Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird
empfohlen, den Verordnungsentwurf über das Naturschutzgebiet "Marka
zwischen Markhausen und Delschloot" (NSG WE 295) in der Stadt Friesoythe,
Landkreis Cloppenburg in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und 3) zu
beschließen.
Sachverhalt:
Wie in der Mitteilung in der Sitzung
des Ausschusses für Planung und Umwelt am 22.02.2018 zur öffentlichen Auslegung
der Naturschutzgebiets-Verordnungsentwürfe im Bereich des Markatals und des
Landschaftsschutzgebiet-Verordnungsentwurfs „Lethetal“ angekündigt wurde, hat
der Verordnungsentwurf über die geplante Ausweisung des Naturschutzgebietes (NSG)
„Marka zwischen Markhausen und Delschloot" in der Zeit vom 16.03. –
16.04.2018 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher
Belange (TÖB) beteiligt worden.
Für die Friesoyther Wasseracht liegen
die Voraussetzungen für die Meldung dieses FFH-Gebietes und damit die
Ausweisung als Naturschutzgebiet nicht vor. Diese werden ihrer Auffassung nach
nur von dem nahezu unverändert gebliebene Markaabschnitt im Bereich des
bestehenden NSG Markatal erfüllt.
Es besteht die Befürchtung, dass
die gesetzliche Pflichtaufgabe gefährdet ist, die im Planfeststellungsbeschluss
für den Ausbau der Marka festgesetzten Wasserstände und Abflussmengen dauerhaft
zu sichern. Bei unzureichender Unterhaltung würde das Gewässer verlanden und
sich mittelfristig wieder in Richtung des Ausgangszustands entwickeln.
Hierdurch würden Regressansprüche an der Marka
und im Bereich der einmündenden Seitengewässer auslöst. Die Anlieger hätten
einen Rechtsanspruch darauf, dass die Entwässerung durch die Ausweisung zum
Naturschutzgebiet nicht beeinträchtigt wird und keine negativen Veränderungen
bei der Bewirtschaftung erwachsen.
Auch wenn der frühere Gewässerausbau
und die Gewässerunterhaltung nicht primär auf das Ziel
Siedlungshochwasserschutz ausgelegt wurden, sei für den Bereich nördlich der
Neuvreesner Straße/ Altenend zu beachten, dass auch Wohn- und
Wirtschaftsgebäude in Gewässernähe liegen. Eine abrupte oder eine schleichende
Veränderung der Wasserführung würde auch Veränderungen der Extrem-Hochwasserstände
mit sich bringen.
Ähnliche Anregungen und Bedenken sind
von 3 privaten Einwendern, dem Kreislandvolkverband Cloppenburg und der Stadt
Friesoythe vorgetragen worden.
Die Meldung des
FFH – Gebietes „Markatal mit Bokholter Dose“ an die europäische Union erfolgte
durch das Land Niedersachsen bzw. die Bundesrepublik Deutschland. Die Bewertung
und Auswahl der Gebiete wurde somit ebenfalls von dort vorgenommen.
Im Rahmen der
nachfolgend durch den NLWKN in Auftrag gegebenen Basisdatenerfassung wurde der
zur Ausweisung vorgesehene Flusslauf dem Lebensraumtyp 3260 „Fließgewässer mit
flutender Vegetation“ zugewiesen, so dass die Meldung weiterhin gerechtfertigt
ist.
Außerdem dient
die Meldung bzw. die geplante Ausweisung des Schutzgebietes auch dem Schutz und
der Erhaltung einer dauerhaft überlebensfähigen Population von Bach- und
Flussneunaugen. Der Nachweis über das Vorhandensein dieser Arten wird
regelmäßig durch das LAVES im Rahmen des Gewässermonitorings erbracht. Die
Voraussetzungen für die Einstufung als FFH-Gebiet sind daher weiterhin erfüllt,
weil sowohl ein Lebensraumtyp des Anhangs I als auch Arten des Anhangs II der
FFH Richtlinie vorhanden sind.
Eine Veränderung
der Gebietswasserstände oder des Abflussverhaltens der Marka durch die geplante
Schutzgebietsausweisung ist nicht beabsichtigt und wird durch die
Schutzgebietsverordnung über die bestehenden gesetzlichen Regelungen
hinausgehend auch nicht erschwert.
Falls in die
Gewässersohle eingegriffen wird, die sowohl als Laichplatz für die Neunaugen
als auch als Lebensraum der Larven dient, muss dieses mit den Interessen des
Artenschutzes vereinbar sein. Nach dem Auslaufen der „Verordnung über die
allgemeine Zulassung von Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten bei
Unterhaltungsmaßnahmen (Niedersächsische Artenschutz-Ausnahmeverordnung –
NArtAusnVO)“ am 31.07.2017 sind die artenschutzrechtlichen Regelungen des
Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem Niedersächsischen
Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz anzuwenden. Für die Durchführung von
Unterhaltungsmaßnahmen bedeutet dies, dass bei einer Beeinträchtigung
geschützter Arten eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artenschutzes durch
die untere Naturschutzbehörde erteilt werden muss. Hiervon ist bei einer
Sohlräumung auszugehen.
Da der in der
Schutzgebietsverordnung vorgesehene Zustimmungsvorbehalt für diese Maßnahme im
Ergebnis weitgehend identisch mit der Erteilung einer Ausnahme ist, tritt durch
die Schutzgebietsausweisung keine Verschlechterung im Vergleich mit der
gegenwärtigen Rechtslage ein.
Eine
Feinabstimmung zwischen notwendiger Unterhaltung und den Anforderungen des
Arten- und Gebietsschutzes an die zukünftige Unterhaltung erfolgt daher nach
wie vor im Einzelfall zwischen dem Unterhaltungsverband und der
Naturschutzbehörde.
Um auf unvorhergesehene Verschlechterungen der wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse reagieren zu können wird die Freistellung des § 4 Abs. 2 Nr. 6 b)
der Verordnung wie folgt ergänzt:
„die abschnittsweise Sohlräumung als abflusssichernde Maßnahme im
Flussbett der Marka unter schonender Rückführung der Larven der Neunaugen
(Querder) und sonstige unaufschiebbare wasserbauliche Maßnahmen nach
vorheriger Zustimmung durch die Naturschutzbehörde“.
Das LAVES (Dez. Binnenfischerei —
Fischereikundlicher Dienst) hat eine umfassende Freistellung des Betretens und
Befahrens des Naturschutzgebietes durch die Behörde bzw. durch deren
Beauftragte zur Durchführung des fischereilichen Monitoring ohne eine vorherige
Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde gefordert.
Für die untere Naturschutzbehörde ist es aus Gründen der Überwachung
des Schutzgebietes wichtig, über alle zulässigen Aktivitäten im Gebiet
informiert zu sein. Nur so können Hinweise und Anzeigen aus der Bevölkerung zu
Beeinträchtigungen des Schutzgebietes und Verstöße gegen die
Schutzgebietsverordnung gezielt verfolgt werden. Das gleiche gilt, um Anrufe
und Hinweise besorgter Bürger ohne größeren Verwaltungsaufwand beantworten zu
könnten.
Vor diesem Hintergrund wird es für sachgerecht und vertretbar gehalten,
wenn das LAVES sein Monitoring vor Beginn anzeigt, das nach eigenen Angaben
ohnehin nur in einem mehrjährigen Turnus stattfindet. Der vom LAVES geltend
gemachte Verwaltungsaufwand für die Anzeige an die untere Naturschutzbehörde
wird für vertretbar gehalten, zumal die Anzeige erfahrungsgemäß durch die vom
LAVES Beauftragten vorgenommen wird.
Von der Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wird
gebeten, nicht nur die Unterhaltung sondern auch geringfügige Ausbaumaßnahmen
allgemein freizustellen.
Dieser Anregung kann nicht gefolgt werden, da Ausbaumaßnahmen gemäß § 34
ff. Bundesnaturschutzgesetz im Einzelfall auf ihre FFH-Verträglichkeit zu
prüfen sind. Eine generelle Freistellung wäre daher nicht rechtskonform.
Die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung von den privaten Einwendungsführern und den Trägern
öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken und
Einwendungen sind in der als Anlage 4 beigefügten tabellarischen Auswertung
umfassend dargestellt. Neben den hierzu vorzubringenden Sachargumenten enthält
die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung der Anregungen und Bedenken.
Diejenigen, deren
Einwendungen nicht entsprochen wurde, werden über die Gründe entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg unterrichtet.
Anlage 1: Verordnung über das
Naturschutzgebiet "Marka zwischen Markhausen und Delschloot" (NSG WE
295)
Anlage
2: Begründung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Marka
zwischen Markhausen und Delschloot"
Anlage
3: Übersichtskarte und Karten der Verordnung über das
Naturschutzgebiet "Marka zwischen Markhausen und Delschloot"
Anlage 4: Anregungen und Hinweise zur
Ausweisung des Naturschutzgebietes "Marka zwischen Markhausen und Delschloot"