Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird empfohlen zu beschließen, die Wertgrenze für Investitionen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO auf 1,5 Mio. EUR festzusetzen. Die Kreisverwaltung soll nach drei Jahren eine Evaluierung durchführen um festzustellen, wie viele Fälle oberhalb dieser Grenze lagen und ob die Höhe der Wertgrenze angemessen ist.
Sachverhalt:
Im Zuge der
Einführung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) wurde der §12
Absatz 1 Satz 1 der vorherigen Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung
(GemHKVO) neu gefasst. Danach sollen die Kommunen Wertgrenzen für Investitionen
von erheblicher finanzieller Bedeutung festlegen. Bei diesen Investitionen ist
durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden
Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.
Für den
Beschluss über die Festsetzung der Wertgrenze ist der Kreistag zuständig.
Dieser hat somit festzulegen, ab welcher Wertgrenze für Investitionen von
erheblicher finanzieller Bedeutung nach § 12 Absatz 1 KomHKVO ein
Wirtschaftlichkeitsvergleich der Alternativen erforderlich ist. Dabei ist die
Wertgrenze so auszugestalten, dass nicht alle vom Landkreis vorgesehenen
Investitionen unterhalb dieser Grenze liegen und damit grundsätzlich
Wirtschaftlichkeitsvergleiche ausgeschlossen sind.
Eine Umfrage
bei den benachbarten Landkreisen hat ein unterschiedliches Bild ergeben. Einige
Landkreise haben einen Wert von 500.000 EUR beschlossen bzw. vorgesehen
(Ammerland, Bentheim, Leer, Wittmund), andere deutlich höher (Aurich 1 % des
Ergebnishaushaltes = 3.1 Mio. EUR, Friesland 1,5 Mio. EUR und Oldenburg
zwischen 1–2 Mio. EUR). Vechta plant einen Wert von 2 Mio. EUR anzusetzen,
wiederum andere sind noch unschlüssig.
Seitens der
Kreisverwaltung wird eine Wertgrenze in Höhe von 1,5 Mio. EUR vorgeschlagen.
Die Höhe der Wertgrenze wurde innerhalb der Kreisverwaltung u.a. mit dem
Rechnungsprüfungsamt abgestimmt. Bereits jetzt werden Wirtschaftlichkeitsvergleiche
(z. B. bei den Varianten Kauf, Miete oder Leasing) unabhängig von einer
Wertgrenze erstellt, es ändern sich allenfalls die Form und der Umfang der
Dokumentation.
Eine
Wertgrenze von 1,5 Mio. EUR entspricht in etwa 0,5 % des Ergebnishaushaltes des
Landkreises Cloppenburg. Mit dieser Grenze sollen zunächst Erfahrungen
gesammelt werden. Nach drei Jahren sollte eine Evaluierung erfolgen um
festzustellen, wie viele Fälle oberhalb dieser Grenze lagen und ob die Höhe der
Wertgrenze angemessen ist.