Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Beschlussvorschlag:
Dem
Sozialausschuss wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Der
Sozialausschuss beschließt, dem Kreistag zu empfehlen, die Heranziehung der Städte
und Gemeinden des Landkreises Cloppenburg zur Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) entsprechend dem Vereinbarungsentwurf
vom 20.08.2018 für die Jahre 2019 bis 2021 zu beschließen.
Sachverhalt:
Bezug: Beschluss des Kreistages vom
25.10.2016 / Vorlagen-Nr. V-KA/16/325
Die bisherige Heranziehung der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden für die Durchführung der Aufgaben des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) endet am 31.12.2018.
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre –
insbesondere auch im Zusammenhang mit dem starken Zuzug von Asylbewerbern in
den Jahren 2015/16 - belegen, dass die Durchführung der Aufgaben nach dem
AsylbLG durch die Städte und Gemeinden sowohl im Sinne einer bürgerfreundlichen
Verwaltung und ortsnahen Aufgabenerledigung als auch im Hinblick einer
effizienten Verwaltungsarbeit sinnvoll ist. Die von den Städten und Gemeinden
insbesondere in den vergangenen drei Jahren gezeigte Einsatzbereitschaft
verdient große Anerkennung.
Die
Praxis der Leistungsbewilligung durch die örtlichen Sozialämter hat sich somit
bewährt. Die Fortsetzung der Aufgabenübertragung wurde daher mit den
Bürgermeistern einvernehmlich abgestimmt.
Der
Inhalt der neuen Heranziehungsvereinbarungen wurde in weiten Teilen gegenüber
der bisherigen Fassung nur unwesentlich geändert (einige Ergänzungen,
redaktionelle Änderungen und Klarstellungen; siehe grau unterlegte
Textstellen). Zu den wichtigen Änderungen hinsichtlich der Kostenerstattung
wird nachstehend ausgeführt.
Aufgrund der gesetzlichen
Vorgaben ist in den Heranziehungsvereinbarungen die Erstattung der notwendigen
Aufwendungen zu regeln. Notwendige Aufwendungen sind neben den bewilligten
Sozialleistungen, die Personal- und Sachkosten der herangezogenen Städte und
Gemeinden und auch die Kosten für angemietete Asylwohnungen und
Gemeinschaftsunterkünfte.
Zu
4.3 - Kostenerstattung für Asylwohnungen
Im Asylbereich besteht
derzeit die Besonderheit, dass die Städte und Gemeinden in 2015/16 eine
Vielzahl an Wohnungen für die Unterbringung der Asylbewerber anmieten mussten.
Falls keine Asylbewerber mehr darin wohnen, können die Mietzahlungen der Städte
und Gemeinden an die Vermieter – nach einer Vorgabe des Landes - nicht im
Rahmen der bewilligten Sozialleistungen gebucht werden. Die Mietaufwendungen in
diesen Fällen sind ergänzend zu regeln.
Zu
4.6 - Kostenpauschale für die Sachbearbeitung
Vor dem Hintergrund
der besonderen Belastungen durch den massiven Zuzug von Asylbewerbern in
2015/16 war für die Jahre 2017 und 2018 die
Kostenpauschale für die Personal- und Sachkosten in den Sozialämtern
bereits von 215 EUR auf 300 EUR / Leistungsfall (Person) angehoben worden.
Hinzu kommen derzeit
folgende Besonderheiten.
Die Städte und
Gemeinden verwalten noch eine hohe Anzahl angemieteter Asylwohnungen. Der
größte Teil der Mietverträge läuft erst in den kommenden 2 - 3 Jahren aus.
Die Asylwohnungen
verursachen einen erheblichen Verwaltungsaufwand in den Sozialämtern. Dieser
Aufwand ist nicht über die Pauschale für Personal- und Sachkosten in Höhe von
bisher 300 EUR gedeckt, wenn in der Wohnung kein Asylbewerber wohnt, der
Leistungen nach dem AsylbLG bezieht. Das sind insbesondere die Fälle, in denen
anerkannte Flüchtlinge Leistungen vom Jobcenter erhalten und vorübergehend noch
in der Asylwohnung bleiben (Erstattungsforderungen an das Jobcenter, Umzüge der
Bewohner, Abrechnung der Mieten und Nebenkosten, usw.). Arbeitsintensiv sind in
diesem Zusammenhang auch die Verhandlungen mit den Vermietern, um diese zu
überzeugen, den Mietvertrag direkt mit den Flüchtlingen abzuschließen oder
wegen vorzeitiger Kündigung bei Leerstand.
Die für die
Asylwohnungen zudem notwendigen Hauswartdienste wurden bislang über eine
gesonderte Pauschale im Rahmen der sozialen Betreuung der Asylbewerber
abgegolten.
Um der
vorübergehenden besonderen Situation gerecht zu werden und den zusätzlichen
Verwaltungsaufwand sowie die Hauswartdienste abzugelten, wurde mit den Städten
und Gemeinden einvernehmlich abgestimmt, die Pauschale für die kommenden 3
Jahre von 300 EUR auf 500 EUR / Leistungsfall (Person) aufzustocken.
Durch
den Bezug auf den jeweiligen Leistungsfall ist gewährleistet, dass eine Änderung
der Fallzahlen und damit eine Änderung des Verwaltungsaufwandes sachgerecht
berücksichtigt werden.
Die
Heranziehung nach der neuen Pauschale verursacht im Haushaltsjahr 2019
voraussichtlich folgende Kosten:
Leistungsfälle (Personen) Schätzung* |
Pauschale 2019 |
Voraussichtlicher Aufwand für 2019 |
700 |
500 € |
350.000 € |
*Stand 30.06.2018: 684
Die
zu erwartenden Aufwendungen werden im Haushaltplan für 2019 eingeplant.
Die
Laufzeit der Vereinbarungen beträgt 3 Jahre.
Die
Bürgermeister der Städte und Gemeinden haben in der HVB-Tagung am 11.06.2018
ihr Einvernehmen zur Kostenpauschale und Laufzeitregelung erklärt.
Anmerkung
zur sozialen Betreuung
Die
vorgenannten Hauswartdienste wurden bislang gemeinsam mit den Aufwendungen für
die Integrationsbetreuer durch die Pauschale im Rahmen der sozialen Betreuung
der Asylbewerber abgegolten. Diese Finanzierung wurde neu geordnet.
Die Hauswartdienste gehören zu den Unterkunftskosten und werden weiterhin vom
Sozialamt übernommen.
Die
Stabsstelle Gleichstellung, Integration und Demografie des Landkreises
übernimmt aufgrund ihrer Aufgabenstellung komplett die Finanzierung der
Integrationsbetreuer für alle Asylbewerber und anerkannten Flüchtlinge. Hierfür
erhalten die Städte und Gemeinden eine jährliche Pauschale von 170 EUR pro
Asylbewerber / anerkannten Flüchtling. Um Planungssicherheit zu schaffen,
beträgt die Laufzeit der Regelung, angeglichen an die
Heranziehungsvereinbarung, 3 Jahre und endet somit ebenfalls am 31.12.2021.
Finanzierung:
Haushaltsstellen:
P1.313000.100, SK: 445210
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der Heranziehungsvereinbarung – AsylbLG
(Stand: 20.08.2018)