingriffs- und Kompensationskataster mit der Zielsetzung, Doppelbelegungen von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu verhindern. Dieses Kataster ist seit vielen Jahren tägliche Arbeitsgrundlage der Entscheidungen der unteren Naturschutz­behörde. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Kompensationsverzeichnis wird dieses Verzeichnis entsprechend der gesetzlichen Vorgaben geführt, enthält aber zusätzlich aufgrund der vorhergehenden Erfassungen eine Vielzahl von weiteren, nach dem Kompensationsverzeichnis nicht erforderlichen Angaben. Das Biotop-, Eingriffs- und Kompensationskataster enthält derzeit 15.000 Flächeneintragungen und 8.000 linienhafte Eintragungen. Davon sind 9.000 Eintragungen Ausgleichsflächen zuzuordnen. 80 % dieser Eintragungen (7.200 Flächen) tragen Bauaktenzeichen, über 1.000 Eintragungen betreffen Waldflächen. Mit Zugang der entsprechenden Festlegung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme - in der Mehrzahl der Fälle handelt es sich dabei um Baugenehmigungen - wird diese innerhalb von drei Monaten in das Verzeichnis eingetragen. Das geführte Verzeichnis ist daher aktuell. Zielsetzung des Kompensationsverzeichnisses ist ebenfalls die Vermeidung von Doppelbelegungen.

Nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz und dem Umweltinformationsgesetz des Bundes hat jede Person, ohne ein Interesse darlegen zu müssen, nach Maßgabe dieser Gesetze Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt.

Das Kompensationsverzeichnis ist demnach für jedermann öffentlich einsehbar.

Die Art des Zugangs ist dabei nicht festgelegt. Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Bisher wird der Zugang durch Einsichtnahme gewährt. Dabei werden dem Bürger die Eintragungen erläutert und offene Fragen direkt beantwortet. Eintragungen für das gesamte Kreisgebiet können eingesehen werden. In der Vergangenheit konnten so alle Wünsche auf Einsichtnahme kurzfristig erfüllt werden. Beanstandungen oder Be­schwerden, auch hinsichtlich der Art der Einsichtnahme, gab es bisher nicht. Da die Einsichtnahme direkt bei der unteren Naturschutzbehörde vorgenommen wird, die selbst beteiligte Behörde in Verfahren mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist, sind weitergehende Erklärungen oftmals möglich. Diese Verfahrensweise hat sich in der Vergangenheit bewährt.

Die Veröffentlichung des Kompensationsverzeichnisses auf der Internetseite des Landkreises Cloppenburg ist aus Sicht der Kreisverwaltung aus mehreren Gründen nicht zielführend:

·         Bei Erteilung z. B. einer Baugenehmigung werden die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Zugang des Bescheides bei der unteren Naturschutzbehörde innerhalb von drei Monaten in das Kompensationsverzeichnis eingetragen. Umzusetzen sind sie spätestens mit Fertigstellung der baulichen Anlage bzw. in der auf die Fertigstellung folgende Pflanzperiode. Der Bauwillige hat nach den baurechtlichen Vorschriften drei Jahre Zeit, sein Vorhaben umzusetzen bzw. zu beginnen. Diese Frist kann auf Antrag um weitere drei Jahre verlängert werden. Sofern Widerspruch gegen die Genehmigung eingelegt wird, verlängert sich die Frist entsprechend.

In all diesen Fällen ist die Eintragung im Kompensationsverzeichnis auf Jahre vorhanden, die Maßnahme selbst muss aber noch nicht umgesetzt werden bzw. wird ggfls. gar nicht mehr zur Ausführung kommen.

·         Größere Betriebe oder Unternehmen planen oftmals mehrere Projekte gleichzeitig. Da Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Eingrünungen, dabei oft verlegt werden, stellt das Kompensationsverzeichnis in diesen Fällen den Genehmigungsstand dar, der aber u. U. gar nicht mehr umgesetzt wird bzw. sich in der Umplanung befindet.

·         Die vorgeschriebenen Inhalte des Kompensationsverzeichnisses sind oben aufgeführt. Zusätzliche Angaben, wie sie in einem persönlichen Gespräch bei der Einsichtnahme im Rahmen der Vorgaben des Umweltinformationsgesetzes gegeben werden können und wie sie derzeit im Biotop-, Eingriffs- und Kompensationskataster vorhanden sind, sind nach der Verordnung nicht vorgesehen. Dadurch würden viele Fragen der Bürger offen bleiben, die dann ggfls. doch noch in einer persönlichen Einsichtnahme geklärt werden müssten.

·           Darzustellen wären laut Verordnung lediglich die Kompensationsflächen in einer einheitlichen Markierung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme. Bisherige Angaben im Biotop-, Eingriffs- und Kompensationskataster zur Art der Kompensationsmaßnahmen wie z.B. Ersatzaufforstung, Waldumbau, Sukzession, Grün-landextensivierung, Streuobstwiese, Wiedervernässung entfallen, da sie nicht darzustellen sind. Auch wenn ein Luftbild hinterlegt wird, was nach den Vorgaben der Verordnung nicht gefordert wird und lizenzrechtlich mit dem Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) noch zu klären wäre, ist nicht ohne weiteres für den Bürger erkennbar, ob die Kompensationen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Die gesetzlich vorgegebe­nen Eintragungen im Kompensationsverzeichnis (s. o.) können zwar Hinweis für eine nicht durchgeführte Kompensation sein, aber ohne Hinzunahme der jeweiligen Akten und ggfls. einer Ortsbesichtigung ist eine abschließende Beurteilung keinesfalls möglich. Insofern wird eine Überprüfung der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen durch die Einstellung des Verzeichnisses ins Internet weder leichter noch effektiver. Im Übrigen wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich auf die ausführlichere Erfassung von Angaben verzichtet. Eine Nutzung des Verzeichnisses auch als Instrument für Erstellungs- und Funktionskontrollen ist nicht vorgesehen. Diese Aufgabe obliegt den nach § 17 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz zuständigen Kontrollbehörden und nicht den Naturschutzbehörden bzw. dem Bürger.

Ca. 90% der Ausgleichs- und Ersatzflächen wurden hausintern festgesetzt und werden auch von dort kontrolliert. Diese Ämter haben uneingeschränkten Zugriff auf das Biotop-, Eingriffs- und Kompensationskataster und sind nicht auf das Kompensationsverzeichnis angewiesen.

Lizenzrechtlich wäre bei einer Einstellung ins Internet dies mit dem LGLN (Katasteramt) zu klären. Entsprechende Karten müssten käuflich erworben werden. Die letzte Karte wurde 2014 erworben. Die Veröffentlichung wurde dabei nicht mit gekauft.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Landkreis Cloppenburg ein großes Interesse daran hat, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch umgesetzt werden.

Mit der derzeit jederzeit möglichen persönlichen Einsichtnahme werden die Rechte der Bürger auf Zugang zu diesen Umweltinformationen in keiner Weise eingeschränkt. Eine Einsichtnahme über das Internet ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und führt aus den o.g. Gründen eher zu Unklarheiten und Fragen als zu einer verstärkten Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen.

Seitens der Kreisverwaltung wird daher empfohlen, dem Beschlussvorschlag der Gruppe Grüne/ UWG nicht zu folgen.


Anlagenverzeichnis:

Antrag der Gruppe Grüne /UWG – Veröffentlichung des Kompensationsverzeichnisses