Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird empfohlen, den Verordnungsentwurf über das Landschaftsschutzgebiet „Lethetal“ (LSG CLP 30) in der Gemeinde Garrel, Landkreis Cloppenburg, in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und 3) zu beschließen.
Sachverhalt:
Wie in der Mitteilung
der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt am 22.02.2018 zur
Öffentlichen Auslegung der Naturschutzgebiets-Verordnungsentwürfe im Bereich
des Markatals und des Landschaftsschutzgebiet-Verordnungsentwurfs „Lethetal“
angekündigt wurde, hat der Verordnungsentwurf über die geplante Neuausweisung
des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Lethetal“ in der Zeit vom 06.03. –
06.04.2018 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher
Belange (TÖB) beteiligt worden.
Von den privaten
Einwendern hat nur ein Landwirt Anregungen und Bedenken zum geplanten
Verordnungsentwurf vorgetragen.
Von ihm wurde geltend
gemacht, dass er und sein Sohn als Pächter und Hofnachfolger mehrere
Grundstücke im Lethetal bewirtschaften. Durch die geplante
Landschaftsschutzgebietsverordnung werden Behinderungen beim Bewirtschaften und
Wertverluste der Flächen befürchtet. Daher wird die geplante Ausweisung des
Landschaftsschutzgebietes „Lethetal" abgelehnt.
Das geplante LSG
beinhaltet nur Flächen, die auch gegenwärtig schon als Landschaftsschutzgebiet
CLP 10 „Lethetal“ geschützt sind. Die Flächen des Einwendungsführers werden
überwiegend als Acker genutzt. Die Nutzung rechtmäßig bestehender Ackerflächen
ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung allgemein freigestellt. Die
Ackernutzung ist daher weiterhin uneingeschränkt möglich.
Der als Grünland
genutzte Teil der Flächen unterliegt, wie auch bisher schon, einem generellen
Umnutzungsverbot.
Nach der bestehenden
Verordnung darf das Grünland jedoch in einem dreijährigen Turnus 1 Jahr
ackerbaulich zwischengenutzt werden. Eine Auswertung der Luftbilder aus den
Jahren 2002, 2007, 2011, 2014 und 2017 hat jedoch gezeigt, dass eine derartige
Zwischennutzung offensichtlich bisher nicht vorgenommen wurde. Insofern
bedeutet der Wegfall der 1-jährigen ackerbaulichen Nutzung in einem 3-jährigen
Turnus keine praktische Schlechterstellung im Vergleich mit der gegenwärtigen
LSG-Verordnung. Dies ist nach Einschätzung der Kreisverwaltung insbesondere
darauf zurückzuführen, dass die niedermoorartigen Bodenverhältnisse, der hohe
Grundwasserstand und die überwiegende Lage in einem Überschwemmungsgebiet keine
ackerbauliche Nutzung auf den Grünlandflächen zulassen.
Eine Abstimmung mit
der Landwirtschaftskammer Niedersachsen im Vorfeld des Verfahrens hat außerdem
ergeben, dass die ackerbauliche Zwischennutzung keine gängige Praxis für das
LSG „Lethetal“ ist und aus landwirtschaftstechnischer Sicht entfallen kann.
Weiterhin ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz „auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen“.
Die bisherige Freistellung einer
1-jährigen ackerbaulichen Nutzung in einem 3-jährigen Turnus ist deshalb mit
der bestehenden Rechtslage nicht mehr vereinbar. Sie ist daher in der
Neuverordnung auch nicht mehr vorgesehen. Eine dadurch hervorgerufene Schlechterstellung
des Einwendungsführers ist aufgrund der geschilderten Sach- und Rechtslage
nicht zu erkennen.
Auch die Träger öffentlicher
Belange werden durch die Regelungen der geplanten LSG-Verordnung im Vergleich
mit denen des gegenwärtigen Schutzgebiets nicht schlechter gestellt. Aufgrund
den in der Neuverordnung vorgesehenen Anzeige- und Zustimmungsvorbehalten
können zukünftig aufwendige Befreiungsverfahren vermieden werden und führen im
Ergebnis zu Einsparungen an Zeit und Aufwand bei den Trägern öffentlicher
Belange.
Zu dem vom Jagdbeirat des Landkreises Cloppenburg vorgetragenen Wunsch,
Kirrungen auch im Lebensraumtyp 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf
Sandböden mit Stieleiche (Quercus robur)“ zuzulassen, ist anzumerken, dass dieser Lebensraumtyp verteilt auf 5
Einzelflächen nur eine Gesamtfläche von 2,1 ha und damit nur einen sehr kleinen
Teil des gesamten Schutzgebiets einnimmt. Für die erforderlichen Kirrungen oder
Fütterungen in Notzeiten stehen somit ganz erhebliche Flächenanteile außerhalb
des Lebensraumtyps 9190 „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandböden mit
Stieleiche (Quercus robur)“ im geplanten LSG zur Verfügung.
Da die Anlage von Kirrungen gravierenden
Eutrophierungen mit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Lebensraumtyp
9190 führen kann, sind sie mit dem Schutzzweck des Gebietes nicht zu
vereinbaren.
Die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung von den privaten Einwendungsführern und den Trägern
öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken und Einwendungen
sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen Auswertung umfassend
dargestellt. Neben den hierzu vorzubringenden Sachargumenten enthält die
Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung der Anregungen und Bedenken.
Diejenigen, deren
Einwendungen nicht entsprochen wurde, werden über die Gründe entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg unterrichtet.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet "Lethetal" (LSG CLP 30)
Anlage
2: Begründung zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet
"Lethetal"
Anlage
3: Übersichtskarte und Karte der Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet
"Lethetal"
Anlage
4: Anregungen und Hinweise zur Ausweisung des das Landschaftsschutzgebietes
"Lethetal"