Beschlussvorschlag:
Dem Kreistag wird empfohlen,
den Verordnungsentwurf über das Naturschutzgebiet "Talsperre
Thülsfeld" (NSG WE 060) in der Stadt Friesoythe und den Gemeinden Garrel
und Molbergen, Landkreis Cloppenburg, in der vorliegenden Fassung (Anlage 1 und
3) zu beschließen.
Sachverhalt:
Wie in der Mitteilung in der Sitzung des Ausschusses für Planung und
Umwelt am 23.11.2017 zur öffentlichen Auslegung des Naturschutzgebiets-
Verordnungsentwurfes „Talsperre Thülsfeld“ angekündigt wurde, hat der
Verordnungsentwurf über die geplante Neuausweisung des Naturschutzgebietes
(NSG) „Talsperre Thülsfeld“ in der Zeit vom 08.12.2017 – 08.01.2018 öffentlich
ausgelegen. Gleichzeitig sind die Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt
worden.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist deutlich
geworden, dass die bisher vorgesehenen Regelungen des § 4 Abs. 2 Nr. 6 und des
§ 4 Abs. 2 Nr. 11 a) nicht im Einklang stehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 11 a) bedarf das Befahren von Gewässern zu
dienstlichen Zwecken oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses der
Zustimmung der Naturschutzbehörde.
§ 4 Abs. 2 Nr. 6 stellt das Betreten und Befahren des Gebietes durch
Bedienstete der Naturschutzbehörden oder anderer Behörden und öffentlicher
Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben allgemein
frei.
Da fast alle im Naturschutzgebiet vorkommenden Lebensraumtypen äußerst
tritt- und befahrensempfindlich sind (z. B. Heiden und Moore), ist eine
allgemeine Freistellung, das Gebiet überall zu betreten und zu befahren,
eindeutig nicht mit dem Schutzzweck bzw. mit der Erhaltung der wertbestimmenden
Lebensraumtypen vereinbar. Dies gilt umso mehr als die Freistellung nicht nur
für Behörden, sondern auch für die von ihr Beauftragten gilt. Um die Erfüllung
von in der Regel gesetzlich vorgegebenen dienstlichen Aufgaben von Behörden
möglichst wenig zu erschweren, ist entsprechend
§ 4 Abs. 2 Nr. 10 d) der geänderten Verordnung „das Betreten des Gebietes
außerhalb der Wege und das Befahren auf den Wegen durch andere Behörden,
öffentliche Stellen und deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben
einschließlich des Monitorings des Gebietes (auch unter Einsatz von
Hilfsmitteln wie z.B. Drohnen)“ nach vorheriger Anzeige bei der
Naturschutzbehörde freigestellt. Dadurch wird der ungehinderten Erfüllung
dienstlicher Aufgaben hinreichend Raum geschaffen.
Auf Grund der Änderung der Verordnung und der damit möglichen
Erschwernisse und Belastungen für Behörden wurden die möglicherweise davon
betroffenen Träger öffentlicher Belange nochmals beteiligt. Die Beteiligung
fand vom 18.05.2018 – 05.06.2018 statt.
Das LAVES (Dez. Binnenfischerei — Fischereikundlicher Dienst) hat
insbesondere mit Stellungnahme vom 04.06.2018 eine umfassende Freistellung des
Betretens und Befahrens des Naturschutzgebietes durch die Behörde bzw. durch
deren Beauftragte zur Durchführung des fischereilichen Monitoring und zur
Ausübung der Fischereiaufsicht ohne eine vorherige Anzeige bei der unteren
Naturschutzbehörde gefordert. Hinsichtlich der Fischereiaufsicht wurde diese
Forderung auch durch den Landesfischereiverband Weser-Ems e. V.
–Sportfischerverband e. V. erhoben.
Diese Forderung kann aufgrund der Empfindlichkeit des Gebietes und
insbesondere der Ufer der Talsperre nicht gefolgt werden. Auch wenn die
Einzelmaßnahmen des fischereilichen Monitoring oder der Fischereiaufsicht nicht
zu Beeinträchtigungen der wertbestimmenden Lebensraumtypen führen, können in
der Summe hieraus jedoch erhebliche Beeinträchtigungen der wertbestimmenden
Arten und Lebensraumtypen erwachsen.
Außerdem ist es für die untere Naturschutzbehörde aus Gründen der
Überwachung des Schutzgebietes wichtig, über alle zulässigen Aktivitäten im
Gebiet informiert zu sein. Nur so können Hinweise und Anzeigen aus der
Bevölkerung zu Beeinträchtigungen des Schutzgebietes und Verstöße gegen die
Schutzgebietsverordnung gezielt verfolgt werden. Das gleiche gilt, um Anrufe
und Hinweise besorgter Bürger ohne größeren Verwaltungsaufwand beantworten zu
könnten.
Vor diesem Hintergrund wird es für sachgerecht und vertretbar gehalten,
wenn das LAVES sein Monitoring vor Beginn anzeigt, das nach eigenen Angaben
ohnehin nur in einem mehrjährigen Turnus stattfindet. Der vom LAVES geltend
gemachte Verwaltungsaufwand für die Anzeige an die untere Naturschutzbehörde
wird für vertretbar gehalten, zumal die Anzeige erfahrungsgemäß durch die vom
LAVES Beauftragten vorgenommen wird.
Dies gilt auch für die Fischereiaufsicht, die nach einer Anzeige bei der
unteren Naturschutzbehörde die Fischereiaufsicht bei Bedarf auch per Boot
vornehmen können. Ein entsprechender Bedarf ist in der Vergangenheit aber kaum
gesehen worden. Nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde ist der geringe
Bedarf darauf zurückzuführen, dass die Fischerei an der Talsperre gegenwärtig
wie auch zukünftig nur an explizit ausgewiesenen Stellen zulässig ist. Diese
können auch von den vorhandenen Wegen ohne die Benutzung eines Bootes
kontrolliert werden.
Vom LandesSportBund Niedersachsen e. V. wurde die Anregung vorgetragen,
die Befahrung der Wasserflächen der Thülsfelder Talsperre durch Kanuten in den
Monaten August und September unter der Voraussetzung freizustellen, dass sie
die erfolgreiche Teilnahme an einer DKV "Ökologieschulung" auf
Verlangen und vor Ort im Einzelfall nachweisen können.
Diese Anregung wurde im Ergebnis zurückgenommen, nachdem in einem
Telefonat auf die fachliche Bewertung der Thülsfelder Talsperre durch die
Staatl. Vogelschutzwarte hingewiesen wurde, wonach eine Befahrung der Talsperre
nicht im Sinne des Vogelschutzes ist und generell Störungen und Schäden
verursacht. Das Schreiben der Staatlichen Vogelschutzwarte ist der
tabellarischen Übersicht der Anregungen und Bedenken sowie der
Abwägungsvorschläge als Anlage beigefügt.
Zwei private Einwender haben Anregungen und Bedenken zum geplanten
Verordnungsentwurf vorgetragen. Die des einen Einwenders beziehen sich
ausschließlich auf allgemeine fischereiliche Belange.
Von dem Anderen wird geltend gemacht, den Teil seines für Wohnzwecke
hergerichteten Grundstücks aus dem Geltungsbereich des Schutzgebietes
herauszunehmen, weil es seiner Ansicht nach nicht schutzwürdig ist.
Hierzu ist anzumerken, dass sich die besagte Grundfläche auch schon
gegenwärtig im Geltungsbereich des bestehenden Naturschutzgebietes befindet.
Hinsichtlich der Herrichtung der besagten Fläche zu Wohnzwecken hat es 1997
eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegeben, die bestandskräftig ist.
Danach ist die Wohnnutzung bzw. Wochenendhausnutzung auf Dauer ausgeschlossen.
Um der Legalisierung dieser rechtskräftig ausgeschlossenen Nutzung nicht
Vorschub zu leisten, soll die gegenwärtige Grenze des Naturschutzgebietes
beibehalten werden. Eine Schlechterstellung des Einwenders durch den Verbleib
der besagten Grundfläche im Geltungsbereich des neu auszuweisenden
Naturschutzgebietes ist nicht erkennbar.
Dem vom Jagdbeirat des Landkreises Cloppenburg vorgetragenen Wunsch, eine
temporäre Bejagung von Graugänsen zuzulassen, soll nicht gefolgt werden.
Aufgrund der Bedeutung der Talsperre Thülsfeld als Gastvogellebensraum
internationaler Bedeutung scheidet eine Bejagung in den Herbst- und
Wintermonaten aus. In der übrigen Zeit wird aufgrund der starken Frequentierung
des Gebietes durch Erholungssuchende eine Bejagung als nicht zielführend
angesehen.
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung von den privaten
Einwendungsführern und den Trägern öffentlicher Belange vorgebrachten Hinweise,
Anregungen und Bedenken und Einwendungen sind in der als Anlage 4 beigefügten
tabellarischen Auswertung umfassend dargestellt. Neben den hierzu
vorzubringenden Sachargumenten enthält die Tabelle einen Vorschlag zur Abwägung
der Anregungen und Bedenken.
Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wurde, werden über die
Gründe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vom Landkreis Cloppenburg
unterrichtet.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Verordnung
über das Naturschutzgebiet
"Talsperre Thülsfeld" (NSG WE 060)
Anlage
2:
Begründung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet "Talsperre
Thülsfeld"
Anlage
3:
Übersichtskarte und Karten der Verordnung
über das Naturschutzgebiet
"Talsperre Thülsfeld" (3 Anlagen)
Anlage 4: Anregungen und Hinweise zur Ausweisung des Naturschutzgebietes
„Talsperre Thülsfeld“