- § 6 b BKGG (Bildungspaket)
- SGB XII (Sozialhilfe / Grundsicherung)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
für den Zeitraum von 2019 bis 2021
Beschlussvorschlag:
Dem
Sozialausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
„Der Sozialausschuss
empfiehlt dem Kreistag zu beschließen, die Heranziehung der Städte und
Gemeinden des Landkreis Cloppenburg für Aufgaben nach dem
- Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch (SGB XII),
- Wohngeldgesetz (WoGG) und
- Bildungspaket (§ 6b BKGG)
entsprechend den vorliegenden Vereinbarungsentwürfen fortzusetzen.“
Sachverhalt:
Die bisherige
Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden für die Durchführung der
Aufgaben der o.g. Aufgaben endet am 31.12.2018.
Die Praxis der
Leistungsbewilligung durch die örtlichen Sozialämter hat sich in den
vergangenen Jahren bewährt. Das gilt auch für die Bewilligung von Wohngeld
sowie der Leistungen nach dem Bildungspaket, die den Städten und Gemeinden seit
2013 obliegt.
Der Inhalt der
neuen Heranziehungsvereinbarungen wurde gegenüber der bisherigen Fassung nur
unwesentlich geändert (insbesondere redaktionelle Änderungen und
Klarstellungen; siehe gelb unterlegte Textstellen).
Im Rahmen der
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wird zzt. überlegt, die
Grundsicherungsfälle der Beschäftigten in der WfbM zentral in der
Kreisverwaltung zu bearbeiten. Falls hier eine Änderung der Zuständigkeit
umgesetzt werden soll, erfolgt dies in enger Abstimmung mit den Städten und Gemeinden.
Die Vereinbarungen
wurden bislang i.d.R. für 3 Jahre geschlossen. Es ist daher eine Verlängerung
auf der Grundlage der bisherigen Übereinkunft für den Zeitraum vom 01.01.2019
bis zum 31.12.2021 vorgesehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Aufgrund der gesetzlichen
Vorgaben ist in den Heranziehungsvereinbarungen die Erstattung der notwendigen
Aufwendungen zu regeln. Notwendige Aufwendungen sind neben den bewilligten
Sozialleistungen, die Personal- und Sachkosten der herangezogenen Städte und
Gemeinden.
Die jährliche
Pauschale für Personal- und Sachkosten im Bereich SGB XII und Wohngeld wird von
bislang 215 € auf 230 € pro Leistungsfall ( Person ) angehoben. Durch den Bezug
auf den jeweiligen Leistungsfall ist gewährleistet, dass eine Änderung der
Fallzahlzahlen und damit eine Änderung des Verwaltungsaufwandes sachgerecht
berücksichtigt werden.
Beim Bildungspaket
erfolgt eine anteilige Weitergabe der Bundesmittel für Verwaltungskosten.
Die Heranziehung nach der neuen Pauschale
verursacht im Haushaltsjahr 2019 voraussichtlich folgende Kosten:
|
Leistungsfälle (Personen) Schätzung |
Pauschale ab 2019 |
Voraussichtlicher Aufwand ab 2019 |
SGB XII |
1.500 |
230 € |
345.000 € |
Wohngeld |
2.000 |
230 € |
460.000 € |
Bildungspaket |
Weiterleitung der Bundesmittel |
240.000 € |
Die zu erwartenden Aufwendungen wurden im
Haushaltplan für 2019 eingeplant.
Die Bürgermeister der Städte und Gemeinden haben in der HVB-Tagung am 20.09.2018 ihr Einvernehmen zur Fortsetzung der Aufgabenübertragung und Kostenpauschale erklärt.
Finanzierung:
Haushaltsstellen:
P1.311100.901 SK:
445210 ( SGB XII; Hilfe zum
Lebensunterhalt)
P1.311600.901
SK: 445210 ( SGB XII; Grundsicherung)
P1.346000 SK:
445200 (Wohngeld)
P1.347000 SK: 445210 (Bildungspaket)
Anlagenverzeichnis:
Entwürfe der Heranziehungen
-
§ 6 b BKGG (Bildungspaket)
-
SGB XII (Sozialhilfe / Grundsicherung)
-
Wohngeldgesetz
(WoGG)