Sachverhalt:
Die Gruppe Grüne /UWG im Kreistag des Landkreises
Cloppenburg hat mit Schreiben vom 18.10.2018 den Antrag gestellt, den
Tagesordnungspunkt „Veröffentlichung des Kompensationsverzeichnisses" in
die Tagesordnung der Kreisgremien aufzunehmen. Der Antrag ist als Anlage
beigefügt.
Ferner wird folgender
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt:
„Das Kompensationsverzeichnis der unteren Naturschutzbehörde
des Landkreises wird, unter Beachtung etwaiger datenschutzrechtlicher Belange,
auf der Website des Landkreises Cloppenburg veröffentlicht. Nach jeweils 6
Monaten soll das Verzeichnis aktualisiert werden."
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass eine Überprüfung
der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen leichter und effektiver wäre, wenn das
Verzeichnis öffentlich einsehbar wäre. Dies stelle eine Möglichkeit der
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen dar.
Der Zugang über die Website des Landkreises
sei wesentlich einfacher als die Einsichtnahme bei der Behörde.
Darüber hinaus wird die Vorstellung des
Kompensationsverzeichnisses in der Sitzung beantragt.
Mit dem zum 1. März 2010 in Kraft getretenen
Bundesnaturschutzgesetz ist die Verpflichtung zur Führung eines
Kompensationsverzeichnisses für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür
in Anspruch genommenen Flächen eingeführt worden (§ 17 Abs. 6 BNatSchG). Für
die Führung des Kompensationsverzeichnisses ist in Niedersachsen die örtliche
untere Naturschutzbehörde zuständig.
Die Inhalte des Kompensationsverzeichnisses sind in der
Niedersächsischen Verordnung über das Kompensationsverzeichnis (NKompVzVO) vom
1. Februar 2013 geregelt. Danach sind im Kompensationsverzeichnis die folgenden
Angaben zu erfassen:
1.
die
Bezeichnung der übermittelnden Behörde,
2.
das Datum und das
Aktenzeichen der Entscheidung, mit der eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme
festgesetzt oder die Festsetzung einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme geändert
worden ist,
3.
die Lage der für die
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Anspruch genommenen Fläche durch Angabe des
Namens der Gemeinde, in deren Gebiet die Fläche liegt, der Gemarkung, der Flur
und der Flurstücksnummer,
4.
eine Kartendarstellung
der für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme in Anspruch genommenen Fläche auf
der Grundlage des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems ALKIS.
§ 17 Abs. 6 BNatSchG gilt aufgrund der Sonderregelung des §
18 BNatSchG nicht für bauplanungsrechtlich dargestellte oder festgesetzte
Kompensationsmaßnahmen.
Der Landkreis Cloppenburg führt seit
1993 ein internes, seit 2003 GIS - gestütztes Biotop-, Eingriffs- und
Kompensationskataster mit der Zielsetzung, Doppelbelegungen von Flächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu verhindern. Dieses Kataster ist seit vielen
Jahren tägliche Arbeitsgrundlage der Entscheidungen der unteren Naturschutzbehörde.
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über das Kompensationsverzeichnis wird
dieses Verzeichnis entsprechend der gesetzlichen Vorgaben geführt, enthält aber
zusätzlich aufgrund der vorhergehenden Erfassungen eine Vielzahl von weiteren,
nach dem Kompensationsverzeichnis nicht erforderlichen Angaben. Das Biotop-,
Eingriffs- und Kompensationskataster enthält derzeit 15.000 Flächeneintragungen
und 8.000 linienhafte Eintragungen. Davon sind 9.000 Eintragungen
Ausgleichsflächen zuzuordnen. 80 % dieser Eintragungen (7.200 Flächen) tragen
Bauaktenzeichen, über 1.000 Eintragungen betreffen Waldflächen. Mit Zugang der
entsprechenden Festlegung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme - in der
Mehrzahl der Fälle handelt es sich dabei um Baugenehmigungen - wird diese
innerhalb von drei Monaten in das Verzeichnis eingetragen. Das geführte
Verzeichnis ist daher aktuell. Zielsetzung des Kompensationsverzeichnisses ist
ebenfalls die Vermeidung von Doppelbelegungen.
Nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz und dem
Umweltinformationsgesetz des Bundes hat jede Person, ohne ein Interesse
darlegen zu müssen, nach Maßgabe dieser Gesetze Anspruch auf Zugang zu
Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt.
Das Kompensationsverzeichnis ist
demnach für jedermann öffentlich einsehbar.
Die Art des Zugangs ist dabei nicht
festgelegt. Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von
Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Bisher wird der Zugang
durch Einsichtnahme gewährt. Dabei werden dem Bürger die Eintragungen erläutert
und offene Fragen direkt beantwortet. Eintragungen für das gesamte Kreisgebiet
können eingesehen werden. In der Vergangenheit konnten so alle Wünsche auf
Einsichtnahme kurzfristig erfüllt werden. Beanstandungen oder Beschwerden,
auch hinsichtlich der Art der Einsichtnahme, gab es bisher nicht. Da die
Einsichtnahme direkt bei der unteren Naturschutzbehörde vorgenommen wird, die
selbst beteiligte Behörde in Verfahren mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist,
sind weitergehende Erklärungen oftmals möglich. Diese Verfahrensweise hat sich
in der Vergangenheit bewährt.
Die Veröffentlichung des Kompensationsverzeichnisses auf
der Internetseite des Landkreises Cloppenburg ist aus Sicht der Kreisverwaltung
aus mehreren Gründen nicht zielführend:
·
Bei Erteilung z. B.
einer Baugenehmigung werden die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Zugang des
Bescheides bei der unteren Naturschutzbehörde innerhalb von drei Monaten in das
Kompensationsverzeichnis eingetragen. Umzusetzen sind sie spätestens mit
Fertigstellung der baulichen Anlage bzw. in der auf die Fertigstellung folgende
Pflanzperiode. Der Bauwillige hat nach den baurechtlichen Vorschriften drei
Jahre Zeit, sein Vorhaben umzusetzen bzw. zu beginnen. Diese Frist kann auf
Antrag um weitere drei Jahre verlängert werden. Sofern Widerspruch gegen die
Genehmigung eingelegt wird, verlängert sich die Frist entsprechend.
In all diesen Fällen ist die Eintragung im
Kompensationsverzeichnis auf Jahre vorhanden, die Maßnahme selbst muss aber
noch nicht umgesetzt werden bzw. wird ggfls. gar nicht mehr zur Ausführung
kommen.
·
Größere Betriebe oder
Unternehmen planen oftmals mehrere Projekte gleichzeitig. Da
Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere gesetzlich vorgeschriebene Eingrünungen,
dabei oft verlegt werden, stellt das Kompensationsverzeichnis in diesen Fällen
den Genehmigungsstand dar, der aber u. U. gar nicht mehr umgesetzt wird bzw.
sich in der Umplanung befindet.
·
Die vorgeschriebenen
Inhalte des Kompensationsverzeichnisses sind oben aufgeführt. Zusätzliche
Angaben, wie sie in einem persönlichen Gespräch bei der Einsichtnahme im Rahmen
der Vorgaben des Umweltinformationsgesetzes gegeben werden können und wie sie
derzeit im Biotop-, Eingriffs- und Kompensationskataster vorhanden sind, sind
nach der Verordnung nicht vorgesehen. Dadurch würden viele Fragen der Bürger
offen bleiben, die dann ggfls. doch noch in einer persönlichen Einsichtnahme
geklärt werden müssten.
·
Darzustellen wären laut Verordnung lediglich
die Kompensationsflächen in einer einheitlichen Markierung als Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahme. Bisherige Angaben im Biotop-, Eingriffs- und
Kompensationskataster zur Art der Kompensationsmaßnahmen wie z.B.
Ersatzaufforstung, Waldumbau, Sukzession, Grün-landextensivierung,
Streuobstwiese, Wiedervernässung entfallen, da sie nicht darzustellen sind.
Auch wenn ein Luftbild hinterlegt wird, was nach den Vorgaben der Verordnung
nicht gefordert wird und lizenzrechtlich mit dem Landesamt für Geoinformation
und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) noch zu klären wäre, ist nicht ohne
weiteres für den Bürger erkennbar, ob die Kompensationen ordnungsgemäß
durchgeführt worden sind. Die gesetzlich vorgegebenen Eintragungen im
Kompensationsverzeichnis (s. o.) können zwar Hinweis für eine nicht
durchgeführte Kompensation sein, aber ohne Hinzunahme der jeweiligen Akten und
ggfls. einer Ortsbesichtigung ist eine abschließende Beurteilung keinesfalls
möglich. Insofern wird eine Überprüfung der Umsetzung von
Kompensationsmaßnahmen durch die Einstellung des Verzeichnisses ins Internet
weder leichter noch effektiver. Im Übrigen wurde im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich auf die ausführlichere Erfassung von
Angaben verzichtet. Eine Nutzung des Verzeichnisses auch als Instrument für
Erstellungs- und Funktionskontrollen ist nicht vorgesehen. Diese Aufgabe
obliegt den nach § 17 Absatz 7 Bundesnaturschutzgesetz zuständigen
Kontrollbehörden und nicht den Naturschutzbehörden bzw. dem Bürger.
Ca. 90% der Ausgleichs- und Ersatzflächen wurden hausintern
festgesetzt und werden auch von dort kontrolliert. Diese Ämter haben
uneingeschränkten Zugriff auf das Biotop-, Eingriffs- und Kompensationskataster
und sind nicht auf das Kompensationsverzeichnis angewiesen.
Lizenzrechtlich wäre bei einer Einstellung ins Internet
dies mit dem LGLN (Katasteramt) zu klären. Entsprechende Karten müssten käuflich
erworben werden. Die letzte Karte wurde 2014 erworben. Die Veröffentlichung
wurde dabei nicht mit gekauft.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Landkreis
Cloppenburg ein großes Interesse daran hat, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
auch umgesetzt werden.
Mit der derzeit jederzeit möglichen persönlichen
Einsichtnahme werden die Rechte der Bürger auf Zugang zu diesen
Umweltinformationen in keiner Weise eingeschränkt. Eine Einsichtnahme über das
Internet ist nicht gesetzlich vorgeschrieben und führt aus den o.g. Gründen
eher zu Unklarheiten und Fragen als zu einer verstärkten Umsetzung von
Kompensationsmaßnahmen.
Seitens der Kreisverwaltung wird daher empfohlen, dem
Beschlussvorschlag der Gruppe Grüne/ UWG nicht zu folgen.
Anlagenverzeichnis:
Antrag der Gruppe Grüne /UWG – Veröffentlichung des Kompensationsverzeichnisses