Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird empfohlen,
den Verordnungsentwurf über das Naturschutzgebiet "Oberlauf der Marka /
Mittelradde" (NSG WE 298) in den Gemeinden Lindern und Molbergen,
Landkreis Cloppenburg in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und 3) zu
beschließen.
Sachverhalt:
Wie in der Mitteilung in der Sitzung
des Ausschusses für Planung und Umwelt am 22.02.2018 zur öffentlichen Auslegung
der Naturschutzgebiets- Verordnungsentwürfe im Bereich des Markatals und des
Landschaftsschutzgebiet- Verordnungsentwurfs „Lethetal“ angekündigt wurde, hat
der Verordnungsentwurf über die geplante Neuausweisung des Naturschutzgebietes
(NSG) "Oberlauf der Marka / Mittelradde" in der Zeit vom 16.03. – 16.04.2018
öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher Belange (TÖB)
beteiligt worden.
Die für die geplante
Naturschutzgebietsausweisung „Marka zwischen Deelschloot und Markhausen“
vorgebrachten Anregungen und Bedenken sind in ähnlicher Weise auch für dieses
Verfahren vorgebracht worden.
Im Verfahren sind von einem privaten
Einwender Anregungen und Bedenken vorgebracht worden.
Ca. 75 % seines Grünlandes
liegen direkt an der Marka. 4 ha Acker liegen ebenfalls dort. Gegenwärtig
funktioniert die Entwässerung, weil die Ausflüsse aus der Drainage von der
Marka aufgenommen werden und dort auch abfließen.
Er befürchtet,
dass die vorgesehenen Bestimmungen des geplanten Verordnungsentwurfes den
ordnungsgemäßen Abfluss in der Marka zukünftig nicht mehr gewährleisten.
Insbesondere die Tatsache, dass die Sohlräumung von der Zustimmung der
Naturschutzbehörde abhängt, sieht er als problematisch an. Eine Sohlräumung
kann seiner Ansicht nach auch wegen der Schäden durch Nutrias an
der Böschung notwendig sein.
Eine Veränderung
der Gebietswasserstände oder des Abflussverhaltens der Marka durch die geplante
Schutzgebietsausweisung ist nicht beabsichtigt und wird durch die
Schutzgebietsverordnung über die bestehenden gesetzlichen Regelungen
hinausgehend auch nicht erschwert.
Falls in die
Gewässersohle eingegriffen wird, die sowohl als Laichplatz für die Neunaugen
als auch als Lebensraum der Larven dient, muss dieses mit den Interessen des Artenschutzes
vereinbar sein. Eine Feinabstimmung zwischen notwendiger Unterhaltung und den
Anforderungen des Arten- und Gebietsschutzes an die zukünftige Unterhaltung
erfolgt daher im Einzelfall zwischen dem Unterhaltungsverband und der
Naturschutzbehörde.
Um auf unvorhergesehe Verschlechterungen der wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse reagieren zu können wird die Freistellung des § 4 Abs. 2 Nr. 6 b)
der Verordnung wie folgt ergänzt:
„die abschnittsweise Sohlräumung als abflusssichernde Maßnahme im
Flussbett der Marka unter schonender Rückführung der Larven der Neunaugen
(Querder) und sonstige unaufschiebbare wasserbauliche Maßnahmen nach vorheriger
Zustimmung durch die Naturschutzbehörde“.
Die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung von dem privaten Einwendungsführer und den Trägern
öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken und
Einwendungen sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen Auswertung
umfassend dargestellt. Neben den hierzu vorzubringenden Sachargumenten enthält die
Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung der Anregungen und Bedenken.
Diejenigen, deren
Einwendungen nicht entsprochen wurde, werden über die Gründe entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg unterrichtet.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Verordnung über das Naturschutzgebiet "Oberlauf
der Marka / Mittelradde" (NSG WE 298)
Anlage
2: Begründung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Oberlauf
der Marka / Mittelradde"
Anlage
3: Übersichtskarte und Karten der Verordnung über das
Naturschutzgebiet "Oberlauf der Marka / Mittelradde"
Anlage 4: Anregungen und Hinweise zur
Ausweisung des Naturschutzgebietes "Oberlauf der Marka / Mittelradde"